Autorenkollektiv,
F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien,
14. Auflage, 1894-1896
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Sachsen-Coburg-Gotha
das Vermögen 1193110 und 300029? M. Der
gemeinschaftliche jährliche Etat beträgt (1893-97)
2012182 M. Einnahmen und 2 047190 M. Aus-
gaben. Unter den Einnahmen sind 1459100 M.
Überweisungen aus der Reichshauptkasse und 32 483
M. indirekte Steuern; unter deu Ausgaben 1444 883
M. Matrikularbeiträge an das Reich, 403336 M.
allaemeine Staatsverwaltung und 650123 M.
Justiz- und Strafanstalten. Nach dem Sonderetat
betragen (1893-97) die jährlichen Einnahmen und
Ausgaben in Coburg 812 700, in Gotha 1 959 924
M., darunter 186160 und 523 420 M. Domänen-
einkünfte und 496 000 und 1095 088 M. Steuern
und Abgaben (177 000 und 260447 M. Grund-
steuer, 258 000 und 607 000 M. Einkommen- und
Klassensteuer) sowie 164 620 und 5860 M. Verzin-
sung der Staatsschuld, 78480 und 84545 M. allge-
meine Staatsverwaltung, 243135 und 734 265 M.
innere Verwaltung und Finanzen, 97100 und
519 637 M. Ausgaben für Kirche und Schulen.
Geschichte. Die ältere Linie Sachsen-Coburg
wurde von Ernsts des Frommen (s. Ernst I. von
Sachsen-Gotha) zweitem Sohne, Albrecht, 1680 ge-
stiftet, erlosch aber schon 1699 mit dessen Tode. <S.
Ernestinische Linie.) Der Erbschaftsstrcit über sein
Gebiet zwischen Gotha, Meiningen, Hildburghausen
und Saalfeld wurde 1720 durch reichshofrätlichcs
Erkenntnis entschieden, das 1735 durch eine kaiserl.
Kommission zur Vollziehung gebracht wurde. Gotha
ging dabei leer aus, die andern drei Linien teilten
das Gebiet. Der Stifter der gegenwärtigen Linie
S. war Johann Ernst, Ernsts des Frommen
siebenter Sohn, Herzog zu Sachsen-Saalfeld, der
1729 starb. Ihm folgten in gemeinschaftlicher Re-
gierung feine Söhne Christian Ernst und
Franz Iosias. Nachdem dieselben 1735 Coburg
und andere Orte in Besitz genommen, nahmen
sie ihren Sitz in Coburg, und die Linie hieb
nun Sachse n-Cobura-Saalfeld. Christian
Ernst starb 1745, sein Bruder 1764, nachdem er
das Erstgeburtsrecht eingeführt hatte; dessen Sohn
und Nachfolger Ernst Friedrich stürzte das
Land in eine solche Schuldenlast, daß 1773 eine
kaiserl. Liquidationskommission nach Coburg ge-
sendet wurde. Er starb 8. Sept. 1800. Sein Sohn
und Nachfolger, Franz Friedrich Anton, ord-
nete die Finanzen infoweit, daß 1802 die Liqui-
dationskommission abberufen werden konnte. Der
Herzog starb 9. Dez. 1806, und da fein Sohn
Ernst III. (s. d.) in russ. Kriegsdiensten stand, wurde
das Land im Jan. 1807 von den Franzosen in Besitz
genommen. Der Friede von Tilsit führte indes den
Herzog nach Coburg zurück. Er erhielt 1816 das
neugebildete Fürstentum Lichtenberg am Rhein, das
er aber 1834 an Preußen verkaufte. Am 8. Aug.
1821 gab er dem Lande eine Verfassung. Im go-
chaischen Erbteilungsvertrag 12. Nov. 1826 trat der
Herzog Saalfeld an Sachsen-Meiningen ab und er-
hielt dagegen Gotha, worauf er den Titel als Herzog
Ornst 1. von S. annahm. Er gab 1827 das Post-
Wesen an Thurn und Taxis in erbliches Lehn. Die
Finanzen des Landes und des Herzogs fanden sich
in blühendem Zustande, als der Herzog 29. Jan.
1844 starb. Ihn: folgte fein Sohn Ernst II. (s. d.).
Zur Ausgleichung entstandener Differenzen berief
er in Coburg die Stände 7. Sept. 1844 zu einem
außerordentlichen Landtage. Nach langem Streit
über ein neues Wahlgesetz u. s. w. fand 1816 eine
Vereinigung mit den Ständen statt, und auch die
frühern Streitpunkte wurden beseitigt. Im Herzog-
tum Gotha bestand die alte Feudalverfassung bis
1848, wo sich auch in diesem Lande eine lebhafte
Bewegung für Reformen erhob. Da jedoch der
Herzog selbst diese Reformen anstrebte, so nahm dis
Bewegung einen geregelten Verlaus. Abgeordnete
aus den verschiedenen Klassen der Staatsbürger
berieten ein neues Landtagswahlgesetz und die
darans hervorgehende Abgeordnetenversammlung
den Entwurf zu einem liberalen Staatsgruudgesetz.
Die neue Verfassung trat 27. März 1819 ins Leben.
Zwischen Coburg und Gotha bestand damals nur
eine Personalunion. Ein gemeinschaftliches Staats-
grundgesctz der Herzogtümer Coburg und Gotha
kam erst 3. Mai 1852 zu stände, wodurch eine An-
zahl von Verhältnissen und Einrichtungen für ge-
meinsame Angelegenheiten erklärt wurden. Eine
Erweiterung erhielten dieselben 1874, indem be-
sonders die bis dahin auf das Obcrappellations-
gericht und den Appellhof beschränkte Gemeinschaft-
lichkeit in der Gerichtsorganifation auf die Gerichts-
verfassung überhaupt ausgedehnt wurde. Andere
der Gemeinsamkeit staatsgrundgesetzlich nicht zu-
gewiesene Angelegenheiten undEinrichtungen können
auf Veranlassung oder mit Zustimmung des Her-
zogs durch einen übereinstimmenden Beschluß der
Landtage der beiden Herzogtümer oder durch einen
mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten
eines jeden der beiden Herzogtümer gefaßten Be-
schluß des gemeinschaftlichen Landtags für gemein-
sam erklärt werden. Alle andern werden als be-
sondere Angelegenheiten jedes einzelnen Landes-
teils behandelt. Das Staatsgrundgesetz von 1852
bildet mit einigen Nachträgen im wesentlichen die
Grundlage für das öffentliche Recht der Herzog-
tümer Coburg und Gotha. In den deutschen An-
gelegenheiten behauptete Herzog Ernst stets eine den
nationalen Interessen förderliche Haltung, schloß
deshalb 1862 dnrch eine Militärkonvention seine
Truppen dem preuß. Heere an, in dessen Reihen sie
1866 bei Langensalza mitfochten, und trat damals
fofort dem Bündnis mit Preußen, später dem Nord-
deutschen Bunde bei. Infolgedessen wurden die
Truppen mit den meiningischen zum 6. thüring.
Infanterieregiment Nr. 95 vereinigt (1. Okt. 1867)
und die Post ging an den Bund bez. das Reich über.
Außerdem gelangten die Bundes- und Reichsgesetze
zur Durchführung. Die wichtigsten neuern Gesetze
sind im Herzogtum Coburg: das Gesetz über die
Ablösung der Feudallasten vom 16. Aug. 1835;
das Gesetz über die Zusammenlegung der Grund-
stücke vom 24. Juni 1863; das Gesetz wegen Erweite-
rung der Ablösungskasse zu einer Landrentenbank
vom 27. Juli 1865; das Volksschulgesetz vom 15. Jan.
1858; das Gemeindegesetz vom 22. Febr. 1867; im
Herzogtum Gotha: die Gesetze über die Ablösung der
Grundlasten und die Errichtung einerAblösungskasse
vom 5. Nov. 1853; das Gesetz über die Zusammen-
legung der Grundstücke von demselben Tage; das Ge-
setz wegen Errichtung einer Landeskreditanstalt vom
25. Dez. 1853; das Gesetz über die Organisation
der Verwaltungsbehörden vom 11. Juni 1858; das
Gemeindegesetz von demselben Tage; das Volks-
schulgesetz vom 26. Juni 1872; das Gesetz über die
Ablösung von Abgaben und Leistungen an Kirchen,
Pfarreien, Schnlen und milde Stiftungen vom
4. März 1876; in beiden Herzogtümern gemein-
schaftlich: das Gesetz über die Organisation der Ge-
' richtsbehörden vom 21. Sept. 1857 und das Gesetz