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Seebarsch - Seebeute
zahlreicher Nachstellungen nur bis 2 in lang. Männ-
chen dunkler als die Weibchen. Das Pelzwerk be-
sonders der Jungen wird sehr geschätzt und kommt
als Pelzseehund und Viberseehund in den Handel.
Der gemeine Seebär bewohnt den nördl. Stillen
Ocean bis zu 56° nördl. Br. Früher kamen jährlich
55 000 Felle auf den Markt, jetzt ist der Ertrag sehr
zurückgegangen und wird wohl in absehbarer Zeit
aushören, da die S. vor der Ausrottung stehen.
Seebarsch, Fisch, s. Barsch.
Seebataillone, s. Marineinfanterie.
Seebau, die Gesamtheit aller Bauten, welche
die Fahrt eines Schiffs auf offenem Meere und
das Einlaufen in den Hafen zu sichern bestimmt
sind, also namentlich Wasserbauten verschiedenster
Art, wie Dämme, Wellenbrecher, Buhnen (s. diese
Artikel). Untiefen (Felsriffe, Sandbänke) sind zu
beseitigen oder durch Seezeichen (Leuchttürme,
Feuerschiffe, Bojen, s. diese Artikel) kenntlich zu
machen. Die S. sind durch die Gezeiten sehr beein-
flußt, indem einesteils besondere Vorkehrungen
nötig werden, um die sreie Bewegung der Schisse bei
jedem Wasserstande zu ermöglichen, andernteils die
am Wasser stehenden Mauern einen stark wechseln-
den Wasserdruck auszuhalten haben und durch die
starke Bewegung des Wassers Schlamm- und Schlick-
massen in Bewegung gesetzt werden, welche Verände-
rungen im Fahrwasser erzeugen. Die Verwendung
des Holzbaues ist überall dort mißlich, wo der Bohr-
wurm (s. d.) im Meerwasser vorkommt, da das Holz
durch die geraden 0,5 bis 1,5 cm starken Bohrungen
dieses Wurms bedeutend an Festigkeit verlieren
kann. Ein wichtiger Teil des S. ist der Hafenbau
ls. d.). - Vgl. G. Hagen, Handbuch der Wasserbau-
kunst, 3. Teil (2. Aufl. Verl. 1878-81).
Seebaumwolle, s. Adenos.
Seebeben, die Bewegungen des Oceans, die
durch Erschütterungen des Meeresbodens oder der
Küstcnqegenden hervorgerufen werden. Die häufig
durch S. erzeugten Seebeben- oder Stoßwellen
zeichnen sich durch enorme Fortpflanzungsgeschwin-
digkeit, wie auch durch große Wellenlänge und
Wellenperiode aus. Tressen sie die Küste, so richten
sie ungeheure Verheerungen an. Nur in geringen
Wassertiefen, also in Nähe des Landes sind bisher
Kennzeichen vulkanischer Eruptionen des Meeres-
bodens beobachtet worden. Diefe bestehen in: Em-
porwerfen von Wasser, Lava, Bimsstein, Aufwallen
und Trübung des Wassers, Rauch- und Dampfsäulen,
submarinem Donner, schwefligem Geruch. Auf die
Schiffsbesatzungen machen die S. den Eindruck des
Aufstoßens auf eine Klippe. Stärke und Zeitdauer
der Stöße ist verschieden; sie können bis zu 30 Mi-
nuten dauern. Submarine Eruptionen sind unter
anderm beobachtet: 26.Iuli1856 im King-Georges-
Archipcl, 24. Febr. 1877 bei der Insel Hawaii.
Häufiger sind die nur durch Zittern oder Stöße sich
bemcrklich machenden S. beobachtet, so das S. im
Meerbusen von Bengalen 31. Dez. 1881, dessen
Schütterfläche einen Kreis von etwa 1500 Seemeilen
Durchmesser umfaßte; ferner das S. vom 22. Dez.
1884 zwischen den Azoren und Madeira.
Genauere Beobachtungen sind über die Stoß-
wellen, die teils durch S., teils durch Erdbeben (s. d.)
hervorgerufen werden, vorhanden. Die großartig-
sten bisherigen Beispiele sind das Erdbeben von
Arica 13. Aug. 1868 sowie der Ausbruch des
Krakatau (s. d.); bei ersterm durchliefen die Stoß-
wellen den Großen Ocean in 20 Stunden und wur-
den im Australischen Archipel deutlich wahrgenom-
men. (S. auch Seebär.) -Vgl. Rottok, Überseeische
vulkanische Eruptionen und S. (in der Zeitschrift
"Himmel und Erde", Verl. 1890); Annalen der
Hydrographie und maritimen Meteorologie (ebd.
1875,1877,1878,1885); Rudolph, Über submarine
Erdbeben und Eruptionen (in den "Beiträgen zur
Geophysik", Bd. 1, Stuttg. 1887).
Seebehörden, Behörden, deren Aufgabe es ist,
die Interessen der Handelsschiffahrt eines Staates
zu fördern und die Befolgung der dafür erlassenen
Gesetze zu überwachen. In umfassendster Weise sind
S. in England vorhanden. In Deutschland dienen
sie nur einzelnen besondern Zwecken; eine einheit-
liche Oberseebehörde fehlt noch. Diese S. sind:
1)Seemannsümter(s.d.). 2) Seeämter (s.d.),
denen die gerichtliche Untersuchung von Schiffsun-
fällen obliegt; das Oberseeamt (s. d.) bildet die
höhere Instanz. 3) Schiffsregisterbehörden,
die den Schissen nach Eintragung in die Register
die Befugnis zum Führen der Bundesflagge erteilen.
(S. Schiffsregister.) 4) Schiffsvermefsungs-
behörden (s. Schisssvermessung). 5) Prüfungs-
behördenfür Seesteuerleute und Schiffer. 6) Die
deutsche Seewarte (s. d.).
Seeben, Dorf in der Schweiz, s. Seewen.
Seebenstein, Dorf bei Pitten (s. d.).
Seeberg. 1) Anhöhe bei Gotha (f. d., Bd. 3,
S. 187d). 2) Paßhöhe, f. Brandhof.
See-Berufsgenofsenschaft für das Gebiet
des Deutschen Reichs. Sitz ist Hamburg; Sitz der
6 Sektionen: Papenburg, Bremen, Hamdurg, Kiel,
Stettin und Danzig. Ende 1893 bestanden 1636
Betriebe mit 42155 versicherten Personen, deren
anzurechnende Jahreslöhne 24494028 M. (581M.
auf den Kopf) betrugen. Die Jahreseinnahmen be-
liefen sich auf 527 993 M., die Ausgaben auf
454385 M., der Reservefonds (Ende 1893) auf
804126 M. Entschädigt wurden (1893) 259 Un-
fälle (6,i auf 1000 versicherte Personen), darunter
94 Unfälle mit tödlichem Ausgang, 8 mit völliger
Erwerbsunfähigkeit. Die Summe der gezahlten Ent-
schädigungen, einschließlich der Renten für Unfälle
aus frühern Jahren, betrug (1893) 229 793 M.
(S. Berufsgenossenschaft.)
Seebeute, das nach den auch im heutigen Sec-
kriegsrechte noch festgehaltenen Befugnissen von
einem Kriegführenden aufgebrachte feindliche Gut,
Schiff und Ladung. Nach dem ältesten, in den
mittelalterlichen Verträgen auf dem Mittelmeer
ausgebildeten System: "Frei Schiff, unsrer Gut
- unfrei Schiff, frei Gut", wurde der neutrale
Handel von dem Recht der S. nur infoweit betroffen,
als das neutrale (freie) Schiff doch dem Durch-
suchungsrcchte (s. d.) und der Wegnahme des auf
ihm gefundenen feindlichen (unfreien) Gutes unter-
worfen war, während das auf dem feindlichen (un-
freien) Schiffe gefundene neutrale Gut in einen
neutralen Hafen geschasst und dort freigegeben
werden mußte. In den Seekriegen des 17. Jahrh,
kam die Ansicht auf, daß es für den neutralen Han-
del vor allem darauf ankomme, die Ladung seiner
Schiffe gegen die Wegnahme als S. zu sichern (frei
Schiff, frei Gut) und daß man gegen dieses Zu-
geständnis nötigenfalls das neutrale Gut an Bord
feindlicher Schiffe preisgeben könne (unfrei Sckisi,
unfrei Gut). So wurden diese beiden Maximen
manchmal, aber nicht regelmäßig, in Handels- und
Schiffahrtsverträgen verbunden. Die ärgste Aus-