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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Suberinsäure; Subfebril; Subhastation; Sub hodierno die; Subiaco; Subinfeudatio; Subjekt

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Suberinsäure – Subjekt

Suberinsäure, s. Korksäure.

Subfebril (lat., d. i. dem Fieber nahestehend) nennt man in der Thermometrie die Temperaturen von 38,1 bis 38,5° C. (S. Fieber.)

Subhastation (lat., von sub hasta, unter dem Speer). Die hasta war bei den Römern symbolum imperii, Zeichen der Staatsgewalt, und wurde nicht nur da, wo die Magistrate (obern Beamten) und Centumvirn (Hundertmänner) zu Gericht saßen, sondern auch da, wo sie Versteigerungen vollziehen ließen, aufgestellt. Daher die allgemeine Bedeutung von S.: unter öffentlicher Autorität erfolgende Versteigerung. In der modernen Rechtssprache redet man von S. nur in Beziehung auf Grundstücke. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einhaltung der Formen der S. als Garantie für eine möglichst gute Verwertung den Vormündern und Kuratoren in Ansehung der Grundstücke ihrer Pfleglinge (jedoch nicht mehr nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch), ferner bei Verkauf behufs Auflösung einer Gemeinschaft (s. d., Bürgerl. Gesetzb. §. 753), vornehmlich aber bei Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Antrag eines Hypotheken- oder eines sonstigen Gläubigers.

Die bei der S. zu lösende Schwierigkeit besteht in dem regelmäßigen Zusammentreffen einer Vielheit von Rechten, welche das Grundstück belasten. Noch in der Preuß. Subhastationsordnung von 1809 wurde die S. als eine Art von Specialkonkurs über das Grundstück betrachtet. Sie soll alle Gläubiger ergreifen, die aus dem Grundstücke ihre Befriedigung suchen können; das Grundstück kommt frei von allen fällig werdenden Hypotheken zum Verkauf; der Kaufpreis tritt an Stelle des Grundstücks; nicht gedeckte Hypotheken fallen aus. Ein jeder Hypothekengläubiger und ein jeder mit vollstreckbarem Titel versehener Personalgläubiger kann diese Folgen herbeiführen. In neuester Zeit drang ein anderer, dem röm. Recht entnommener Rechtsgedanke durch. Durch die Reichskonkursordnung §. 116 war die S. aus dem Konkursverfahren gänzlich ausgeschieden und so hatten, nachdem Civilprozeßordnung §. 757 die Regelung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Landrecht überließ, die Einzelstaaten besondere Gesetze hierüber erlassen, Preußen vom 13. Juli 1883; Bayern vom 23. Febr. 1879 und 29. Mai 1886; Sachsen vom 15. Aug. 1884; Württemberg vom 18. Aug. 1879, an deren Stelle in Abänderung des genannten §. 757 nach Einführung des Bürgerl. Gesetzbuches nunmehr das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 treten wird. Alle diese Gesetze beseitigen nun die Konkursähnlichkeit der S. im Interesse des Immobiliarkredits namentlich in der Richtung, daß die Ausübung des Verkaufsrechts durch einen Hypothekengläubiger oder des aus der Beschlagnahme des Grundstücks für einen Personalgläubiger erwachsenden ähnlichen Rechts alle vorgehenden Rechte unberührt läßt. Der betreibende Gläubiger hat mithin nur Aussicht auf Befriedigung, wenn das Grundstück nicht überlastet ist und bei Übernahme mit allen bestehenden Lasten einen Nettoerlös verspricht. Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgebenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (sog. Deckungssystem mit geringstem Gebote); an Stelle der baren Berichtigung des ↔ geringsten Gebots tritt das Bestehenbleiben der vorgehenden Hypotheken. Wird die S. wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf nach Reichsgesetz vom 24. März 1897 §. 44 das bessere Recht der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Rechts ergangene Versteigerungsbeschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist. Durch das Deckungsprincip ist dem betreibenden Gläubiger unmöglich gemacht, eine für ihn selbst aussichtslose S. lediglich zum Nachteil des Schuldners durchzuführen und sind die auf dem Grundstück ruhenden Rechte gegen Beeinträchtigungen durch ein nur gleichstehendes Recht sichergestellt. Versteigerungsbehörde ist regelmäßig das Vollstreckungsgericht, in Bayern der Notar, in Württemberg der Gemeinderat. Das Einführungsgesetz §. 13 zum Gesetz vom 24. März 1897 läßt dies auch ferner zu. Das Gesetz vom 24. März 1897 wird für jeden Grundbuchbezirk in Kraft treten, wenn in ihm das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Soll Befriedigung nur aus den Nutzungen des Grundstücks gesucht werden, so kommt es statt zur S. zur Zwangsverwaltung (s. Sequestration).

Sub hodiérno dië (lat.), unter dem heutigen Tage.

Subiaco, Stadt in der ital. Provinz und im Kreis Rom, rechts am Teverone, der Mühlen, Papierfabriken und Eisenwerke treibt, höchst malerisch gelegen zwischen romantischen Felsen und Blumenlandschaften, eng von Bergen eingeschlossen, zählt (1881) 7017 E., Reste einer Villa Neros und ist das alte Sublaqueum am Anio, im Gebiet der Äquer. Die drei Reservoirs der röm. Wasserleitungen vom obern Anio her sind verschwunden. Der Kastellpalast oder die Rocca, ehemals häufig päpstl. Sommerresidenz, 1068 vom Abt Johannes V. erbaut, ist ein Werk des Mittelalters, wo der Ort Sublacus hieß und als Aufenthalt des Benedikt von Nursia bekannt ist. Die Umgebung ist die Wiege des Benediktinerordens. In romantisch wilder Lage stehen auf jäher Felshöhe von den 12 Klöstern noch zwei, Sancta Scolastica und Sacro Speco; ersteres ist ein Komplex von drei Klöstern aus den J. 530, 1052 und 1235, letzteres ist mit alten Gemälden ausgestattet. In der Bibliothek sind die ältesten Denkmäler des deutschen Buchdrucks im Auslande, welche 1464 Konrad Sweynheym und Arnold Pannartz hier herstellten.

Subinfeudatĭo (mittellat.), s. Afterbelehnung.

Subjékt (lat.), wörtlich das Unterliegende oder zu Grunde Liegende. Seit Kant unterscheidet man innerhalb der Vorstellungen (besser: der Erkenntnis) Subjektives und Objektives, nämlich die unmittelbare Erscheinung und das, was wir aus der Erscheinung als das darin Erscheinende erkennen. Die Subjektivität ist daher der eigentliche Ausdruck für das Erscheinen als solches, oder für die Erscheinung nach ihrer unmittelbaren Beziehung auf ein Ich, dem sie erscheint. (S. Bewußtsein.) Danach unterscheidet man auch zwischen subjektiver (von dem besondern Standpunkt und etwa den Neigungen des S. bestimmter) Betrachtungsweise und der objektiven, d. h. der Erkenntnis des Gegenstandes gemäßen; und entsprechend zwischen subjektiver und objektiver Gewißheit, Gültigkeit, Begründung. Die Wissenschaft von der Subjektivität als solcher ist die Psychologie; wogegen alle sonstige, eigentlich so zu benennende Wissenschaft objektiv, d. h. auf die Objektivierung der Erscheinungen gerichtet ist. Ana-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 471.