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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seenelke - Seerecht
die Ostsee dringt nur eine Art (Z^nFnat^uL 8. Ksro- !
pki8 opiiiäion ^>.) vor', in der Nordsee ist die rund -
rüsselige Seenadel (8M^nHt1ni8 3.cu8 _l>.,
s. Tafel: Fische II, Fig. 6) gemein. Sie halten sich
mit Vorliebe zwischen dem Seegras auf, mit dessen
schmalen Blättern ihre schlanke Gestalt auffällig
übereinstimmt, so daß sie nur der geübteste Blick zu
unterscheiden vermag. Ihre Nahrung besteht vor-
zugsweise in kleinen Krustern.
Seenelke, Pflanzenart, s. ^rmei-i^; über den
S. genannten Korallenpolypen s. Aktinicn.
Seenesfeltt, soviel wie Akalcphen (s. d.).
Seenot, im seerechtlichen Sinne jede bei der
Seeschiffahrt das Seeschiff oder dessen Ladung be-
drohende Gefahr, welche durch die eigenen Kräfte
des Schiffs oder seiner Mannschaft nicht mehr ab-
gewendet werden kann. (S. Bergen.)
8. o. s. o., auch 3.1L. H O., Abkürzungen für
Lalvo 6I-I-0I-6 6t 0ini88i0N6 (lat., d. h. mit Vorbehalt
eines Irrtums und einer Auslassung). <S. auch
Kontokorrent, Bd. 10, S. 602 d.)
Seeoffizier,soviel wie Marineoffizier, s.Ofsizicr.
Seeohren oder Me ero hren (ll^liotiä^o), See-
schnecken aus der Unterordnung der Schildkiemer
(s. d.) mit ohrförmiger, innen sehr perlmutterreicher
Schale, deren spiraliger Teil sehr reduziert erscheint,
während die Mündung beträchtlich ist, an ihrem
linken Nand finden sich eine Neihe runder Löcher,
unter denen sich ein Schlitz an der Decke der Atem-
böhle befindet; das Tier ist größer als die Schale.
Die S. sind Bewohner der wärmern Meere, na-
mentlich des Indischen und Stillen Oceans; eine
Art sw'del sich auch im Mittelmeer. Die Schalen
werden vielfach zu Perlmuttergegenständen verar-
beitet, auch zu allerlei Nippsachen, namentlich von
den Japanern, verwendet.
Seeotter, s. Meerotter.
Seepapagei, soviel wie Larventaucher (s. d.).
Seepaß oder Seebrief, amtliche Legitimation
des Schiffers Zur Seefahrt unter nationaler Flagge
mit einem bestimmten Schiff. Der S. pflegt an An-
gaben zu enthalten: Namen und Wohnort des Ree-
ders, Namen, Heimatshafen und Tonnengehalt des
Schiffs, Namen und Wohnort des Schiffers. Für
die deutschen Schiffe ist die Ausstellung eines S.
durch das Certifikat ss. d.) überflüssig geworden.
Seepferdchen (Ilippocampin^), die abenteuer-
lichsten Gestalten unter den Büfchclkiemern (s. d.)
mit flosscnlosem Greifschwanz. Der Name kommt
von der Pferdeähnlichkeit des Kopfes. In den tro-
pischen Meeren leben besonders auffallende Formen,
die sich durch allerlei Hautanhänge auszeichnen.
Sie ahmen dadurch die Seetange nach, an die sie
sich anklammern und deren Farbe sie täuschend an-
nehmen. Das Wunderlichste leistet darin der austral.
Algenfisch (riiviioMi^x). In der Nordsee findet
sich das gemeine S. (llii^ocan^nZ ^nti^uoi^im ^.,
f. Tafel: Fische II, Fig. 5, und Tafel: Meerwas-
ser-Aquarium, Fig. 10, Bd. 1, S. 774).
Seepferdefuß, s. Gehirn (Bd. 7, S. 6763.).
Seepocken, Krebstiere, s. Rankenfüßer.
Seeprotest, f. Verklarung.
Seer (S i hr), oftind.Handelsgewicht, s. Maund.
Seerabe, s. Kormoran.
Seeraub, Piraterie, der gewaltsame Angriff
gegen ein Schiff auf hoher (^ee ohne staatliche Er-
mächtigung zwecks rechtswidriger Aneignung von
Gegenständen oder Menschenraubes. Die Kaperei
(s. Kaper) unterscheidet sich vom S. dadurch, daß bei
jener eine staatliche Ermächtigung zur Vornahme
der Handlung vorliegt. Im Altertum und auch noch
im Mittelalter ist der S. vielfach betrieben worden.
Besonders bekannt geworden sind im Altertum die
cilicischen und andern Seeräuber, welche Pompcjus
67 v. Chr. unterdrückte; dann vom 8. bis 11. Jahrh,
die normann. Seeräuber, ferner die nordafrik. See-
räuber bis in die neuere Zeit, die griech. Seeräuber
in den infelreichcn Meeren um Griechenland, die
westind. und südamerik. Seeräuber, welche durch
den Krieg des span. Amerika gegen das Mmter-
land erzeugt wurden, die pers. und ind. Seeräuber,
welche dem ind. Handel großen Schaden zugefügt
babcn, und endlich bis in die neueste Zeit die ge-
fährlichen malaiischen Freibeuter im Ostindischen
Archipel und die chines. Seeräuber. Der S. gilt
als ein Völkerrechtsverbrechen und darf deshalb
von jedem Staate verfolgt und bestraft werden.
Die früher vielfach gelehrte Ansicht, daß der S. mit
dem Tode zu bestrafen sei und daß der auf frischer
That ergriffene Seeräuber (Pirat, Korsar) auf der
Stelle vom Leben zum Tode befördert werden dürfe,
gilt als nicht mehr haltbar. Vielmehr ist der er-
griffene Seeräuber von den Gerichten des Staates,
an welchen er ausgeliefert wird, nach dessen Landes-
recht zu bestrafen. Nach Deutschem Strafgesetzbuch
(Zß. 250 u. 251) würde der S. als qualifizierter Raub
mit Zuchtbaus von 5 bis 15 Jahren, wenn aber dabei
ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn ver-
übte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der
Tod desselben verübt ist, mit Zuchthaus von 10 bis
15 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus zu
bestrafen fein. - Vgl. Percls', Das internationale
öffentliche Seerecht der Gegenwart (Berl. 1882),
S. 125 fg.' Gareis, in von Holtzendorffs "Hand-
buch des Völkerrechts" lHamb. 1887), II, 571 fg.
Seeraupen, f. Vorstenwürmer.
Seerecht, im weitern Sinne die Gesamtheit der
auf die Seeschiffahrt sich beziehenden Rechtsnormen.
Soweit dieselben auf das Verhältnis mehrerer oder
aller Staaten zueinander bezüglich sind, bilden sie
das sog. Völkerseerecht oder internationale
S. Dasselbe ist ein Teil des Völkerrechts (s.d.). So-
weit sie sich auf das Verhältnis des Staates zu den
ihm dauernd oder vorübergehend unterworfenen
Personen bezicben, spricht man von Staatssee-
recht, das ein Teil des Staatsrechts (s. d.) ist. S.
im engsten Sinne ist das Privat seerecht, d.h. die
Gesamtheit derjenigen seerechtlichen Normen, welche
sich auf das Verhältnis mehrerer Privatpersonen zu-
einander, auf die privatrechtlichen Verhältnisse der
an der Seeschiffahrt beteiligten Personen beziehen.
Geschichtliches. Auf die Entwicklung des S.
und insbesondere der noch heute geltenden Institute
desselben sind die Nechtsquellen des Altertums von
nur geringfügiger Bedeutung gewesen; von großer
dagegen die mittelalterlichen Scerechtsquelleu. Letz-
tere sind durchweg nicht vom Staate erlassene Gesetze,
sondern von Privatmännern veranstaltete Samm-
lungen von Seerecktsgebräuchen l vielfach im An-
schluß an die Rechtsprechung einzelner Seegerichte),
welche bald gleich Gesetzbüchern zu praktischer An-
wendung gelangten. Räumlich lassen sich dabei zwei
große Recktsgebictcvoneinander unterscheiden, deren
Grenzen sich jedoch im Lauf der Jahrhunderte etwas
verschieben: das Gebiet des Mittelländischen Meers
einerseits und das Gebiet der westl. und nördl.
Meere andererseits. Für das erstere Gebiet ist von
ganz besonderm Einflüsse gewesen das in der zweiten