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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Strafgesetzgebung

heimnisse und über den Schutz der Brieftauben u. s. w. (S. auch Strafrecht.)

Auch die außerdeutsche S. hatte sich seit dem zweiten Drittel des Jahrhunderts stetig fortentwickelt. Sämtliche europ. Staaten, mit Ausnahme von England und einigen Schweizerkantonen, besitzen jetzt Kodifikationen; von den außereurop. Kulturvölkern haben die meisten S. neuern Datums, welche sich überwiegend an europ. Vorbilder anlehnen. Die außerdeutsche S. sondert sich in 3 Gruppen: I. Staaten mit vorwiegend german. Recht, II. Staaten mit vorwiegend roman. Recht, III. Staaten mit andern Rechten.

I. Zur ersten Gruppe gehören: 1) Österreich und Fürstentum Liechtenstein, Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, eine Revision des Strafgesetzbuches vom 3. Sept. 1803, das wiederum eine verbesserte Ausgabe des Josephinischen Gesetzbuches vom 2. April 1787 ist, durch Einzelgesetze vielfach ergänzt und geändert, im Strafsystem gemildert (Kerkerstrafe mit Eisen und körperlicher Züchtigung). Seit 30 Jahren ergebnislose Gesetzgebungsarbeit, neuester, wesentlich dem Deutschen Strafgesetz nachgebildeter, aber infolge Rücktritts des Ministeriums Taaffe unerledigt gebliebener Entwurf von 1889 und 1893. 2) Südosteuropäische Staatengruppe: Kroatien und Slawonien mit Österr. Strafgesetzbuch, desgleichen Bosnien und Herzegowina (seit 1881), Ungarn mit dem dem Deutschen nachgebildeten Strafgesetzbuch von 1878, Serbien mit dem dem Preuß. Strafgesetzbuch von 1851 nachgebildeten Strafgesetzbuch von 1860, Griechenland mit dem dem Bayr. Gesetzbuch nachgebildeten Strafgesetzbuch von 1833. (Türkei und Rumänien gehören zur zweiten Hauptgruppe.) 3) Die deutschen Schutzgebiete, in denen das Deutsche Strafgesetzbuch und die sonstigen Bestimmungen der deutschen Strafgesetze Geltung haben (Gesetz vom 19. März 1888). 4) Die Schweiz. Sie hat kein einheitliches Bundes-Strafrecht, es gelten 22 kantonale Strafgesetzbücher, einige Kantone haben gar kein geschriebenes Strafrecht; die Vorarbeiten für eine einheitliche S. sind bis zu einem von Professor Stooß verfaßten und einer Expertenkommission beratenen Vorentwurf von 1896 gediehen, der, dem ital. Strafgesetz nachstrebend, zum Teil die Anschauungen moderner Kriminalpolitik zu verwirklichen vorschlägt. 5) Holland und Niederländisch-Indien, ersteres mit dem Strafgesetzbuch vom 3. März 1881 (bis dahin galt franz. Recht), einem Produkt des nationalen Rechtsbewußtseins, zugleich dem aufs beste ausgearbeiteten Ausdruck zeitgenössischer Wissenschaft; letzteres mit einem Strafgesetzbuch von 1866 für Europäer (neuer Entwurf von 1891) und einem Strafgesetzbuch von 1872 für Inländer. 6) Der skandinavische Norden. Ein Strafgesetzbuch von 1812 gilt mit Abänderungen von 1866, 1874, 1889, 1890 in Norwegen, wo übrigens der Entwurf eines neuen ausgearbeitet ist, eins von 1864 mit Abänderungen in Schweden; Dänemark besitzt ein Strafgesetzbuch von 1866, Finland ein solches vom 19. Dez. 1889, welches 1. April 1894 in Kraft trat. 7) Staatengruppe mit englischem Recht (England, Indien, Australien, Malta, Canada, Nordamerika). A. England. England mit Irland besitzt zwar noch kein allgemeines Strafgesetzbuch, nichts destoweniger beruhen die meisten Strafbestimmungen und ein großer Teil der Definitionen der Delikte heute nicht mehr auf Gewohnheitsrecht (Common Law), sondern auf vielen einzelnen Gesetzen (Statute Law), unter welchen die fünf Consolidation Acts von 1861 hervorragen, welche Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Untreue u. s. w., Sachbeschädigung, Fälschung, Falschmünzerei, Mord, Körperverletzung, Sittlichkeitsverbrechen, Verleumdung behandeln. Freilich sind diese Einzelgesetze nicht eben glücklich abgefaßt. So vermag Stephen, der bedeutendste aller engl. Kriminalisten und der Verfasser des Entwurfs einer Strafrechtskodifikation von 1878, von dem Diebstahlsgesetz des J. 1861 zu sagen, es sei "eins der verwickeltsten, schwerfälligsten und auf den ersten Blick trostlos unverständlichsten Erzeugnisse gesetzgeberischer Thätigkeit, welchen ich je begegnet bin. Es besteht aus 123 Artikeln und ist, wie ich glaube, beinahe ebenso umfangreich wie das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich". Und doch beruht die Definition des Diebstahls wie des Mords noch auf Gewohnheitsrecht. Daß eine ziemlich frei schaffende Rechtsprechung dritte Rechtsquelle ist (Case Law), erscheint hiernach als selbstverständlich. Der 1879 dem Parlament vorgelegte Entwurf Stephens scheiterte, weil sich keine der polit. Parteien für eine Reform interessierte, die sich nicht in leicht verständlichen Schlagworten zusammenfassen ließ. Es fehlt in England eben der Einfluß einer entsprechenden strafrechtlichen Wissenschaft. In Schottland gelten nicht einmal die Konsolidationsgesetze von 1861; hier herrschen Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch fast noch ausschließlich. B. In Indien gilt das Strafgesetzbuch von 1860, bei dessen Abfassung Stephen wesentlich beteiligt war; es bildet die Grundlage für das Strafgesetzbuch für Singapur und die Straits Settlements (vom 9. Aug. 1871). C. Engl. Recht liegt auch den Strafgesetzbüchern der engl. Kolonien in Australien (aus den J. 1876, 1883, 1886) zu Grunde. D. Die Vereinigten Staaten von Amerika, deren Strafrecht sich wesentlich an das englische anlehnt, besitzen keine erschöpfende gemeinsame S. Einzelne Staaten haben den Versuch einer Kodifikation gemacht, voran Neuyork mit dem 1. Dez. 1882 in Kraft getretenen, später mehrfach abgeänderten Strafgesetzbuch, dessen Systematik und Einzelbestimmungen nicht unangefochten geblieben sind.

II. Zur zweiten Gruppe gehören: 1) Frankreich mit dem Code pénal Napoleons vom J. 1810, hervorragend durch seine technische Vollendung: Bündigkeit der Sprache, Schärfe des Ausdrucks und Klarheit des Systems. Durch eine Reihe von Gesetzen sind wesentliche Änderungen herbeigeführt (s. Code Napoléon). Seit 1887 ist eine Reform der S. in Vorarbeit. Der Entwurf einer im Justizministerium gebildeten Kommission liegt fertig vor. In den franz. Kolonien ist der Code pénal seit 1877, 1878 und 1880 eingeführt. In Belgien gilt er in der vereinfachten und verbesserten Form des Code pénal belge von 1867, welcher wiederum noch vereinfacht 1888 im Kongostaat und, wenig modifiziert, 1879 in Luxemburg eingeführt ist. Unverändert oder fast unverändert ist das franz. Gesetz in Monaco (1875) und in Rumänien (1874) in Kraft, während in der Türkei und in Bulgarien (ein Entwurf Stoilows nach holländ.-ungar. Muster von 1888 ist nicht Gesetz geworden) das im Geiste franz. Rechts verfaßte türk. Gesetzbuch (The Ottoman Penal Code vom 28. Zilhidžé 1274, d. i. von 1858: Übersetzung von Walpole 1888) gilt, wozu jedoch in Bulgarien ein dem gleichen russ. Gesetz nachgebilde-^[folgende Seite]