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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schuldverhältnisse - Schulen

Beitritt einen direkten Anspruch gegen den Übernehmer, a. wenn ein Handelsgeschäft so veräußert wird, daß der Erwerber die Geschäftsschulden übernimmt und dies öffentlich bekannt gemacht wird, insbesondere durch Cirkulare; b. beim Kauf einer Erbschaft; der Schenkung eines ganzen Vermögens, oder der Veräußerung eines ganzen Vermögens gegen eine Leibrente; c. bei dem Gutsübernahmevertrage, in welchem der Annehmer die Schulden des bisherigen Wirts übernimmt. Für den Fall, daß der Käufer eines Grundstücks eine auf demselben haftende hypothekarische Schuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, haben die neuern Grundbuch- und Hypothekengesetze Bestimmungen getroffen. Nach dem preuß. Gesetze vom 5. Mai 1872 erlangt in diesem Falle der Gläubiger gegen den Erwerber die persönliche Klage, auch wenn er dem Übernahmevertrage nicht beigetreten ist. Der Veräußerer wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm der Veräußerer die S. bekannt gemacht hat, bez. nachdem die Kündbarkeit eintrat, gekündigt und binnen sechs Monaten nach der Fälligkeit getilgt hat.

Der Deutsche Entwurf bezeichnet nur das als S., wenn der Dritte an Stelle des bisherigen Schuldners treten, also dieser von seiner Verbindlichkeit frei werden soll. Verpflichtet sich jemand einem andern gegenüber zur Befriedigung von dessen Gläubiger, ohne die Schuld (in diesem Sinne) zu übernehmen, so sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger aus dem Vertrage unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern (§. 281). Wird die S. von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so soll ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers auf Bekanntgabe eines der Beiden abhängen. Bis diese erfolgt, können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. Dem Gläubiger kann eine Frist für seine Erklärung gesetzt werden (§. 361). Hat jemand durch Vertrag das Vermögen eines andern übernommen, so können ihn die Gläubiger neben ihrem bisherigen Schuldner bis auf den Bestand des Vermögens direkt in Anspruch nehmen (§. 362).

Schuldverhältnisse, s. Forderungsrecht, Einseitige Schuldverhältnisse, Doppelseitige Schuldverhältnisse.

Schuldvermächtnis, s. Forderungsvermächtnis.

Schulen, Anstalten für gemeinsamen Unterricht. Nach ihrem Zwecke kann man die S. einteilen in solche, die eine allgemein menschliche Bildung, und in solche, die eine bestimmte Berufs- oder Fachbildung zum Ziel haben. Jene nehmen auf den zukünftigen Stand und Beruf der Schüler nur insofern Rücksicht, als dieser ein niederer oder höherer ist, d. h. eine geringere oder größere wissenschaftliche Bildung voraussetzt. Sie scheiden sich daher in niedere, Elementar- oder Volksschulen, und in höhere S. oder, wie man in Süddeutschland mit Rücksicht auf die Hochschule oder Universität sagt, in Mittelschulen, während man in Preußen als Mittelschulen solche S. bezeichnet, die zwischen Volksschulen und höhern S. in der Mitte stehen. Die Volksschule entläßt ihre Schüler in der Regel mit dem 14. Lebensjahre; sie beschränkt sich daher auf die allernotwendigste Bildung und sucht diese zu einem gewissen Abschluß zu bringen. Zu den Volksschulen gehören die Land- und Dorfschulen, die Armen- oder Freischulen, die Gemeinde- oder Bezirksschulen und die gewöhnlichen Bürgerschulen der Städte, auch erweiterte Volksschulen genannt. Zu den höhern S. gehören die Gymnasien, die Realgymnasien, die Oberrealschulen, die Realschulen, die höhern Bürgerschulen. Zu den Berufsschulen oder Fachschulen (s. d.) gehören die speciellen Gewerb- und Gewerkschulen, alle technischen Bildungsanstalten, die Bau-, Forst-, Bergakademien, die Kunstakademien, die landwirtschaftlichen Lehranstalten, die Militär- und Marineschulen, die Handelsschulen, die Handwerkerschulen, die Kunstschulen (Konservatorien für Musik, Theaterschulen u. s. w.), aber auch die theol. und Lehrerseminare (s. Seminar). Den Volksschulen schließen sich die Fortbildungsschulen (s. d.) an, die jetzt immer allgemeiner als verbindliche eingeführt werden. Besondere S. sind noch die Taubstummen-, Blinden- und Idiotenanstalten. (S. die Einzelartikel.)

In betreff ihrer Gründung und Unterhaltung teilt man die S. ein in Staats-, Gemeinde- und Privatschulen. Staats- und Gemeindeschulen nennt man auch öffentliche S., d. h. aus öffentlichen Mitteln gegründete und erhaltene. (S. Schullasten.) Schulgeld (s. d.) ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Volksschulen sind in Deutschland in der Regel Gemeindeschulen, aus Mitteln der Gemeinde, zum Teil jedoch mit Staatszuschüssen unterhalten. Die höhern S. sind in Deutschland vorwiegend Staatsschulen; wo sie, wie es öfter mit den Gymnasien und Realschulen größerer Städte der Fall ist, Gemeindeschulen sind, stehen doch ihre innern, technischen Angelegenheiten meist unter unmittelbarer Leitung der Staatsschulbehörde. Die Privatschulen (s. d.) sind in Deutschland in gewissem Sinne auch öffentliche S.

Hinsichtlich des religiösen Verhältnisses giebt es konfessionelle S., d. h. solche, in welchen fast alle Kinder (jedenfalls aber die Lehrer) demselben Bekenntnis angehören und darin unterrichtet werden, konfessionslose und Simultanschulen, in den Verordnungen des Ministers Falk (s. d.) paritätische S. genannt, in welchen die Schüler der verschiedenen Konfessionen den religiösen Unterricht gesondert (unter Leitung der Kirche), den übrigen aber gemeinsam erhalten.

Zur Aufrechterhaltung der die Schule betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Förderung des Schulwesens eines Landes, einer Provinz und der einzelnen Orte sind besondere Einrichtungen nötig. Sofern diese die Beaufsichtigung und Überwachung der einzelnen S. betreffen, werden sie als Schulinspektion bezeichnet. (S. Schulaufsicht.) In neuester Zeit hat man auch in gesundheitlicher Hinsicht besondere Anforderungen an die S. gestellt. (S. Schulhygieine.)

Geschichte des Schulwesens. Die Anfänge unsers heutigen Schulwesens liegen in den in der ersten christl. Kirche eingerichteten Katechumenenschulen. Später wurden mit den Klöstern, besonders nach Benedikt von Nursia mit den Benediktinerklöstern, S. verbunden, die allerdings zunächst den Zweck hatten, tüchtige Ordensglieder zu bilden, denen aber auch Kinder lediglich zum Zwecke einer allgemeinen Bildung zugeführt wurden. Daneben gab es Parochialschulen, denen die Unterweisung der Kinder in den Elementen der christl. Religion oblag. Karl d. Gr. verfolgte zuerst den großartigen Plan, Bildungsanstalten für alle Stände in seinem großen Reich einzurichten, und suchte die hohe und niedrige Geistlichkeit dafür zu gewinnen. Die Verhältnisse