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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seeamsel - Seebach
buchten der Küste oder Riviera (s. d.), die von Men-
tone, Monaco, Villafranca, Nizza, Antibes, der
Golf von Iouan gegenüber der Lerinischen Inseln,
der Golf von La Napoule begünstigen den Küsten-
handel und die von Mentone über Nizza bis Cannes
(mit Zweigbahn nach Grasse) längs der ganzen Küste
hinlaufende Eisenbahn (1886: 100 km) und (1892)
379,5 km Nationalstraßen den Verkehr einerseits mit
dem Rhönebecken, andererseits nnt Genua. Das
Departement besitzt an höhern Nnterrichtsanstalten
1 Lyceum und 3 Colleges.
Seeamfel, soviel wie Ringdrossel (s. Drossel).
Seeamt, eine Behörde des Deutschen Reichs, die
mit der Untersuchung der Seeunfälle, von welchen
Kauffahrteischiffe betroffen werden, betraut ist.
Seine Einführung und Organisation beruht auf dem
nach dem Vorgange Englands auf diesem Gebiete
erlassenen Reichsgesetz vom 27. Juli 1877, betreffend
die Untersuchung von Seeunfällen. Die S. sind Lan-
desbehörden, stehen jedoch unter der Oberaufsicht
des Reichs. Das S. bildet eine kollegiale Behörde
und besteht aus einem Vorsitzenden und vier Bei-
sitzern. Der Vorsitzende muß die Fähigkeit zum
Richteramt besitzen; er wird für die Dauer des zur
Zeit seiner Ernennung von ihm bekleideten Amtes
oder auf Lebenszeit ernannt. Von den Beisitzern
müssen mindestens zwei die Befähigung als See-
schiffer besitzen und als solche gefahren haben. Die
vier Beisitzer werden für jeden Untersuchungsfall
von dem Vorsitzenden aus einer von der Aufsichts-
behörde auf jedes Jahr im voraus aufgestellten Liste
von Personen, welche für das Amt eines Beisitzers
aeeignet sind, bestimmt. Für jedes S. ist vom Reichs-
kanzler ein Kommissar bestellt, welcher Anträge an
das S. oder seinen Vorsitzenden zu stellen, den Ver-
handlungen des S. beizuwohnen, Einsicht von den
Akten zu nehmen und für den Fall, daß der Vor-
sitzende die Einleitung einer Untersuchung verwei-
gert, Anträge auf Anordnung einer Untersuchung
bei dem Reichskanzler zu stellen berechtigt ist. Ge-
genstand der Untersuchung der S. sind die See-
unfälle 1) aller deutschen Kauffahrteischiffe; 2) aus-
ländischer Kauffahrteischiffe nur dann, wenn sich
der Seeunfall innerhalb der deutschen Küstenge-
wässer ereignet hat, oder wenn die Untersuchung
vom Reichskanzler angeordnet ist. Verpflichtet, die
Untersuchung vorzunehmen, ist das S. nur dann,
wenn die Untersuchung vom Reichskanzler angeord-
net ist, oder wenn ber dem Unfälle entweder Men-
schenleben verloren gegangen sind oder ein Schiff
qefunken oder aufgegeben ist. In allen übrigen
fällen ist es dem Ermessen des S. überlassen, ob es
eine Untersuchung vornehmen will oder nicht. Der
Zweck der Untersuchung ist die Ermittelung der Ur-
sachen des Secunfalls sowie aller mit demselben
zusammenhängenden Thatumstände. Insbesondere
ist festzustellen, ob der Schiffer oder Steuermann
(nach dem Neichsgesetz vom 11. Juni 1878 auch der
Maschinist) den Unfall verschuldet hat; ob Mängel
in der Bauart, Beschaffenheit, Ausrüstung, Bela-
dung oder Bemannung des Schiffs, oder ob Män-
gel des Fahrwassers oder der Hilfseinrichtungen der
Schiffahrt den Unfall herbeigeführt haben; ob die
zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen
auf See und die über das Verhalten nacb einem
solchen Zusammenstoßen erlassenen Vorschriften be-
folgt worden sind. Das Verfahren vor dem S. ist
mündlich und öffentlich. Nach dem Schluß der Ver-
handlungen muß das S. seinen schriftlich abzufassen-
den, mit Gründen zu versehenden Spruch über die
Ursachen des Seeunfalls abgeben. Auf Antrag des
Reichskommissars kann dabei das S., wenn sich er-
giebt, daß ein deutscher Schiffer, Steuermann
oder Maschinist den Unfall infolge des Mangels
solcher Eigenschaften, welche zur Ausübung seines
Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, dem-
selben die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes
entziehen. Dem Betroffenen steht gegen diese Ent-
scheidung sowie im Falle der Ablehnung des be-
treffenden Antrags dem Reichskommissar die Be-
schwerde an das Oberseeamt (s. d.) zu. Die ent-
zogene Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes
kann dem Betroffenen nach Ablauf eines Jahres
durch das Reichsamt des Innern wieder eingeräumt
werden, wenn anzunehmen ist, daß er fernerhin den
Pflichten seines Gewerbes genügen wird. Das Ge-
biet der deutschen Küste ist verteilt unter die S. von
Königsberg, Danzig, Stettin, Stralsund, Rostock,
Lübeck, Flensburg, Tönning, Hamburg, Vremer-
haven, Brake und Emden. Zuständig für die Unter-
suchung ist das S. 1) in dessen Bezirk der Hafen
liegt, welchen das Schiff nach dem Unfall zunächst
erreicht; 2) dessen Sitz dem Ort des Unfalls zunächst
belegen ist; 3) in dessen Bezirk der Heimatshafen
des Schiffs liegt. Unter mehrern hiernach zustän-
digen S. hat dasjenige den Vorzug, welches die
Untersuchung zuerst eingeleitet hat. Streitigkeiten
und Zweifel über die Zuständigkeit entscheidet das
Reichsamt des Innern.
Seeanemonen, s. Aktimen.
Seeartillerie, s. Küstenartillerie.
Seeassekuranz, s. Seeversicherung.
Seeauswurf, die außer dem Fall der See-
not (s. d.) eines Schiffs von der See auf den Strand
geworfenen, besitzlos gewordenen Gegenstände. (S.
Strandgut; hinsichtlich des Bergelohnes s. Bergen
und Strandrecht.) san der Hardt.
Seebach, ehemaliges Kloster bei Dürkheim (s. d.)
Seebach, Karl von, Geolog und Paläontolog,
geb. 13. Aug. 1839 in Weimar, studierte in Vres-
lau, Göttingen und Berlin und wurde 1862 außer-
ord. Professor für Geologie und Paläontologie
in Göttingen. 1864 bereiste er die Vulkangebiete
von Centralamerika und beobachtete 1866 die
Eruption von Santorin; 1870 wurde er ord. Pro-
fessor. Er starb 21. Jan. 1878. Neben zahlreichen
kleinern Abhandlungen und Aufsätzen über central-
amerik. Vulkane, Santorin, Vornholm und Paläon-
tolog. Gegenstände schrieb S.: "Der hannov. Jura"
(Berl. 1864), "Das mitteldeutsche Erdbeben vom
6. März 1872" (Lpz. 1873). Aus seinem Nachlaß
veröffentlichte H. Wagner S.s unvollendetes Werk:
"Über die Vulkane Centralamerikas" (Gott. 1892).
Seebach, Marie, Schauspielerin, geb. 24. Febr.
1834 zu Riga, bildete sich in Köln zur Sängerin
aus, wandte sich 1852 nach Hamburg, wo sie zum
höhern Drama überging und als Gretchen mit
solchem Erfolg auftrat, daß sie sofort auf zwei Jahre
engagiert wnrde. 1854 folgte sie einer Einladung
Laubes ans Wiener Burgtheater. Inzwischen hatte
sie bei den Mustervorstellungen 1854 in München
besonders als Gretchen ungewöhnliche Erfolge er-
zielt. 1856 folgte sie einem Rufe an das Hoftheater
nach Hannover; 1859 vermählte sie sich mit dem
dortigen Heldentenor Albert Niemann (s. d.) und
trat seitdem unter dem Namen Niemann-See-
bach auf. 1866 siedelte sie mit ihrem Gatten nach
Berlin über und beschränkte seitdem ihre Thätigkeit