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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schiffsgläubiger - Schiffshalter
digkeit auf 1000 m Entfernung noch eine 82 cm-
Eisenpanzerplatte durchschlägt. Dann folgen die
69, 67, 46, 45, 29, 24, 22, 21, 15, 14, 13 t-Ge-
schütze, ferner die 6-, 5- und 4-Zoller. Anch die
verschiedensten Systeme von Revolverkanonen, Mi-
traillenscn und Schnellfeuerkanonen sind in der cngl.
Marine eingeführt. Die schwerste Schnellfcuer-
kanone ist Armstrongs 15 cm, die 6 Schuß in der
Minute abgicbt; mit 19 K3 Pulverladung und einem
Geschoß von 49,8 KZ durchschlägt sie noch 26 cm-
Eisenplatten. Die Marim - Schncllfeuerkanone,
10,4 mm Kaliber, feuert in 27 Sekunden 334 Schuß,
eine automatische 3,? cm-Mitrailleuse giebt 340
Schuß in einer Minute.
In Frankreich hatten die ersten Hinterlader
nach La Hitteschem System sich nicht bewährt; später
wurden Gußstahlgeschütze nach dem System des
Obersten de Bange hergestellt mit Kalibern bis zu
42 und 45 cm; indes sind selbst mit dem 34 cin-
Schisfsgeschütz die Proben noch ziemlich ungünstig
ausgefallen, da mehrfach Rohre sprangen. Das Rohr
des 42 Kaliber langen 34 cin-Geschützes wiegt 77 t,
Anfangsgeschwindigkeit 800 m. Als S. eingeführt
sind die Kaliber: 34, 32, 27, 24,19,16 und 14 cm.
Schnellfeuer- und Revolverkanonen, ähnlich den eng-
lischen, sind reichlich vorhanden.
Italien, Rußland und die übrigen Seemächte
verwenden teils Armstrongsche, teils Kruppsche S.
in den verschiedensten Kalibern. Rußland baut neuer-
dings seine Geschützrohre selbst in Obuchoff nach
Kruppscher Art. Eins der neuesten ital. Schlacht-
schiffe, die Sardegna, hat Armstrongsche 68 t-Hinter-
lader (34 cm), deren Rohrlänge 11 in, Geschoßgewicht
567 kF, Pulverladung 286^F, Anfangsgeschwin-
digkeit 614 m, Energie 10 867 Metertonnen, An-
fangsdurchfchlagskraft 87 cm-Eisenplatte beträgt.
Nach ihrer Aufstellung nennt man die S. Breit -
seit- oder Vatteriegeschütze, wenn sie im Bat-
teriedeck, Bug- oder Iagdgeschütze, wenn sie
im Bug, Heckgeschütze, wenn sie auf dem Heck,
Kascmattgeschütze, wenn sie in der Kasematte,
Turmgeschütze, wenn sie in Türmen, Deck-
geschütze, wenn sie auf dem Oberdeck, R e h l in g s -
geschütze, wenn sie auf der Rehling aufgestellt sind.
Die Lafetten der S. müssen eine gedrängte Kon-
struktion besitzen und eine Beschränkung des Rück-
laufs gewähren. Hierzu diente früher ein einfaches
Hemmtau (Vrooktau), jetzt eine Rücklaufsbrcmse.
Bei den Schiffsrahmenlafetten ist die Ober-
lafette das eigentlich rohrtragende Schießgerüst, das
auf einem ebenfalls eisernen Rahmen sich etwa 2 m
vor- oder rückwärts bewegen kann. Die Rahmen
haben bei Aufstellung der Geschütze hinter Stück-
pforten ihren Drehpunkt unter der Lafette, also
Vorderpivotierung; beim Feuer über die Brustwehr
aber liegt der Drehpunkt der Raumersparnis halber
in der Mitte, sog. Mittelpiv 0 tlafetten (s. d.). Die
Lafetten für S. in Drehtürmen haben einen fest ein-
gebauten Rahmen; die Seitenrichtung des Geschützes
wird durch Drehung des Turms genommen. In
neuerer Zeit sind noch Drehscheiben- und Gelenk-
lafetten, letztere ohne Rücklauf und nur für kleine
Kaliber, namentlich für Schnellfcuerkanonen be-
stimmt, hinzugetreten. Um den Vestreichungswinkel
der S. zu erhöhen, stellt man sie jetzt entweder in
halbrunden Ausbauten, sog. Schwalben-und Krähen-
nestern, an der Schiffsseite oder in stark eingezogenen
und ausgeschnittenen Pforten auf, oder läßt sie frei
über Bank feuern. Alle freistehenden Lafetten und
Rohre erhalten leichte Panzerkuppeln oder Panzer-
fchutzschilde, um Geschütz und Bedienung vor Spreng-
geschossen gleicher Kaliber zu schützen. Die Lafetten
der Vootskanonen sind auch Rahmenlafetten, sofern
sie nicht als Landungsgeschütze in Feldlafetten liegen.
Die Bremsung des Rücklaufs erfolgt bei den
ältern Konstruktionen durch die Schleifschieuen-
kompresse infolge starker Reibung von Teilen der
Oberlafette an den Schleifschienen des Nahmens;
bei den neuern S. allgemein durch die hydrau-
lische Ventil bremse, deren Wirkung folgende
ist: An der Oberlafette ist ein mit Flüssigkeit ge-
füllter Cylinder befestigt, in dem sich ein Kolben be-
findet, dessen Kolbenstange am Rahmen der Lafette
befestigt ist. Der Kolben hat feine Öffnungen, durch
die beim Rücklauf der Oberlafctte nach dem Schuß
die Flüssigkeit zu langsamem Durchströmen gezwun-
gen wird, wodurch die Bremsung des Rückstoßes er-
folgt. Die hydraulischen Bremsen der S. haben noch
eine besondere Ventileinrichtung im Kolben, um das
Ausrennen der Geschütze bei bewegtem Schiff so
regulieren zu können, daß keine Beschädigungen
vorkommen. Die Gelegenheit zu günstiger Wir-
kung der S. muß im Gefecht durch geschicktes Ma-
növrieren mit dem Schiffe felbst befördert werden.
(S. auch Geschütz.)
Vgl. Galster, Die Schiffs- und Küstengeschütze der
deutschen Marine (Berl. 1885). über die S. in den
verschiedenen Flotten giebt der Osterreichische Ma-
rine-Almanach 1895 Auskunft.
Schiffsgläubiger, im deutschen Seerecht die-
jenigen Gläubiger, deren Forderungen, aus der
bestimmungsmäßigen Verwendung des Schiffs zur
Seefahrt entstanden, ein Pfandrecht an dem Schiff
und dessen Zubehör sowie der Bruttofracht der
Reise, aus welcher die Forderung entsprungen, be-
gründen. Das Pfandrecht ist ein gesetzliches, nur
in einem Falle, dei der Bodmerei (s. d.), ein ver-
tragsmäßiges. Die Forderungen, welche die Rechte
eines S. gewähren, sind im Art. 757 des Deutschen
Handelsgesetzbuchs aufgezählt. Ihrer Natur nach
kann man sie in zwei Klassen teilen: 1) solche, welche
durch Aufwendungen zum Besten des Schiffs, ins-
besondere zur Erhaltung und Rettung desselben
aus einer Gefahr, entstanden sind, gleichviel ob der
Reeder für sie beschränkt, d. h. mit seinem Schiffs-
vermögen (s. d.), oder unbeschränkt haftet; 2) solche,
für welche außer den unter 1 angeführten For-
derungen der Reeder nur mit seinem "^chiffsver-
mögen haftet. Das Pfandrecht der S. hat den
Vorzug vor den Pfandrechten anderer Gläubiger,
über die Rangordnung der S. untereinander ent-
halten die Art. 770-774 des Handelsgesetzbuchs
ins einzelne gehende Vorschriften. Das Pfandrecht
wird durch Klage geltend gemacht, welche sowohl
gegen den Reeder wie auch gegen den Schiffer, und
zwar gegen letztern felbst dann, wenn das Schiff
im Heimatshafen liegt, erhoben werden kann. Wenn
der Reeder den S. ihr Pfandobjekt entzieht, so haftet
er denselben für ihr Interesse insoweit persönlich,
als das Pfandobjekt ihnen Deckung gewährt haben
würde (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 757-781).
Schiffsgruß, s. Salut.
Schiffshalter oder Schildfisch i^^^i'Z),
eine zur Familie der Makrelen (f. 0.) gehörige Fisch-
gattung, die sich durch eine flache, auf dem Kopfe
liegende Saugscheibe auszeichnet. Diese ist aus einer
Umgestaltung der vordern Rückenstosse hervorge-