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Suberinsäure – Subjekt
Subfebril (lat., d. i. dem Fieber nahestehend) nennt man in der Thermometrie die Temperaturen von
38,1 bis 38,5° C. (S. Fieber.)
Subhastation (lat., von sub hasta, unter dem Speer). Die
hasta war bei den Römern symbolum imperii, Zeichen der
Staatsgewalt, und wurde nicht nur da, wo die Magistrate (obern Beamten) und Centumvirn (Hundertmänner) zu Gericht saßen, sondern
auch da, wo sie Versteigerungen vollziehen ließen, aufgestellt. Daher die allgemeine Bedeutung von S.: unter öffentlicher Autorität
erfolgende Versteigerung. In der modernen Rechtssprache redet man von S. nur in Beziehung auf Grundstücke. Gesetzlich
vorgeschrieben ist die Einhaltung der Formen der S. als Garantie für eine möglichst gute Verwertung den Vormündern und Kuratoren in
Ansehung der Grundstücke ihrer Pfleglinge (jedoch nicht mehr nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch), ferner bei Verkauf behufs
Auflösung einer Gemeinschaft (s. d., Bürgerl. Gesetzb. §. 753), vornehmlich aber bei Zwangsvollstreckung in
Grundstücke auf Antrag eines Hypotheken- oder eines sonstigen Gläubigers.
Die bei der S. zu lösende Schwierigkeit besteht in dem regelmäßigen Zusammentreffen einer Vielheit von Rechten, welche das
Grundstück belasten. Noch in der Preuß. Subhastationsordnung von 1809 wurde die S. als eine Art von Specialkonkurs über das
Grundstück betrachtet. Sie soll alle Gläubiger ergreifen, die aus dem Grundstücke ihre Befriedigung suchen können; das Grundstück
kommt frei von allen fällig werdenden Hypotheken zum Verkauf; der Kaufpreis tritt an Stelle des Grundstücks; nicht gedeckte Hypotheken
fallen aus. Ein jeder Hypothekengläubiger und ein jeder mit vollstreckbarem Titel versehener Personalgläubiger kann diese Folgen
herbeiführen. In neuester Zeit drang ein anderer, dem röm. Recht entnommener Rechtsgedanke durch. Durch die
Reichskonkursordnung §. 116 war die S. aus dem Konkursverfahren gänzlich ausgeschieden und so hatten, nachdem
Civilprozeßordnung §. 757 die Regelung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Landrecht überließ, die
Einzelstaaten besondere Gesetze hierüber erlassen, Preußen vom 13. Juli 1883; Bayern vom 23. Febr. 1879 und 29. Mai 1886;
Sachsen vom 15. Aug. 1884; Württemberg vom 18. Aug. 1879, an deren Stelle in Abänderung des genannten §. 757 nach Einführung
des Bürgerl. Gesetzbuches nunmehr das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 treten
wird. Alle diese Gesetze beseitigen nun die Konkursähnlichkeit der S. im Interesse des Immobiliarkredits namentlich in der Richtung,
daß die Ausübung des Verkaufsrechts durch einen Hypothekengläubiger oder des aus der Beschlagnahme des Grundstücks für einen
Personalgläubiger erwachsenden ähnlichen Rechts alle vorgehenden Rechte unberührt läßt. Der betreibende Gläubiger hat mithin nur
Aussicht auf Befriedigung, wenn das Grundstück nicht überlastet ist und bei Übernahme mit allen bestehenden Lasten einen Nettoerlös
verspricht. Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des betreibenden
Gläubigers vorgebenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden
(sog. Deckungssystem mit geringstem Gebote); an Stelle der baren Berichtigung des ↔ geringsten Gebots tritt das
Bestehenbleiben der vorgehenden Hypotheken. Wird die S. wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf
nach Reichsgesetz vom 24. März 1897 §. 44 das bessere Recht der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zu Grunde gelegt
werden, wenn der wegen dieses Rechts ergangene Versteigerungsbeschluß dem Schuldner zwei Wochen vor dem
Versteigerungstermin zugestellt ist. Durch das Deckungsprincip ist dem betreibenden Gläubiger unmöglich gemacht, eine für ihn selbst
aussichtslose S. lediglich zum Nachteil des Schuldners durchzuführen und sind die auf dem Grundstück ruhenden Rechte gegen
Beeinträchtigungen durch ein nur gleichstehendes Recht sichergestellt. Versteigerungsbehörde ist regelmäßig das
Vollstreckungsgericht, in Bayern der Notar, in Württemberg der Gemeinderat. Das Einführungsgesetz §. 13 zum Gesetz vom 24. März
1897 läßt dies auch ferner zu. Das Gesetz vom 24. März 1897 wird für jeden Grundbuchbezirk in Kraft treten, wenn in ihm das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Soll Befriedigung nur aus den Nutzungen des Grundstücks gesucht werden, so kommt es statt
zur S. zur Zwangsverwaltung (s. Sequestration).
Sub hodiérno dië (lat.), unter dem heutigen Tage.
Subiaco, Stadt in der ital. Provinz und im Kreis Rom, rechts am Teverone, der Mühlen, Papierfabriken und
Eisenwerke treibt, höchst malerisch gelegen zwischen romantischen Felsen und Blumenlandschaften, eng von Bergen eingeschlossen,
zählt (1881) 7017 E., Reste einer Villa Neros und ist das alte Sublaqueum am Anio, im Gebiet der
Äquer. Die drei Reservoirs der röm. Wasserleitungen vom obern Anio her sind verschwunden. Der Kastellpalast oder die Rocca,
ehemals häufig päpstl. Sommerresidenz, 1068 vom Abt Johannes V. erbaut, ist ein Werk des Mittelalters, wo der Ort
Sublacus hieß und als Aufenthalt des Benedikt von Nursia bekannt ist. Die Umgebung ist die Wiege
des Benediktinerordens. In romantisch wilder Lage stehen auf jäher Felshöhe von den 12 Klöstern noch zwei, Sancta Scolastica und
Sacro Speco; ersteres ist ein Komplex von drei Klöstern aus den J. 530, 1052 und 1235, letzteres ist mit alten Gemälden ausgestattet.
In der Bibliothek sind die ältesten Denkmäler des deutschen Buchdrucks im Auslande, welche 1464 Konrad Sweynheym und Arnold
Pannartz hier herstellten.
Subjékt (lat.), wörtlich das Unterliegende oder zu Grunde Liegende. Seit Kant unterscheidet
man innerhalb der Vorstellungen (besser: der Erkenntnis) Subjektives und Objektives, nämlich die unmittelbare Erscheinung und das,
was wir aus der Erscheinung als das darin Erscheinende erkennen. Die Subjektivität ist daher der eigentliche Ausdruck für das
Erscheinen als solches, oder für die Erscheinung nach ihrer unmittelbaren Beziehung auf ein Ich, dem sie erscheint. (S.
Bewußtsein.) Danach unterscheidet man auch zwischen subjektiver (von dem
besondern Standpunkt und etwa den Neigungen des S. bestimmter) Betrachtungsweise und der
objektiven, d. h. der Erkenntnis des Gegenstandes gemäßen; und entsprechend zwischen
subjektiver und objektiver Gewißheit, Gültigkeit, Begründung. Die Wissenschaft von der
Subjektivität als solcher ist die Psychologie; wogegen alle sonstige, eigentlich so zu benennende
Wissenschaft objektiv, d. h. auf die Objektivierung der Erscheinungen gerichtet ist. Ana-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 471.