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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Telegraphenwertzeichen; Telegrăphie

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Telegraphenwertzeichen - Telegraphie

tugal, Wortgebühr 20 Pf. Für den Verkehr mit Griechenland ist die Wortgebühr von 40 auf 30 Pf. ermäßigt worden, für den Verkehr mit Anstralien ist die Gebühr von 10 M. auf 5 M. seitens der beteiligten Kabelgesellschaften herabgesetzt worden. Auf der letzten Konferenz in Budapest, vom 16. Juni bis 22. Juli 1896, sind keine bedeutenden Vereinfachungen des Tarifs mehr erzielt worden. Die nächste internationale Telegraphenkonferenz soll 1901 in London stattfinden.

V. Verwaltung und Betrieb.

Die Verwaltung des Telegraphen scheidet sich in die Oberleitung (Centralbehörde, Provinzial- oder Bezirksbehörde) und in die Betriebsstellen (Telegraphenämter, Postämter u. s. w.). Die Centralbehörde ist meistens ein selbständiges Ministerium (Frankreich, England, Deutschland) oder eine Ministerialabteilung (Rußland, Belgien, Österreich, Spanien, Portugal u. s. w.). Die Provinzial- und Bezirksbehörden in Deutschland heißen Ober-Postdirektionen (Bayern: Ober-Postämter). Bayern und Württemberg haben zwar, vermöge der ihnen in der Reichsverfassnng von 1871 vorbehaltenen Reservatrechte, eigene Telegraphenverwaltung; sie werden aber dem Auslande gegenüber von der deutschen Reichspostverwaltung vertreten, da dann das Deutsche Reich als geschlossener Körper handelt. (S. auch Post- und Telegraphenbeamte und Telegraphenschulen.)

VI. Tarif.

Die Frage der Gestaltung des Tarifs ist von größter Wichtigkeit für die kulturelle und nationalökonomische Wirksamkeit des Telegraphen. Neben einem gesicherten Friedenszustande und dem Vorhandensein guter Telegraphenanlagen bildet ein zweckmäßiger, vernünftig festgestellter Tarif einen mächtigen Anreiz für eine vermehrte Benutzung des Telegraphen seitens des Publikums. Bis 1861 hatte z. B. Preußen noch 7 Taxzonen, die einzelnen Verwaltnngen im Auslande zum Teil noch mehr. Die Buntscheckigkeit der Tarife ließ nichts zu wünschen übrig; zudem waren die Zonen keineswegs so abgegrenzt, daß die betreffenden Gebührensteigerungen als Vergütung für entsprechende Mehrarbeit hätten angesehen werden können. 1862 wurden die Tarife in Preußen ermäßigt, und die Zahl der Telegramme stieg von 239781 im folgenden Jahre auf 462996. Ähnlich war der Erfolg 1867. Aber noch immer blieb der sog. Zwanzig-Wortetarif bestehen, welcher den Nachteil hatte, daß er die Telegramme im allgemeinen zu wortreich, die kurzgefaßten im Verhältnis zu teuer machte und infolgedessen die Leistungen der Telegraphen in betreff der Zahl der Telegramme klein erscheinen ließ. Als dem Staatssekretär des Reichspostamtes Stephan Ende 1875 die Leitung der deutschen Telegraphenverwaltung überwiesen worden war, wurden neue Grundlagen für den Tarif geschaffen. Am 1. März 1876 wurde in Deutschland der Worttarif eingeführt; in diesem setzte sich die Beförderungsgebühr aus zwei Elementen zusammen: aus der Grundtaxe von 20 Pf., welche die Vergütung für die bei jedem Telegramm gleichartige und unvermeidliche Arbeit (Buchung, Instradierung, Bestellung, Telegraphieren des sog. Kopfes des Telegramms) darstellt, und aus der Gebühr von 5 Pf. für jedes wirklich zu telegraphierende Wort. Die wichtigste Wirkung dieses Tarifs war die, daß die Wortzahl in den Telegrammen abnahm, was die Beförderung einer größern Zahl von Telegrammen in einer gegebenen Zeit ermöglichte. Nach dem neuen, 1. Juli 1886 eingeführten

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Tarif werden innerhalb des Deutschen Reichs für ein Wort 5 (im Stadtverkehr 3) Pf. erhoben, wobei die Länge eines Wortes auf 15 Buchstaben oder 5 Ziffern festgesetzt ist. Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden 50 (bei Stadttelegrammen 30) Pf. erhoben. Dringende Telegramme (mit dem Zeichen D versehen) kosten das Dreifache und werden vor den übrigen Privattelegrammen befördert und bestellt. Bezahlte Antwort ist mit RP zu bezeichnen, wobei die Antwort, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, die Zahl von 10 Worten nicht überschreiten darf und innerhalb sechs Wochen aufgegeben werden muß. Verglichene Telegramme (TC), bei denen zur Vermeidung von Verstümmelungen der Wortlaut wiederholt werden soll, kosten ein Viertel des Betrags der Telegrammgebühr für die Vergleichung besonders. Die Gebühr für die Empfangsanzeige eines Telegramms (CR) ist derjenigen eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten auf demselben Wege gleich. Die Zustellung von Telegrammen (XP) an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Vestimmungs-Telegraphenanstalt durch besondere Boten kann vom Absender mit 40 Pf. für das Telegramm vorausbezahlt werden, andernfalls hat der Empfänger die wirklich erwachsenden Botenlöhne zu bezahlen. Außerdem sind noch folgende Zeichen im internationalen Verkehr eingeführt: FS = nachzusenden, PP = Postbeförderung bezahlt, RO = offen zu bestellen, MP = eigenhändig, PR = Post eingeschrieben (Weiterbeförderung durch eingeschriebenen Brief).

Deutschlands Beispiel folgten bald auch die übrigen Länder Europas, so daß der Worttarif jetzt grundsätzlich in der Mehrzahl der Kulturstaaten zur Annahme gelangt ist; für den ganzen internationalen Verkehr in Europa durch die Beschlüsse der Internationalen Telegraphenkonferenz in London 1879 und in Berlin von 1885. Frankreich hat ihn durch das Gesetz vom 21. März 1878 eingeführt (5 Cent. für jedes Wort, als Minimum 50 Cent. für ein Telegramm). Großbritannien hat vom 1. Okt 1885 ab den sog. "Six pence"-Tarif eingeführt (Bill vom 14. Ang. 1883), wonach der Minimalpreis der Telegraphengebühren (bisher 1 Shilling für 20 Worte) auf 6 d (sechs Pence) für 12 Worte herabgesetzt ist. Für jedes Wort über zwölf wird 1/2 Penny erhoben. Seitdem hat die Zahl der inländischen Telegramme innerhalb Großbritanniens und Irlands sich um 60 Proz. vermehrt.

Vgl. Dambach, Das Telegraphenstrafrecht (2. Aufl., Berl. 1897); Vidal, Le téléphone au point de vue juridique (Toulon 1886); Meili, Die Telegraphie und Telephonie in ihrer rechtlichen Bedeutung für die kaufmännische Welt (Wien 1892); Maas, Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs (Berl. 1892); Jung, Entwicklung des deutschen Post- und Telegraphenwesens in den letzten 25 Jahren (Lpz. 1893); Carte générale des grandes communications télégraphiques du monde (hg. vom Internationalen Telegraphenbureau in Bern, 1893); Zetzsche, Handbuch der elektrischen Telegraphie (4 Bde., Berl. 1877-87, Halle 1891); Schellen, Der elektromagnetische Telegraph (6. Aufl., bearbeitet von Kareis, Braunschw. 1888); Wünschendorff, Traité de télégraphique sousmarine (Par. 1888).

Telegraphenwertzeichen, s. Postwertzeichen.

Telegrăphie (grch.), die Hervorrufung sinnlich wahrnehmbarer Wirkungen (telegraphischer Zeichen) an einem Orte von einem meistens weit