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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schlüsselblume - Schlußzettel
gelenk in gehöriger Entfernung vom Brustkasten
und schafft fo dem Arme die nötige Freiheit und
Festigkeit in feinen Bewegungen. Beim Schlüssel-
beinbruch (I>acwrH claviculae) sinkt der Arm
nach innen herab und wird deshalb vom Kranken
mit dem gesunden Arme in die Höhe gebalten. Der
Bruch des S. erfolgt am häusigsten bei Kindern und
heilt in der Regel bei zweckmäßigem Verband leicht
und ohne bleibende Funktionsstörungen. (S. Kno-
chenbrüche und Schultergürtel.)
Schlüsselblume, s. Primel.
Schlüsselburg. 1) Kreis im nö'rdl. Teil des
russ. Gouvernements Petersburg, am südwestl. Ufer
des Ladogasees und von der Newa durchschnitten,
hat 3896,4 ykm, 46 725 E.; Waldindustrie, Säge-
mühlen, Ziegeleien, Glas-, Porzellan-, Kalk- und
Cementfabriken. Der Ackerbau ist wenig ergiebig.
- 2) S., im Volksmund Schljuschin, Kreisstadt
im Kreis S. und ehemalige Festung, am Ausfluß
der Newa aus dem Ladogasee und an der Mündung
des Ladogakanals; die frühere Festung liegt auf
einer Newaiusel und dient jetzt als Staatsgefäng-
nis. S. hat (1893) 3978 E., eine Kathedrale (in der
Festung) und 2 Kirchen: Fischerei, Schisfahrt, eine
Zitzfabrik(1 Mill. Rubel Produktion). -Die Festung
wurde 1323 von Juris 111. Danilowitfch zum Schutz
des nowgorodifchen Gebietes gegen Schweden ange-
legt auf der Infel Orjechow (Nußinsel) und nach
dieser Orjechowez genannt. 1348 kam sie in die
bände der Schweden und erhielt den Namen N öte -
borg (Nußburg). Sie blieb ein Zankapfel zwischen
diesen und den Russen, bis sie 12. Okt. 1702 von
Peter d. Gr. erobert wurde. Er nannte sie S., ver-
stärkte die Festung und hob die Stadt durch Anlage
von Kasernen, Kirchen und Fabriken. Iwan VI.
Antonowitsch wurde hier gefangen gehalten und er-
mordet. 1810 wurde die Festung aufgehoben, und
seit 1882 werden nach S. polit. Verbrecher gesandt.
Schlüffeldame, an einzelnen Höfen eine für
Edeldamen bestimmte Würde, der Kammerherren-
würde entsprechend, benannt nach dem Schlüssel,
dem symbolischen Zeichen des Kümmerers (s. d.).
Schlüsselgeld, s. Herdgeld.
Schlüsselgewalt, Amt der Schlüssel (lat.
p0t68w8 clavium), nach Matth. 16,19 im kirchlichen
Sprachgebrauch die Gewalt der Geistlichen, Sünden
zu vergeben und zu behalten. Nach der röm.-katb.
Kirchenlehre kommt dieselbe dem Petrus als Statt-
halter Gottes auf Erden und als Nachfolgern des-
selben den Päpsten zu, allen andern Bischöfen oder
Priestern aber nur kraft der ihnen vom Papst über-
tragenen Vollmacht. Auf Grund dieser Vorstellung
hat sich nicht nur in der kirchlichen Malerei die Sitte
gebildet, den Petrus mit einem Schlüssel in der Hand,
"dem Schlüssel des Himmelreichs", abzubilden, son-
dern die Päpste führen auch den Schlüssel in ihrem
Wappen. Die kath. Lehre von der S. ist hervor-
gegangen aus einer Vermenguug des christl. Ver-
söhnungsgedankens mit der Befugnis des Klerus
zur Handhabung der Kirchenzucht. Erst seit Inno-
cenz 111. wurde die Absolution (s. d.) statt auf die
Kirchenstrafen direkt auf die Sünde selbst bezogen,
vom Priester zu erteilen an Gottes Statt, und die
S. wurde dadurch dogmatisch von der Zulassung zur
Kirchengemeinschaft auf die Zulassung zum Himmel
ausgedehnt. Da das Recht, Sünden zu vergeben,
auch das Recht, Sünden zu behalten, einschließt, so
hängt mit der pricsterlichen S. auch der Kirchen-
bann (s.'d.) oder die Exkommunikation und das Ana-
thema (s. d.) zusammen. - In der evangelischen
Kirche wurde die Erteilung der Absolution anfangs
nur als eine besondere Weise, das Evangelium zu
verkünden, angesehen und von der kirchlichen Dis-
ciplinargewalt oder der Befugnis, wegen öffentlichen
'Ärgernisses von der kirchlichen Gemeinschaft aus-
zuschließen, unterschieden. Letztere bezieht sich daher
nicht auf das Verhältnis zum "Himmelreich", son-
dern zur sichtbaren Kirche und ist als ein menschliches
Urteil gültig vor Gott nur soweit es gerecht ist.
(S. Kirckenzucht.) Doch finden sich schon in Luthers
eigenen Schriften wieder Stellen, wo die S. mit der
Absolution aufs neue in Verbindung gebracht und
auf das Vergeben oder Behalten der Sünden ohne
weiteres bezogen wird. Die spätere luth. Dogmatik
versteht unter S. in ähnlicher Weise die Gewalt, an
Gottes Statt die Sünden zu vergeben oder zu be-
halten, obne strenge Scheidung zwischen Absolution
und kirchlicher Disciplin. Daher haben neuerdings
die strengen Lutheraner vielfach dieselbe Gewalt für
die Pastoren als Mandatare Gottes in Anspruck
genommen. Die reform. Kirche hielt von Anfang an
die Verkündigung der göttlichen Sündenvergebung
und die kirchliche Disciplinargewalt streng aus-
einander und blieb, während sie letztere vielfach in
gefetzlicher Schroffheit handhabte, hinsichtlich ersterer
bei der deklarativen Form der Absolution stehen.
Rechtlich ist S. oder Schlüsselrecht die Be-
fugnis der Ehefrau, gewisse Geschäfte, welche dem
Gebiete des Hauswesens angehören, selbständig und
ohne die sonst erforderliche Genehmigung des Ehe-
mannes mit Wirksamkeit gegen den Ehemann vor-
zunehmen, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des
ehelichen Güterstandes. (S. Ehefrau.)
Schlüssellaufen, s. Erbschlüssel.
Schlüsselrecht, s. Schlüsselgewalt.
Schlußfigur, Schlußkette, s. Syllogismus.
Schlußkurs, s. Kurs (im Handel, Bd. 10,
Schlußleiste, s. Kopfleiste. IS. 835d).
Schlußnote, s. Schlußzettel.
Schlußsatz, s. Syllogismus.
Schlußstein, der im Scheitel eines Bogens
(s. d.), eines Gewölbes (s. d.) angebrachte Stein,
der sich von den übrigen Steinen durch seine be-
sondere Gestalt, meist auch durch Dekoration aus-
zeichnet. Beim Bogen, namentlich wenn derselbe durch
eine Archivolte (s. d.) hervorgehoben wird, besteht die
Verzierung oft in einem Blatt (z. B. Akanthus), in
einem Menschen- oder Tierkopf (meist Fratze) u. a.
Schlußtermin, s. Verteilungsverfahren.
Schlußverteilung, im Konkursverfahren die-
jenige Verteilung, welche erfolgt, wenn die Ver-
wertung der Masse beendigt ist. (S. Verteilungs-
verfahren.)
Schlußzettel, Schluhnote, die über den
erfolgten Abschluß von Handelsgeschäften in her-
kömmlicher Form ausgestellte Urkunde. Nach dem
Teutschen Handelsgesetzbuch Art. 73 und dem österr.
Gesetz betreffend die Handelsmakler vom 4. April
1875 muß der Handelsmaklcr ohne Verzug nach Ab-
schluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unter-
zeichnete Scklußnote zustellen, welche die im Gesetz
bezeichneten Thatsachen wiedergiebt (Namen der
Kontrahenten, sofern der Auftraggeber nicht ver-
schwiegen werden darf, Zeit des Abschlusses, Be-
zeichnung des Gegenstandes, Bedingungen des Ge-
schäfts, Gattung und Menge der verkauften Ware,
Preis und Zeit der Lieferung). Außerdem enthält
das gedruckte Formular des S. regelmüßig die Unter-