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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Stammherden - Stampfwerk

Familienfideïkommissen (s. d.). Doch steht das Stammgut im Eigentum des jedesmaligen Besitzers, dessen Rechte nur eingeschränkt sind durch die Rechte der Söhne oder der zur Zeit der Verfügung lebenden Agnaten; selbst die Substanz des Stammguts kann verschuldet und demgemäß das Stammgut Schulden halber veräußert werden. Nach der Ansicht vieler besteht bei dem Stammgut nicht die Nachfolge ex pacto et providentia majorum, sondern die regelmäßige Erbfolge.

Nicht selten ist es zweifelhaft, ob ein Stammgut oder ein Familienfideïkommißgut vorliegt. Auch treffen die vorstehend angegebenen Unterscheidungen nach dem geltenden Recht nicht überall zu. Die Konkursordnung §. 45 und das Einführungsgesetz hierzu, §. 5, sprechen von S., ohne eine Begriffsbestimmung beizufügen, ebenso Art. 59 und 218 des Einführungsgesetzes zum neuen Bürgerl. Gesetzbuch, welche das Recht der S. landesrechtlicher Regelung überlassen. – Das Badische Landrecht spricht in Satz 577 ca. ‒ 577 co vom Familieneigentum oder Stammgut und umschreibt Stammgut als dasjenige Vermögen, welches zu Erhaltung eines Namens und Stammes gesetzmäßig ausgeschieden ist, offenbar indem es Vorschriften über Familienfideïkommisse geben will. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch schweigen von S. – S. im engern Sinne kommen insbesondere vor in Westfalen, in Hannover, in dem frühern Kurhessen, in Württemberg, in Hessen. In einem großen Teile von Deutschland finden sich S. im engern Sinne nicht; in einzelnen Staaten, z. B. Oldenburg (Gesetz vom 28. März 1852, Art. 40), sind sie sogar ausdrücklich aufgehoben. – Vgl. Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Rechts, betreffend S. (Berl. 1879), S. 1 fg.; Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts (2. Aufl., 5 Bde., ebd. 1882‒85), §. 320; Roth, System des deutschen Privatrechts (3 Bde., Tüb. 1880‒86), §. 330.

Stammherden, Zuchten von Haustieren, die besonders mit Rücksicht auf die Erzeugung männlicher Zuchttiere für die Veredelung anderer Zuchten geleitet werden, z. B. Stammschäfereien.

Stammkapital, s. Grundkapital.

Stammler, Rudolf, Jurist und Rechtsphilosoph, s. Bd. 17.

Stammlohden, s. Ast.

Stammorgane, s. Stamm (in der Botanik).

Stammprioritäten, Stammprioritätsaktien, s. Prioritätsaktien.

Stammreihe, s. Stammtafel.

Stammrolle oder Rekrutierungsstammrolle, das von den Gemeindevorstehern unter Aufsicht der Ersatzbehörden (s. d.) zu führende Verzeichnis aller im militärpflichtigen Alter stehenden männlichen Einwohner einer Ortschaft. Letztere oder ihre Angehörigen für sie sind verpflichtet, Veränderungen im Aufenthalt u. dgl. anzuzeigen; auch müssen die Standesbeamten die nötigen Auszüge aus ihren Registern unentgeltlich einreichen. (Vgl. Deutsche Wehrordnung vom 22. Nov. 1888, Abschn. V.) Zuweilen bezeichnet man mit S. auch die Liste der Mannschaften einer Compagnie oder Eskadron. – Über Kriegsstammrollen s. Kriegsranglisten. – Über die Anmeldung zur Stammrolle s. Ersatzwesen (Bd. 17).

Stammschiff, s. Reservedivisionen.

Stammsprossen, s. Ast.

Stammtafel, im allgemeinen jedes Geschlechtsregister, jede genealog. Tafel, folglich auch der Stammbaum (s. d.). Man unterscheidet: 1) Eigentliche Stamm- oder Geschlechtstafeln (tabulae stemmatographicae), die übersichtlichste Art aller genealog. Tafeln, die mit Berücksichtigung der Söhne und Töchter, jedoch mit Ausschluß der Nachkommen der Töchter, alle ein und dasselbe Geschlecht umfassende Personen verzeichnet. (Beispiele solcher S. s. bei den Artikeln Habsburger und Hohenzollern in Bd. 17.) Die Form ist absteigend, d. i. fallend vom Vater auf den Sohn u. s. w., und schließt alle Seitenlinien ein. 2) Synchronistische S., in denen die Geschlechtstafeln mehrerer Familien nebeneinander aufgestellt werden. 3) Historische S., die neben der eigentlichen Geschlechtstafel noch histor. Daten enthalten. Verschieden von der S. ist die Stammreihe, die bloß die stammführenden Familienväter, d. i. die Reihenfolge aller den Mannsstamm fortpflanzenden männlichen Glieder mit ihren Frauen aufführt. (S. Genealogie und Ahnentafel.)

Stamp (engl., spr. stämmp), Stempel, Gepräge, Briefmarke.

Stampa (ital.), Gepräge, Stempel, Druck.

Stampalĭa (ital.; grch. Astropaliá und Astypaläa; türk. Stanbolia), türk. Insel im Ägäischen Meere, im WSW. von Kos, ist gebirgig, besteht aus Kreidekalkstein, hat viele Buchten mit guten Häfen und zählt auf 137 qkm etwa 2000 griech. E., welche Fischerei treiben. Der gleichnamige Hauptort liegt nahe der Landenge, welche die östl. und westl. Hälfte verbindet.

Stampatore (ital.), Drucker.

Stampfasphalt, s. Asphaltstraße.

Stampfe, Stampfer, s. Handramme und Pochwerk.

Stampfen von Schiffen, s. Schlingern.

Stampfer, Werkzeug, s. Bergbau.

Stampfgeschirr, s. Stampfwerk.

Stampfkalander, s. Appretur.

Stämpfli, Jakob, schweiz. Staatsmann, geb. 1820 zu Schüpfen im Kanton Bern, war seit 1843 Advokat und wurde ein Vorkämpfer des polit. Radikalismus in der «Berner Zeitung», deren Redaktion er 1845 übernahm. Er drang unaufhörlich auf eine Verfassungsreform und wurde auch beim Umschwung in Bern 1846 in den Verfassungsrat berufen. Nachdem er im Juli 1846 im Regierungsrat das Finanzdirektorium übernommen, setzte er die Aufhebung der Feudallasten und die direkte Besteuerung durch. Im Sonderbundskrieg war er eidgenössischer Kriegszahlmeister; 1849 wurde er Regierungspräsident des Kantons Bern, widmete sich aber seit 1850 wieder der Advokatur. 1854 wurde er in den Bundesrat gewählt und war 1855 Vicepräsident, 1856 und 1862 Präsident desselben. Im Bundesrat verteidigte er die Centralisation des Eisenbahnwesens gegen A. Escher und 1860 die Annexion Savoyens gegen J. Dubs. 1863 schied er aus dem Bundesrat und übernahm 1865 die Leitung der Eidgenössischen Bank in Bern, wo er 15. Mai 1879 starb. Sein Denkmal am Eingang der Großen Schanze in Bern wurde 12. Okt. 1884 enthüllt.

Stampfmaschine, s. Nadeln.

Stampfmühle, s. Stampfwerk.

Stampfstock, eine Spiere unter dem Bugspriet, die die Takelung des Klüverbaums (s. d.) stützt.

Stampfwerk oder Stampfmühle, eine mit der Einrichtung der Pochwerke (s. d.) übereinstimmende maschinelle Anlage, welche früher in der Papierfabrikation (Stampfgeschirr), in der Ölschlägerei (Ölstampfe), zum Enthülsen von Hirse und Gerste, als Knochenmühle, Lohmühle, Pulvermühle u. s. w.