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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schlachthaus - Schlachtschitz
Schlachthaus, Schlachthof, Kutlelhof,
ein Gebäude, in welchem die zum menschlichen Ge-
nuß bestimmten Schlachttiere regelrecht getötet und
ausgeschlachtet werden. Man unterscheidet private
und öffentliche S.; letztere sind von der Gemeinde
zum zwangsweisen Gebrauch errichtet. Schon die
Nomer hatten S. unter dem Namen lanienae. In
Deutschlaud finden sich S. in Urkunden aus dem
13. Jahrh, erwähnt. Bekannt sind aus dem 16. Jahrh,
die zu Nürnberg und Augsburg. Die Anlage von
S. im modernen Sinn hat aber erst zu Ende des
18. Jahrh, begonnen und zwar in Paris. Im An-
fang des 19. Jahrh, lieft man in Norddcutsckland
viele S. eingehen, weil sich die irrige Ansicbt Babn
gebrochen hatte, dah das Fleisch tranker Tiere für
den Menschen unter allen Umständen unschädlich sei.
Erst die Trichinenepidemicn, welche Ende der fünf-
ziger und Anfang der sechziger Jahre in Norddeutsch-
land auftraten, bewiesen die Notwendigkeit einer
Flcischkontrolle. In Preußen wurden in diesem
Sinne 1868 (in andern Staaten später) die Schlackt-
hausgesctze <s. unten) erlassen, die ein rasches Ent-
stehen öffentlicher S. in den größcrn Gemeinden zur
Folge hatten. In Deutschland bestehen 1895 rund
600 öffentliche S., davon fallen auf Preußen 270.
Meist sind sie in Verbindung mit Vichmärkten oder
Vichmarkthallen. Sie müsfen dann guten Verkehr
mit der Stadt haben, dürfen derselben jedoch nicht
zu nahe liegen; sie müssen an Eisenbahnen ange-
schlossen, mit reichlichem fließendem Wasser, aus-
giebiger Kanalisation versehen sein; Ställe für die
verschiedenen Vieharten, Schlachtkammern, Vor-
ratsrüume für Futter, Flcifch und Nebenprodukte
der Schlächterei, eine Vörfe, Verwaltungsräume
u. s. w. enthalten. Für krankes und verdächtiges
Vieh müssen besondere Ställe angelegt sein. her-
vorragende Beispiele von S. sind das in London
stloti-o^olitan (^attl6 Nlli-1<6t zu Islington) mit
Raum für 6600 Stück Rindvieh, 35000 Schafe
u. s. w., 1857 erbaut von Bunning für 9 Mill. M.,
fast 28 lia. überdeckend; das zu Lavillctte in Paris
(1864-67) von Valtard und Ianvier, 38,3 nn. groß,
etwa 30 Mill. M. Kosten; das zu Lyon (Vlnze),
1858 von Desjardins gebaut; zu Mailand, 1863
von Nazari erbaut; der Schlachtviehmarkt zu Berlin,
1868-71 von Ortb, 29,6 Iia Grundstücke; der Cen-
tralviehhof zu Berlin, 1877-81 von Blankenftein.
38,51^; der Schlachtvichmarkt zu Budapest, 1870
-72 von Henncke und von der öude; zu München,
1876-78 von Zenetti u. a. m.
Gesetze, betreffend die Errichtung öffentlicher,
ausfchließlich zu benutzender S. wurden in Preußen
(18. März 1868; 9. März 1881), Sachfcn (11. Juli
1876), Oldenburg (22. Jan. 1879), Anhalt (20. April
1878), Braunschweig (20. April 1876), Sachsen-Mei-
ningen (6. März und 22. Dez. 1875), Schaumburg-
Lippe (18. März 1893), Lippe-Detmold (30. Dez.
1886), Reuß ä. L. (31. Dez. 1886), Reuß j. L. (30. Juni
1882) und Schwarzburg-Rudolstadt (16. Dez. 1887)
erlassen. Durch dieselben wird den Gemeinden die
Befugnis eingeräumt, anzuordnen, daß sämtliches
Schlachtvieh in dem öffentlichen S. zu schlachten und
vor und nach der Schlachtung durch Tierärzte zu
untersuchen sei. Außerdem kann in solchen Gemein-
den angeordnet werden, daß auch das von außer-
halb eingeführte frifche Fleifch vor dem Feilbalten
einer Untersuchung durch Sachverständige unter-
zogen wird. - Vgl. Osthoff, Die Schlachthöfe der
Neuzeit (Lpz. 1882); Vlankenstein und Lindemann,
Der Ccntral-Vieh- und Schlachthof zu Berlin (Berl.
1885); Schwarz, Bau, Einrichtung und Betrieb von
öffentlichen Scklackthöfen (ebd. 1894); Ostertag,
Handbuch derFleifckbeschau<2.Aufl., Stuttg.1895).
Schlachthaustierarzt, foviel wie Sanitäts-
tierarzt (s. d.).
Schlachtopfer (hebr. L^dac-Ii), bei den Israeli-
ten das blutige Opfer. Das fpätere Ritual der Thora
beim S. bestand in Darstellung des Opfertiers am
Vrandopfcraltar, in Handauflcgung durch den
Opfernden auf den Kopf des Tiers zum Zeichen der
Hingabe an Iahwe, in Schlachtung, in Blutfpren-
gung gegen den Altar und in Verbrennung der für
Iahwe bestimmten Teile. Die S. waren Dank-,
Freuden- und Lobopfer, an die sich eine Opfermahl-
^eit aus den übrigen Fleifchstücken, die an die Dar-
bringcr und Priester verteilt wurden, anfchloß, oder
Schuld- und Sündopfer, ohne Mahlzeit. Den S.
wurde ineist ein Speis- und Trankopfer beigefügt.
<^S. Brandopfer und Opfer.)
Schlachtordnung, Gruppierung der Etreit-
kräfte für das beabsichtigte Eingreifen derselben in
den Kampf (s. Fechtart).
Über Oi'"Ii'L äs d^taills s. d. - Über schiefe S.
s. Lineartaktik. !.S. 601a).
Schlachtschiffe, s. Schiff und Marine (Bd. 11,
Schlachtschitz (poln.^liicHcio), in Polen im
Gegensatz gegen die Stadtbürgcr und Bauern jeder
Edelmann. Die Adligen bildeten ursprünglich die
aus freien Landbesitzern bervorgegangene Hceres-
macht; sie waren die wirklichen Staatsbürger Po-
lens und erkannten keinen Unterschied unter sich
an. Der König durfte keine Fürsten-, Grafen- oder
Freiherrentitcl verleihen, und diejenigen, welche
solche von auswärtigen Regenten erhalten hatten,
durften sie nicht gegen ihre Landsleute geltend
machen. Nur wenige Familien, wie die Ostrog,
Ezartoryfki, Radziwill u. a., welche bei der Ver-
einigung von Litauen und Volhynicn mit Polen
bereits Fürsten u. s. w. waren, machten hierin eine
Ausnahme. Die Adligen waren im Besitze weit-
gehender Privilegien. Nur sie konnten Landgüter
besitzen; aber auch nur der ein Stück Land wirklich
Besitzende war gesetzlich im Genuß seiner Vorrechte,
daher kam die bis ins Unendliche gehende progressive
Zersplitterung der Familiengüter und die Armut
eines großen Teils des Adels. Außer diesen gab es
dann noch eine große Zahl besitzloser Adliger, die
als solche nur dann anerkannt wurden, wenn sie sich
an einen Magnaten anschlössen, gleichsam von diesem
adoptiert wurden, daher im 17. und 18. Jahrh, fast
die Hälfte des Adels in den Hofhaltungen der Großen
und in deren Gefolge auf den Reichs- und Land-
tagen zu finden war. Betreiben eines bürgerlichen
Gewerbes zog den Verlust des Adels nach sich. Nur
die Adligen konnten die hohen kirchlichen Würden
bekleiden, zu Senatoren, Kronbeamten und Richtern
ernannt werden und als Landboten in den Reichs-
tag gelangen. Sie waren frei von allen Abgaben,
und erst in der letzten Zeit Polens zahlten sie ein
Geringes. Jeder Adlige gab seine Stimme bei der
Königswahl ab, war zugleich selbst Kandidat des
poln. Thrones. Jedem stand auch das sog. I^idei-um
Veto (s. d.) zu. Dasür waren alle S. zum Kriegs-
dienst verpflichtet. Das Recht, in den Adelstand zu
erheben, kam bis 1578 dem Könige, von da an nur
dem Reichstage zu, wurde aber sehr selten ausgeübt.
Die russ. Regierung erkannte nach dem Aufstande
von 1831 nur diejenigen als Adlige an, welche vor