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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Schützenlinie - Schutzgerechtigkeit
währt eine bequeme Verbindung hinter der Schützen-
linie und gestattet die Herstellung von Rücken-
deckungen. Rampen oder treppenartige Zugänge
werden nach seitwärts und rückwärts angelegt.
Bei Anstellung der Mannschaften mit i^ Schritt
(einsacken: Armabstand) ist der regelrechte S. in
1-2 Stunden herzustellen, der verstärkte in 3-
-^"^"^o
F'g. l.
höhen. Gesicherte Verbindungsgänge (erforderlichen-
falls zickzackförmig geführte Gräben) zwischen den
Verteidigungslinien sind zweckmäßig. Deckungs-
gräben für Unterstützungstrupps sind hinter den
Schützenlinien ähnlich wie letztere anzulegen; zum
schnellen Verbrechen sind cm den Enden flache Ram-
pen sowie hier und da Stufen über die Brustwehr
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5^/2 Stunden. Die gewonnenen Rasen- oder Boden-
stücke werden zum steilen Aufsetzen der innern Brust-
wehrböschung benutzt, vorhandene Fässer, Strauch-
Hunde, Scheitholz in der innern Brustwehrböschung
aufgestellt oder aufgeschichtet; sie gewäbren Deckung
gegen Sicht und ermöglichen die Steilheit der
innern Vrustwehrböschung. Die Brustwehr wird
Fig. 3.
während der Anschüttung wiederholt festgetreten.
Um die Brustwehr für Sicht aus der Ferne unkennt-
lich zu machen, sind alle scharfen Kanten an derselben
zu beseitigen, auch wird ihr durch Bedecken mit
' Fig. 4.
Kraut, Stoppeln, Schnee u. s. w. ein der Umgebung
ähnliches Aussehen gegeben. Falls es die Gelände-
verhältnisse gestatten, werden S. in mchrern Linien
stockwcrtsönnig hintereinander angelegt. Die hintere
Verteidigungslinie muß hierbei die vordere über-
Brockhaus' Konversations-Lexiton. 14. Aufl. XIV.
G^'^WMMM^MW
Fig. 5.
anzubringen. Die Herstellung granatsicherer Unter-
stände in Schützen- und Deckungsgräben zeigt Fig.4;
gegen Shrapneltugcln sind leichte dachartige Ein-
oeckungen (Fig.5) ausreichend. ^Schützen.
Schützenlinie, s. Linie (Bd. 11, S. 190a) und
Schützenstücke, Gemälde, s. Doclcnstücke.
Schützenwehr, s. Wehr.
Schutzfrist, der gesetzliche Zeitraum, während
dessen das geistige Eigentum gegen Ausbeutnng
geschützt wird. (S. Urheberrecht, Markenschutz, Ge-
brauchsmuster, Musterschutz, Patent.)
Schutzgebiet, offizielle Bezeichnung für die-
jenigen deutschen Kolonien, welche durch Schutz-
briefe unter deutsche Oderhoheit gestellt sind. Die
Rechtsverhältnisse der S. sind durch das Gesetz vom
17. April 1886 geregelt. (S. Deutsche Kolonien.)
Schutzgemeinschaften für Handel und Ge-
werbe, Schutzgenossenschaften, Vereini-
gungen von Handel- und Gewerbtreibenden zum
Schutz gegen saumselige oder arglistige Schuldner.
Durch soq. "schwarze Listen" teilen sie ihren Mit-
gliedern die Namen krcditunwüroiger und solcher
Personen mit, die ihre Schuld trotz Mahnung nicht
bcglickcn haben. Die erste dieser S. wurde in Sach-
sen 18li4 gegründet. Nach ihrem.hauptbestreben,
die Auswüchse des Kredits zu beseitigen, werden sie
hänfig als Kreditreformvereine (s. d.) bezeichnet. (S.
auch Auskunftsstellen.)
In einem andern Sinne werden S. oder Schutz-
komitees von den Gläubigern gefährdeter auslän-
discher Anleihen (exotischer Werte) gebildet, um ihre
Interessen gegenüber dem zahlungsunfähigen oder
zahlungsunwilligen Staat gemeinsam zu vertreten.
So sind neuerdings in Deutschland, England, Frank-
reich u. s. w. S. der Gläubiger türk., portug., griech.,
südamerik. Anleihen gegründet worden.
Schutzgenosfen, s. Schutzverwandte.
Schutzgercchtigkeit oder Vogtei, einAbhän-
gigkctt^- und Herrschaftsverhältnis des deutschen
Mittelalters, welches in mehrfachen Anwendungen
vorkam. Es stand namentlich Landes- und Grund-
herren gegenüber der freien, aber besitzlosen bäuer-
lichen Bevölkerung, auch Klöstern und Stiftern zu,
die den Militärdienst durch eine Steuer abkauften.
Indem diese Steuer zum Gegenstand eines Lehns ge-
macht wurde, übergab sie der Inhaber der öffent-
lichen Gewalt in Verbindung mit der niedern Ge-
richtsbarkeit zu Lehn. So erscheint die S. im wesent-
lichen als eine niedere Gerichtsbarkeit. Die Güter
derVoMleute jind mit vogteilichen Lasten beschwert.
(S. Schutzverwandte.)
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