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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Seerecht
Hälfte des 14. Jahrh, in Barcelona verfaßte "Kon-
sulat der See" (conZulaäo äei mars), das die ältern
S. allmählich in Vergessenheit geraten ließ. Von lctz-
tern ist als einer besondern Autorität sich erfreuend
das S. von Amalsi, die sog. ladula. ^mal^Iiitana,
zu erwähnen. Aus dem zweiten Rechtsgebiete ragen
hervor das S. von Ole'ron Moole ä63 MF6M6H8
ä'0i6i-0n), eine wahrscheinlich aus dem 12. Jahrh,
stammende, auf der Insel Ole'ron an der Westküste
Frankreichs entstandene Sammlung von seerccht-
lichen Urteilen, und vor allem das sog. Wisbysche
S., eine im 15. Jahrh, verfaßte Kompilation, welche
hanseatische, insbesondere lübische und hamburgische
Bestimmungen und die ältesten Artikel des ol^ron-
schen S. in dessen in Damme recipierter vläm. Über-
setzung, den sog. V011110886 von D3.1NM6, enthält.
Allmählich wird auch die Gesetzgebung auf dem Ge-
biete des S. in größerm Umfange thätig. Für
Deutschland, wo bereits in den Hanserecessen von
1309 bis 1614 seerechtliche Gesetze vorhanden sind,
erscheinen aus der seerechtlichen Gesetzgebung er-
wähnenswert: das Revidierte Lübische Recht von
1586, Buch VI, das Hamburgische ^tadtrecht von
1603, Buch II, Tit. 13-19, die Hamburgische Asse-
kuranz- und Havereiordnung vom 10. Sept. 1731,
das Preuß. Allg. Landr. II, 8, §§. 1389-2451.
Den größten Einfluß aber auf die Entwicklung des
S., insbesondere der roman. Völker, hat die Gesetz-
gebung Frankreichs ausgeübt durch die von Lud-
wig XI V. 1681 erlassene Üräouimiios äs1a ina,rin6.
Dieselbe, das gesamte Gebiet des S. umfassend,
fußt in ihrem privatrechtlichen Teil wesentlich auf
einer am Ende des 16. Jahrh, zu Rouen entstan-
denen vortrefflichen Privatarbeit eines unbekann-
ten Verfassers, dem sog. "^uiäon ä6 13. ni6i-". Die
Seercchtsqucllen bis zum I. 1700 sind gesam-
melt von I. M. Pardessus, öoUsotion äs I018 ma.-
ritim63 3.nt6ri6ur63 3,u 18^ 8ieel6 (6 Bde., Par.
1828-45). Vgl. ferner Travers Twiß, Nonuinonta
2.11 Hppenäix s4 Bde., Lond. 1871-76).
Der Rechtszustand der Gegenwart, in
welcher in fast sämtlichen bedeutenden Staaten
Kodifikationen des Privatseerechts vorliegen, ist für
letzteres der folgende:
Für Deutschland ist ein einheitliches S. ge-
schaffen in dem 5. Buche des jetzt als Reichsgesetz gel-
tenden Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs,
nachdem dasselbe vorher schon in fast allen deut-
schen Staaten in den 1.1862-64 durch die Landes-
gesetzgebung eingeführt war. Dasselbe handelt in
11 Titeln von allgemeinen Bestimmungen, von dem
Reeder und der Reederei, von dem Schiffer, von der
Schiffsmannschaft, von dem Frachtgeschäft zur Ve-
förderunq von Gütern und von Reisenden zur See,
von der Vodmcrei, von der Haverei, von der Ber-
gung und Hilfsleistung in Seenot, von den Schiffs-
gläubigern, von der Versicherung gegen die Ge-
fahren der Seeschiffahrt, von der secrechtlichen Ver-
jährung. Durch die Aufrichtung des Deutschen
Reichs ist die gesamte deutsche Handelsmarine zu
einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt worden,
indem derselben eine einheitliche Flagge, schwarz-
wcih-rot, gegeben, der Schutz deutscher Schiffe im
Auslande einheitlich geordnet und die Voraus-
setzungen dieses Schutzes von Reichs wegen festge-
stellt wurden. Die die Bestimmungen des Handels-
gesetzbuchs ergänzende deutsche Gesetzgebung über
Kauffahrteischiffe, vornehmlich staatsrechtlichen In-
halts, schließt sich im wesentlichen dem berühmten^
engl. Vorbilde, der Nerckant 8iiipi)illF act von
1876 an. Die wichtigsten deutschen Gesetze über
Kauffahrteischiffe sind: Reichsverfassung Art. 4,
Ziff. 7 u. 9, Art. 54; ferner 1) über die Nationalität
der Kauffahrteischiffe Gesetz vom 25. Okt. 1867 und
23. Dez. 1888, dazu über die Registrierung der Kauf-
fahrteischiffe in staatlichen Schiffsregistern (s. d.>
Gesetz vom 28. Juli 1873, nebst den Verordnungen
vom 25. Okt. 1867 über die von den Kauffahrtei-
schiffen zu führende Flagge (dazu Gesetz vom 15. April
1885) und vom 13. Nov. 1873 über ihre Bezeichnung;
in diese Gruppe von Vorschriften gehören auch die
das Schiffsvermessungswesen ordnenden Verord-
nungen. (S. Schiffsvermesfung.) 2) Die Rechts-
verhältnisse der Mannschaft auf Kauffahrteischiffen
ordnet in eingehendster Weise die Seemannsordnung
vom 27. Dez. 1872, welcher ergänzend hinzutritt das
Gesetz vom 27. Dez. 1872 über die Verdichtung
deutscher Kauffahrteischiffe im Auslande zur Mit-
nahme krank oder hilfsbedürftig gewordener deut-
scher Seeleute vom Ausland ins Inland auf An-
weisung eines deutschen Konsuls; ferner das Gesetz
vom 13. Juli 1887 über die Unfallversicherung von
Seeleuten. 3) über die von Schiffsführern, Steuer-
leuten und Maschinisten zu fordernde wissenschaft-
liche und technische Qualifikation bestimmen, in Aus-
führung der Gewerbeordnung Art. 31, das Gesetz
vom 11. Juni 1878 sowie die für die einzelnen ge-
nannten Kategorien vom Bundesrat erlassenen
Prüfungsordnungen (Verordnung vom 6. Aug.
1887, vom 30. Juni 1879,15. Juni 1888). 4) Dem
Schutz der deutschen Kauffahrteischiffe im Auslande
haben die Konsulate zu dienen nach Maßgabe der
hierüber im Konsulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 so-
wie in den Specialgesetzen und Staatsverträgen
enthaltenen Vorschriften; demgemäß haben die
Kauffahrteischiffe nach den Vorschriften des Ge-
setzes vom 25. März 1880 nebst Vollzugsverordnung
vom 28. Juli 1880 bei den Konsuln sich an- wie ab-
zumelden. 5) Dem Schutze der Schisse auf der Fahrt
dient das Gesetz vom 27. Juli 1877 über Unter-
suchung von Seeunfällen (f. auch Sceamt) nebst
Vollzugsverordnung vom 3. Mai 1878, ferner die
Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876,
die Verordnungen vom 7. Jan. 1880 und 16. Febr.
1881 über Verhütung von Zusammenstößen auf
See, die Verordnung vom 15. Aug. 1876 über das
Verhalten bei Zusammenstößen auf See, nebst der
diese beiden Verordnungen ergänzenden Verordnung
vom 29. Juli 1889; ferner die große Strandungs-
ordnung (s. d.) vom 17. Mai 1874. 6) über die Küsten-
frachtfahrt s. Küstenfahrt. 7) Zur wissenschaftlichen
Erforschung und praktischen Nutzbarmachung der
die Schiffahrt betreffenden Meteorolog, und tech-
nischen Dinge wurde durch Gesetz vom 9. Jan. 1875
die Deutsche Seewarte (s. d.) in Hamburg errichtet.
8) Endlich finden sich Vorschriften in den mit den
Seehandel treibenden Staaten abgeschlossenen Schif-
fahrts-, Handels- und Konsularverträgcn.
In Frankreich ist das S. kodifiziert im zweiten
Buch des Ooäe äs commer^s vom 1. Jan. 1808,
welches die privatrechtlichen Bestimmungen der Oi>
äonnHiics äo I3. in3,iiu6 in etwas modifizierter Ge-
stalt aufgenommen hat. Unter einigen neuern, das-
selbe abändernden und ergänzenden Gesetzen sind
zu erwähnen die Gesetze vom 14. Juni 1841 über
die Haftung des Reeders und vom 10. Dez. 1874
über die Verpfändung von Seeschiffen.