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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Strafkammer; Strafkolonien; Strafmandat; Strafmilderung; Strafmündige; Strafpfahl; Strafporto; Strafprozeß

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Strafkammer - Strafprozeß

Strafkammer, Bezeichnung für die Abteilungen der Landgerichte, denen die Entscheidung in Strafsachen zusteht. (S. Landgericht.) Die S. sind als Voruntersuchungsgerichte zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche vom Gericht zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters. Ferner sind sie als erkennende Gerichte zuständig 1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte (s. d.) gehören, für die in §. 73 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Verbrechen, für Zuwiderhandlungen gegen die in §. 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gesetze; 2) für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung (s. d.) gegen die Urteile der Schöffengerichte; 3) für Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Schöffengerichte. Die im Dez. 1896 gescheiterte Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz wollte gegen erstinstanzielle Urteile der S., die jetzt nur mit Revision anfechtbar sind, Berufung einführen und zugleich die Zuständigkeit der S. dahin abändern, daß sie mehr leichte Vergehen an die Schöffengerichte abzugeben hätten, um von den Schwurgerichten eine Reihe von Vergehen mit verwickeltem thatsächlichen Material und schwierigen Rechtsfragen (Meineid, Bankerott) oder ganz unpolit. Inhalt (gewaltsame Unsicht) zu übernehmen. Ferner wollte diese Novelle die S. in erster Instanz nur mit 3 Richtern besetzen. Über die nicht zur Zuständigkeit der S. oder des Reichsgerichts (s. d.) gehörigen Verbrechen entscheiden periodisch beiden Landgerichten zusammentretende Schwurgerichte (s. d.).

Auswärtige oder detachierte S. nennt man die nach §. 78 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch die Landesjustizverwaltung wegen großer Entfernung des Landgerichtssitzes bei einzelnen (zur Zeit 40) Amtsgerichten für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte gebildeten S. Denselben ist in der Regel nur ein Teil der Thätigkeit der S., insbesondere die Entscheidung in erster Instanz, zugewiesen. Sie werden durch Mitglieder des Landgerichts oder Amtsrichter des Bezirks, für den sie gebildet sind, besetzt; der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter auf die Dauer des Geschäftsjahrs vom Ministerium, die übrigen Mitglieder vom Präsidium des Landgerichts bezeichnet.

Strafkolonien oder Verbrecherkolonien, Distrikte und Anstalten in auswärtigen Kolonialbesitzungen oder (wie Sibirien) sehr fern vom Mutterland liegenden Staatsgebieten, in welchen Verbrecher zur Strafe angesiedelt werden. In Sibirien, wohin die ersten Verweisungen von Verbrechern zuerst 1754 vorgenommen wurden, sind die S., wohl zu unterscheiden von den Ansiedelungen der freien Kolonisten, auf alle Gouvernements verteilt, größtenteils aber in Ostsibirien, da Westsibirien in den bessern Gegenden schon ziemlich angebaut ist. Die aus Rußland Verwiesenen, die, sobald sie Sibiriens Grenze betreten, ihr früheres Leben hinter sich gelassen haben und daher vom Volke wie selbst in der amtlichen Sprache der Behörden nur Nesčastnye ljudi, d.h. die unglücklichen Leute, genannt werden, zerfallen in drei Kategorien: 1) Katoržniki, die schweren Verbrecher, welche, als moralisch tot betrachtet, lebenslänglich oder vielmehr auf unbestimmte Zeit zu schweren Arbeiten, zum Teil in den Bergwerken, namentlich in denen von Nertschinsk, verwandet werden; 2) Soslannyje na rabotu, Verwiesene, die eine Zeit lang zu öffentlichen Arbeiten, besonders bei Salzsiedereien, Kalkbrennereien, Straßenbauten u. s. w., verwendet, dann aber, wenn sie 4-8 Jahre gearbeitet und sich gut gehalten haben, angesiedelt werden; 3) Soslannyje na poselenije, solche, die sogleich angesiedelt werden, indem man sie teils in den vorhandenen Dörfern unterbringt, teils für sie eigene Dörfer anlegt. - In Australien wurden die ersten S. 1788 zu Botanybai (s. d.) in Neusüdwales, dann 1803 auf Tasmanien (Vandiemensland) angelegt. Für die allerschlimmsten Verbrecher wurden die sog. Pönalstationen gegründet, in denen sie, von allen übrigen Einwohnern getrennt und der strengsten Zucht unterworfen, ganz für sich lebten. Die unablässigen Forderungen der Kolonisten, die Einführung von Verbrechern einzustellen, haben zur Folge gehabt, daß die Regierung schon 1839 die Übersiedelung von Verbrechern nach Neusüdwales aufhob. Schließlich blieb nur Westaustralien noch Strafkolonie. Die Entdeckung der austral. Goldfelder und der wachsende Widerstand der Kolonisten führte schließlich zur gänzlichen Aufgabe der engl. Transportation. - Die S. Frankreichs sind Cayenne (s. d.), seit 1852 Algerien (Lambèse) und seit 1864 Neucaledonien. Die für Britisch-Ostindien sind auf den Andamaneninseln. - Vgl. Holtzendorff, Die Deportation als Strafmittel u. s. w. (Lpz. 1858); Teissere, La transportation pénale et la rélegation (Par. 1893); Foinitzki, La transportation russe et anglaise (ebd. 1895) und das Werk George Kennans (s. d.) über Sibirien. (S. auch Deportation und Verbannung.)

Strafmandat, soviel wie Strafbefehl und Strafverfügung.

Strafmilderung, s. Mildernde Umstände.

Strafmündige, Personen, die das vom Gesetz vorgeschriebene Alter haben, um wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden zu können (s. Strafunmündigkeit).

Strafpfahl, s. Halseisen.

Strafporto, s. Briefporto.

Strafprozeß, früher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, der Inbegriff der gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch welche das Strafrecht (s. d.) im einzelnen Fall zur Anwendung und Durchführung gelangt. Der S. hat mit dem Civilprozeß (s. d.) gemein, daß es sich einerseits um die thatsächliche Klarstellung des zu entscheidenden Falls, andererseits um die Anwendung der geltenden Rechtsnormen auf den festgestellten Thatbestand handelt, ferner auch, daß beides durch Richterspruch geschieht, d. h. durch den Ausspruch eines unparteiischen Organs der Staatsgewalt. Während indes letztere dem Civilprozeß gegenüber der Regel nach gleichgültig dasteht, gehört es zu ihrer Aufgabe, alle Strafthaten zu obrigkeitlicher Sühne zu bringen. Deshalb ist, um dem Angeklagten einen unparteiischen Richterspruch zu sichern, eine Sonderung der richterlichen Thätigkeit von der Strafverfolgung im engern Sinne geboten. Ob die Durchführung des Richterspruchs, die Strafvollstreckung, vom Richter oder von andern Behörden geschieht, ist von minderer Bedeutung. Durch den einzelnen S. soll das Vorhandensein eines Vergehens sowie der Urheber desselben und seine strafbare Schuld zwecks Bestimmung und Vollstreckung der entsprechenden Strafe ermittelt werden. Obgleich diese Aufgaben allenthalben festgehalten werden müssen, so hat sich doch das strafrechtliche Verfahren, der S. im abstrakten Sinn, je nach dem polit. und Kulturzustande der verschiedenen Zeiten und Völker auf das