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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Sonntagsbörse; Sonntagsbuchstabe; Sonntagsfeier; Sonntagsmarken

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Sonntagsbörse - Sonntagsmarken

ruhe eingeführt. - In der Schweiz verbietet das Bundesgesetz vom 23. März 1877 die S. - In England bedroht schon die Lords Day Act von 1680 jeden, der am Sonntag sein gewöhnliches Berufsgeschäft betreibt, mit 5 Shill. Strafe. Unter Georg III. wurde 1780 bei hoher Strafe verboten, irgend ein Lokal zum Zweck öffentlicher Unterhaltung Sonntags entgeltlich zu öffnen. Das Licenzgesetz von 1874 beschränkt die für den Kleinverkauf berauschender Getränke konzessionierten Lokale in ihrem Sonntagsbetriebe. Das Fabrik- und Werkstättengesetz von 1878 untersagt die S. von Kindern, jugendlichen Personen und Frauen in Fabriken und Werkstätten. - In den Vereinigten Staaten besteht eine der englischen ähnliche Gesetzgebung.- Rußland hat seit 14. Juni 1897 ein Gesetz betreffend Sonntagsruhe und Maximalarbeitstag. - In Frankreich, Italien, Belgien besteht kein allgemeines Verbot der S. In Frankreich war nur seit 1874 die S. der Kinder unter 16 Jahren und der minderjährigen Mädchen verboten; das Arbeiterschutzgesetz vom 2. Nov. 1892 dehnt die Pflicht der Wochenruhe (den Tag bestimmt der Arbeitgeber) auf männliche Personen von 16 bis 18 Jahren und auf großjährige Frauen aus.

Vgl. Artikel Sonntagsarbeit im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften", Bd. 5 (Jena 1893); Fey, Die Sonn- und Festtagsruhe nach dem Arbeiterschutzgesetz (Mainz 1892); M. Werner, Die Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk (Berl. 1895). S. auch die Litteratur zum Artikel Sonntag.

Sonntagsbörse, s. Börse.

Sonntagsbuchstabe, in der Chronologie derjenige Buchstabe, der bei Bezeichnung der sieben ersten Tage des Jahres mit den sieben ersten Buchstaben des Alphabets auf den ersten Sonntag des Jahres fällt. Ist demnach in einem gewissen Jahre der 4. Jan. ein Sonntag, so ist D der S. in diesem Jahre, und wenn man alle Tage des Jahres aus diese Weise mit Buchstaben bezeichnet, indem man jedesmal auf G wieder A folgen läßt, so sind alle mit D bezeichneten Tage Sonntage. Umgekehrt, wenn man den S. eines Jahres kennt, so kennt man auch den Wochentag des 1. Jan., und es läßt sich daraus der Wochentag jedes andern Datums berechnen. Da es für Berechnungen wünschenswert ist, im Schaltjahr für jeden Monat dieselbe Reihenfolge der Buchstaben beizubehalten wie in den Gemeinjahren, so bezeichnet man in dem Schaltjahr den auf den 24. Febr. fallenden Schalttag und den 25. Febr. mit demselben Buchstaben; demgemäß hat jedes Schaltjahr zwei S., von denen der eine vor, der andere dagegen nach dem 24. Febr. gilt.

Als erstes Jahr des Sonnencyklus (9 v. Chr.) wählte man ein mit einem Montag beginnendes Schaltjahr, das die Buchstaben G und F erhielt. Für das zweite Jahr ergiebt sich alsdann E, für das dritte D, für das vierte C, für das fünfte B A. u. s. w., bis die Reihe im 29. Jahre wieder von vorn beginnt. Um den S. für ein gegebenes Gregorianisches Jahr zu erhalten, suche man zunächst den entsprechenden Julianischen S. und zähle alsdann soviel Stellen vorwärts, als die Datumdifferenz zwischen beiden Kalendern beträgt. Im 19. Jahrh. beläuft sie sich auf 12, im nächsten auf 13 Tage. Für das J. 1898 ergiebt sich als Nummer des Sonnenzirkels (s. d.) 3, als Julianischer S. D und als Gregorianischer (ABCDEFGABCD) B. Der erste Sonntag fällt mithin auf den 2. Jan.

Die nachfolgende Tabelle enthält die S. sämtlicher 28 Jahre des Sonnenzirkels, deren Nummern neben die entsprechenden S. gesetzt sind:

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1 G F 9 D C 17 A G 25 E D

2 E 10 B 18 F 26 C

3 D 11 A 19 E 27 B

4 C 12 G 20 D 28 A

5 B A 13 F E 21 C B 1 G F

6 G 14 D 22 A 2 E

7 F 15 C 23 G 3 D

8 E 16 B 24 F 4 C

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Sonntagsfeier. Die über die S. in den Einzelstaaten erlassenen Vorschriften sind durch Strafgesetzbuch §. 366^{1} geschützt. Ursprünglich mehr nur die religiöse Seite beachtend (z. B. bayr. Verordnung vom 30. Juli 1862), nehmen diese Polizeiverordnungen neuerdings (bayr. Verordnung vom 21. Mai 1897) auch die gesundheitliche Seite in Rücksicht und wenden die Grundsätze der Gewerbeordnung auf nicht der Gewerbeordnung unterliegende Gewerbe (Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Berufsgärtnerei, Berufsfischerei und landwirtschaftliche Nebenbetriebe (Brennereien, Molkereien)) an. Im allgemeinen enthalten diese Verordnungen das Verbot öffentlich vorgenommener oder öffentliches Ärgernis erregender oder geräuschvoller Arbeiten, ferner das des Offenhaltens offener Verkaufsstellen und des Abhaltens von Getreide- und Viehmärkten, von Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen des Sonntags. Die Ortspolizeibehörden sind in besondern Fällen zu Dispensation ermächtigt. Außerdem enthalten sie noch Vorschriften über Verbot der Lohnauszahlung, lärmende Zusammenkünfte, Lustbarkeiten und Spiele, Konzerte, sowie zum Schutz des Gottesdienstes gegen jeden störenden Lärm in der Nähe der Kirchen u. s. f. Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind nach der verschiedenen konfessionellen Zusammensetzung in den einzelnen Staaten verschieden bestimmt. Nach der Deutschen Civilprozeßordn. § 193 sind an Sonntagen Termine nur in Notfällen, nach der österreichischen §. 221 überhaupt nicht abzuhalten, Zustellungen, wenn sie nicht durch die Post erfolgen, nur mit richterlicher Erlaubnis vorzunehmen (§. 171, für Österreich §. 100). Handels- oder wechselrechtliche Verbindlichkeiten brauchen an Sonntagen nicht erfüllt zu werden; Post- und Telegraphendienst und Eisenbahngüterverkehr sind beschränkt. - Eine Zusammenstellung aller vor Erlaß des Arbeiterschutzgesetzes in Deutschland in Kraft gestandener Vorschriften befindet sich in den Drucksachen des Reichstags, sechste Legislaturperiode, zweite Session 1885/86, Nr. 71; vgl. ferner die Artikel Sonntagsarbeit und Sonntagsfeier von E. Meier in Holtzendorffs "Rechtslexikon". (S. auch Sonntag und Sonntagsarbeit.)

Sonntagsmarken, belg. Postwertzeichen, welche im Juni 1893 eingeführt wurden. An den Briefmarken befindet sich unten ein, durch eine durchlochte Linie von der eigentlichen Marke abzutrennender Coupon, mit der franz.-vläm. Inschrift: Ne pas livrer le dimanche - Nit bestellen op zondag (nicht zu bestellen des Sonntags). Läßt der Absender diesen Coupon an der Marke, so wird der Brief am Montag ausgetragen, selbst wenn er sich bereits Sonntags am Bestimmungsort befindet. Die Briefumschläge, Postkarten und Kartenbriefe sind mit Wertstempeln bedruckt, die den Marken vollständig gleichen. Eine Note am Fuße der Briefumschläge u. s. w.