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Schiffshebewerke – Schiffsjunge
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Schiffshalter'
gangen und besteht aus einer verschiedenen Zahl von quergestellten, senkrecht aufrichtbaren, am Hinterrande mit einer Reibe
von Hakenzähnen versehenen, gleichhohen, parallelen Querplatten, die durch eine unbewegliche, die Scheibe der Länge nach
scheidende Längsplatte in zwei gleiche Teile zerlegt werden. (Vgl. nebenstehende Abbildung.)
Textfigur:
Indem mittels eines die Scheibe umgebenden ovalen Ringmuskels der Scheibenrand angespannt, erhoben und an den Gegenstand, an
den sich der Fisch ansaugen will, angedrückt wird, entsteht nach Aufrichtung der willkürlich bewegbaren Platten, die sich
wie die Querhölzer einer Jalousie verschieben, ein luft- oder wasserleerer Raum, wodurch die Scheibe so fest anhaftet, daß
es oft schwer ist, einen solchen Fisch mit der Hand allein abzureißen. Diese Fische heften sich äußerst fest an andere
größere Fische, namentlich Haie, aber auch an Seeschildkröten und Schiffe an; sie werden deshalb auf den Antillen zum Fang
der Seeschildkröten benutzt. Die meisten Arten leben in den wärmern Meeren; ihr Fleisch ist nicht eßbar. Der
große S. (Echeneĭs naucrates L.), der sich in allen
Meeren findet, hat eine abgerundete Schwanzflosse und 22 Platten in der Saugscheibe und wird
1,5 m lang. Weit kleiner ist der kleine S.
(Echeneĭs remora L.), der im Mittelmeer lebt und schon den alten Griechen und Römern
bekannt war, die glaubten, daß er die Schiffe in ihrer Fahrt aufzuhalten vermöchte; er hat eine ausgeschnittene
Schwanzflosse und 18 Platten in der Saugscheibe und wird 15–30 cm lang.
Schiffshygieine, die Gesundheitspflege auf Schiffen, ein Zweig der Hygieine der Verkehrsmittel, der
mit dem Aufschwung der Schiffahrt und durch die Möglichkeit der Verschleppung von Seuchen durch den Schiffsverkehr große
Bedeutung gewonnen hat. Da die Schiffe für eine große Anzahl Menschen vorübergehend oder auf längere Zeit als Wohnungen
dienen, so gelten die Forderungen, die vom gesundheitlichen Standpunkt an Bau und Einrichtungen von Wohnungen zu stellen
sind, in gleicher Weise auch für die Schiffe. So verlangt man für Wohnräume auf Schiffen genügenden Rauminhalt (für
Passagierschiffe mindestens 3 cbm pro Kopf), ausreichende Lüftungsanlagen, regulierbare Heizanlagen, entsprechende
Beleuchtung u. s. w. Eine besondere Sorgfalt ist auf die Abortanlagen, auf die Reinlichkeit der Wohn- und Schlafräume, auf
die Einrichtung und den Betrieb der Schiffsküchen und auf die Versorgung mit gutem Trinkwasser zu verwenden. Bei großen
Passagierschiffen müssen Räume und Personal für Krankenpflege, ferner die Möglichkeit ärztlicher Hilfe vorgesehen sein. Zur
Überwachung der sanitären Verhältnisse auf Schiffen, zur Beseitigung von Mißständen sind die Hafenbehörden zuständig, doch
reichen zu Epidemiezeiten die Kräfte dieser oft nicht aus, so daß eigene Behörden für die Überwachung der Gesundheitspflege
↔ auf Schiffen in den größern Hafenorten stationiert werden müssen. Solcher Art ist z. B. der
Conseil sanitaire maritime et quarantenaire zu Alexandria. Die sanitären Verhältnisse
sind jedoch auf den meisten Schiffen, namentlich aber auf den Fahrzeugen der Binnenschiffahrt noch recht bedenklich.
Schiffsjournal, ein nach der Bestimmung des Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 486 und 487) auf
jedem Schiffe für jede Reise zu führendes Tagebuch. In dasselbe sind alle erheblichen Begebenheiten, welche sich seit dem
Beginn des Einnehmens der Ladung oder des Ballastes bis zur Beendigung der Reise zugetragen haben, gewissenhaft einzutragen.
Insbesondere müssen von Tag zu Tag eingetragen werden die Beschaffenheit von Wind und Wetter, der gehaltene Kurs und die
zurückgelegten Distanzen, die ermittelte Breite und Länge, der Wasserstand bei den Pumpen, die durch das Lot ermittelte
Wassertiefe, jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs, die Veränderungen im Personal der
Schiffsbesatzung, die im Schiffsrat gefaßten Beschlüsse, die Beschreibung aller dem Schiff oder der Ladung zugestoßenen
Unfälle, die auf dem Schiff begangenen strafbaren Handlungen, die verhängten Disciplinarstrafen, sowie die vorgekommenen
Geburts- und Sterbefälle. Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände es nicht hindern, täglich geschehen. Sie sind
vorzunehmen vom Steuermann unter Aufsicht des Schiffers; bei Verhinderung des Steuermanns von dem Schiffer selbst oder unter
seiner Aufsicht von einem von ihm zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann. Das Journal ist von dem Steuermann und dem
Schiffer zu unterschreiben. Es dient zur Kontrolle des Schiffers und ist eins der wichtigsten Beweismittel über die
Begebenheiten der Reise. Es ist deshalb Pflicht des Schiffers, bei einem Seeunfall alles zur Rettung des S. aufzubieten, wie
auch §. 11 der Deutschen Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 dem Strandvogt besonders zur Pflicht macht, das S. an sich zu
nehmen. Die formelle Beweiskraft, welche dasselbe nach Art. 488 des Deutschen Handelsgesetzbuchs in gewissem Umfange hatte,
besteht nicht mehr, seit der genannte Artikel durch §. 13 des Einführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnung aufgehoben
ist. Es gilt jetzt auch für das S. das Princip der freien Beweiswürdigung seitens des Richters. Nach Art. 489 des
Handelsgesetzbuchs können die Landesgesetze bestimmen, daß auf kleinern Fahrzeugen (Küstenfahrern u. dgl.) die Führung eines
Journals nicht erforderlich fei. Eine derartige Bestimmung ist von mehrern deutschen Seestaaten getroffen worden.
Schiffsjunge, der Lehrling auf Schiffen, der Seemann werden will. Seine Lehrzeit dauert in der
Handelsmarine je nach der körperlichen Entwicklung und fachmännischen Auffassung 2–3 Jahre. Er wird dann zum Leichtmatrosen
oder Jungmann (s. d.) befördert und kann gewöhnlich nach vierjähriger Seefahrtzeit den Dienst eines
Vollmatrosen versehen, um, wenn er die nötige Vorbildung besitzt, nach Besuch der
Navigationsschule
(s. d.) und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfungen es zum Steuermann und Schiffer zu bringen. In der deutschen Kriegsmarine
hat man Schiffsjungenabteilungen, denen die S. drei Jahre angehören, während sie auf besondern Schiffsjungenschulschiffen
(s. Schulschiffe) praktisch wie theoretisch so weit ausgebildet werden, daß sie nach dreijähriger
Matrosenzeit zu Unteroffizieren und später zu
(Anmerkung des Editors: Seitenwechsel trennt das nächste Wort.)