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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Teilbau - Teilungsmasse

Rechte sind in der Regel, aber nicht durchgängig teilbar. An dem Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (s. d.) oder einer Aktiengesellschaft (s. Aktie) besitzt der einzelne Gesellschafter einen Anteil, aber er hat kein Miteigentum an den der Gesellschaft gehörigen Sachen oder Rechten. Forderungsrecht (s. d.) auf unteilbare Leistungen, wie die Herstellung eines Bauwerks, sind selbst unteilbar, so daß, wenn sie mehrern Personen zusammen zustehen, ein der Korrealobligation (s. d.) ähnliches Verhältnis entsteht. - Über freie T. des Bodens s. Agrarfrage (Bd. 17).

Teilbau, Teilpacht, s. Halbscheidwirtschaft und Pacht.

Teilfrüchtchen, s. Frucht.

Teilhaberschaft, s. Partnerschaft.

Teilkamm, s. Weberei.

Teilkreise, s. Zahnräder.

Teilleistung. Die Erfüllung einer auf einen andern Gegenstand als Geld (s. Abschlagszahlung) gerichteten Forderung ist dann, wenn juristisch eine unteilbare Forderung (s. Teilbarkeit) vorliegt, oder wenn dem Vertragsinteresse eine teilweise Erfüllung widerspricht, überhaupt erst erfolgt, wenn das Ganze geleistet ist. Der Schuldner ist also zu T. nicht berechtigt (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 266). Hat der Gläubiger in solchen Fällen T. angenommen und ist die Erfüllung des Restes etwa durch eingetretenen Zufall ausgeschlossen, so muß das Erhaltene zurückgegeben oder die Bereicherung des Empfängers daraus vergütet werden. In andern Fällen kann der Empfänger bei gegenseitigen Forderungen sowohl bei Teilbarkeit als bei Unteilbarkeit der Leistung die Gegenleistung (den Preis) zurückhalten, bis ihm das Ganze geleistet ist, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde. Nur darf er das Recht nicht, wenn es sich nur noch um eine Kleinigkeit handelt, zur Schikane ausüben. In solchen Fällen ist nur ein Abzug am Preise gestattet.

Teilmaschine, eine mechan. Vorrichtung, mittels deren man ein gegebenes Normalmaß auf einen andern Gegenstand übertragen kann; auch dient sie, gegebene Längen in eine Anzahl gleicher Teile zu teilen. Man unterscheidet zwei Arten: Längen- und Kreisteilmaschinen. Längenteilmaschinen finden Anwendung beim Anfertigen von Längenmaßstäben, Skalen an mathem. und meteorolog. Instrumenten, z. B. bei Proportionszirkeln, Barometern und Thermometern, die Kreisteilmaschinen beim Einteilen geodätischer, astron. und nautischer Winkelmesser nach Gradmaß. Die Längenteilmaschinen beruhen auf folgendem Princip: Auf einer mit großer Sorgfalt hergestellten stählernen Schraubenspindel, welche mit ihren beiden glatten, d. h. mit keinem Gewinde versehenen Enden in festen Lagern mittels einer Kurbel um ihre Längenachse drehbar ist, verschiebt sich das Reißerwerk, d. h. diejenige Vorrichtung, welche die Teilstriche in den zu teilenden Gegenstand einritzt und, auf einem Schlitten befestigt, mit diesem in sehr gleichmäßiger Weise vorwärts bewegt wird. Ein mit der Spindel sich drehender Zeiger giebt auf einer seitlichen Scheibe noch geringe Bruchteile einer Spindeldrehung an. Da die Spindel sehr geringe Steigung hat, so kann man mittels der Längenteilmaschine 1 mm in 3000 und mehr vollkommen gleiche Teile teilen und mit dem Diamant in Glas einritzen, wie dies behufs der Versuche über die Beugung des Lichts erforderlich ist.

Die Kreisteilmaschine besteht aus einer kreisrunden Metallplatte, die, um störende Vibrationen zu vermeiden, ein großes Gewicht haben und sehr sorgfältig und fest in horizontaler Lage aufgestellt sein muß. Auf dieser Platte sind verschiedene konzentrische Kreise einradiert und wieder mit Silber ausgefüllt; die ganze Fläche ist dann sorgfältig eben abgeschliffen und poliert. Auf diesen Silberkreisen ist die genaue Teilung des Kreises in 360° nebst den Unterabteilungen des Grades aufgetragen. Am Rande ist die Platte ausgefräst, so daß sie als Schneckenrad dienen kann; sie sitzt auf einem vertikalen Zapfen und ist um diesen in der Horizontalebene drehbar. Die mit einer Kreisteilung zu versehende Platte wird auf denselben Zapfen aufgesetzt und an die Unterplatte, welche die Normalteilung enthält, unverrückbar befestigt. Eine sehr genau gearbeitete Schraubenspindel ist neben dem ausgefrästen Zahnrad in zwei Lagern drehbar. Diese Schraube greift als Schnecke in die Zähne der Normalplatte und bewegt diese samt der darauf befestigten, zu teilenden Platte langsam um ihren Centralzapfen herum. Die Platten wandern bei dieser Drehung an dem Reißerwerk vorbei, das bei jedem Strich der Normalabteilung den entsprechenden Strich auf der zu teilenden Scheibe einritzen kann.

Teilnahme am Verbrechen, s. Concursus ad delictum.

Teilpacht, s. Halbscheidwirtschaft und Pacht.

Teilscheibe, eine an Räderschneidmaschinen (s. Zahnräder), an Drehbänken u. s. w. angebrachte Vorrichtung, um Kreise in eine bestimmte Anzahl genau gleicher Teile zu zerlegen.

Teiltafel, s. Aufbereitung der Erze.

Teiltöne, s. Obertöne.

Teilung, in der Zoologie die einfachste Form der ungeschlechtlichen Fortpflanzung der Tiere, besteht darin, daß das elterliche Individuum durch eine immer tiefer eindringende Furche in zwei oder mehrere gleiche Teile zerlegt wird, von denen jedes noch während der T. mit allen Organen des elterlichen Tieres ausgestattet wird. Die nahe verwandte Knospung (s. d.) unterscheidet sich in der Hauptsache nur durch die ungleiche Größe der Teilstücke von der T. Die Fortpflanzung durch T. findet sich häufig bei den Urtieren (s. d.), wobei sie mit einer Einkapselung (Encystierung) des elterlichen Tieres verbunden ist. Durch Platzen der Cyste werden die zwei oder mehr neu gebildeten Individuen frei. Nicht selten ist die T. auch bei den Cölenteraten und Würmern, vereinzelt bei den Echinodermen.

Teilung der Eltern unter den Kindern. Wenn jemand sein Vermögen durch letztwillige Verfügung nur unter seine Kinder verteilt, weitere Anordnungen aber nicht trifft, insbesondere die gesetzlichen Erbbruchteile nicht ändert, so heißt dies im Gemeinen Rechte divisio parentis inter liberos; es ist dies eine als Kodicill privilegierte Verfügung, für welche viele Landesrechte Formerleichterung oder Formlosigkeit zulassen. Vom Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch an gilt allgemeines Testamentsrecht.

Teilungslager, s. Niederlagen.

Teilungsmasse, die Gesamtheit der unter die Beteiligten zu verteilenden Vermögensstücke. Wo nicht Naturalteilung beliebt wird oder vorgeschrieben ist, wie bei den Gemeinheitsteilungen, geht der Verteilung die Liquidation der Masse (Einziehung der Forderungen, Veräußerung der Grundstücke und beweglichen Sachen), im wesentlichen also Umsatz in Geld voraus. Im Konkurse gehört zur T. im eigentlichen Sinne des Wortes (reinen Masse) nur dasjenige, was nach Befriedigung der Massegläu-^[folgende Seite]