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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Thrombus; Thron; Thronateeska; Throndhjem; Thronfall; Thronfolge

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Thrombus - Thronfolge

des Thrombus (Lpz. 1877); Cohnheim, Vorlesungen über allgemeine Pathologie (2. Aufl., 2 Bde., Berl. 1882).

Thrombus (grch.), s. Thrombose.

Thron (grch.), der erhabene, künstlich gearbeitete Sessel, auf den der König (Kaiser) nach vollzogener Krönung feierlich gesetzt wurde und den er bei feierlichen Staatsakten einzunehmen pflegte. Der T. gehört zu den Insignien der königl. Würde, und man betrachtete ihn ähnlich wie Scepter und Krone als das Symbol der souveränen erblich-persönlichen Staatsgewalt. Daher sagt man: den T. besteigen, verlieren, dem T. entsagen, entthronen, Thronfolge, Thronfolger.

Thronateeska, s. Flint-River.

Throndhjem, Söndre-, norweg. Amt, s. Söndre-Throndhjem.

Throndhjem (Trondhjem), deutsch Drontheim, Hauptstadt des norweg. Stifts gleichen Namens, die drittgrößte Stadt Norwegens, an der Mündung des Nidelven in den Throndhjemsfjord, einen 140 km weit in das Land eindringenden Meerbusen, hat (1891) 24 746, mit den jetzt einverleibten Vorstädten, wie Ihlen und Baklandet, 29 162 E., regelmäßige, breite, mit Bäumen bepflanzte Straßen und meist hölzerne Häuser. Trotz der Breite von 63° 25' 30" ist das Klima mild und die Vegetation reich. Unter den öffentlichen Gebäuden zeichnen sich aus der Kongsgård (d. h. Königspalast), jetzt als Marinearsenal benutzt, der Stiftshof und die aus dem 12. und 13. Jahrh. stammende, mehrmals durch Feuer beschädigte, jetzt (seit 1869) in Restauration befindliche Domkirche got. Stils (s. Tafel: Skandinavische Kunst I, Fig. 2). Andere Bauten sind: die Sparbank (Norges Bank), Fischereimuseum, Stavekirche, Fruekirche, Ihlenskirche; das Bronzestandbild Tordenskjolds steht im Park. Rechts am Flusse erhebt sich die alte Feste Kristiansten (72 m). T. ist der Sitz des Stiftsamtmanns, eines Bischofs und eines Bergamtes, vieler Konsulate, darunter eines deutschen und österreichisch-ungarischen, hat eine Börse, die Norwegische Reichsbank, Theater, Bibliothek und Münzsammlung, eine Norwegische Gesellschaft der Wissenschaften und Künste (1760 gestiftet), technische Schule, ein Taubstummeninstitut und Irrenanstalt, sowie Krankenhäuser. Die Industrie erstreckt sich besonders auf Maschinen, Bierbrauerei, Branntweinbrennerei, Tabaksfabrikation, Zuckersiederei, Seilerei und Schiffbau. Der ausländische Handel führt, größtenteils auf eigenen Schiffen, hauptsächlich Fische und Zimmerholz, sowie Kupfer und Schwefelkies aus, und zwar Stock- und Klippfische nach holländ., portug., span. und ital. Häfen, Heringe vorzugsweise nach dän. und den deutschen Ostseehäfen, Holz besonders nach Frankreich, Kupfer meistens nach Amsterdam, Hamburg und Kopenhagen. Der inländische Handel, sowohl See- als Landhandel, ist sehr beträchtlich, namentlich mit den Nordlanden. Regelmäßig gehen Dampfer nach Kristiania, Vadsö, Stettin, Hamburg, Kopenhagen und Hull. In südl. Richtung führt von T. eine Eisenbahn über Dovre nach Kristiania (562 km), in nordöstl. Richtung die 102 km lange Merakerbahn zur schwed. Nordbahn. Der neue Hafen an der Flußmündung ist durch Molen geschützt. In ihm liegt auf einem Felsen, die Stadt von der Seeseite deckend, die Festung Munkholmen, die bis zum Anfange des 18. Jahrh. als Staatsgefängnis diente. Eine neue Befestigung am Eingänge des Fjords ist (1897) in Arbeit. - Angelegt und zur Königsresidenz bestimmt wurde T. oder Nidarós von Olaf I. Trygvesson im J. 996. Von Jarl Svend verbrannt, ward die Stadt von Olaf II. dem Heiligen (um 1020) wiederhergestellt. Seit 1152 war T. Sitz des Erzbischofs des Reichs, seit Hakan V. (1299) wurden mehrere Könige in der Domkirche gesalbt und gekrönt. Im Grundgesetz von 1814 ist T. zum Krönungsort des Königreichs Norwegen bestimmt. - Vgl. Mathiesen, Det gamle T. Byens Historie 997 til 1152 (Krist. 1895 fg.).

^[Abb.]

Thronfall, s. Lehnserneuerung.

Thronfolge, der Eintritt des Regierungsnachfolgers (Thronfolgers) in die Hoheitsrechte des bisherigen Monarchen, der Erwerb der Staatshaupteigenschaft. Das Recht auf diese Eigenschaft wird in der Erbmonarchie, im Gegensatz zur Wahlmonarchie, durch Geburt erworben und innerhalb einer und derselben Familie, der Dynastie, in einer bestimmt geordneten Reihenfolge übertragen. Die ganze T. ist öffentlichrechtlichen Charakters. (S. Erbfolge.) Die Bestimmungen über die T. sind für die ältere Zeit in den fürstl. Hausgesetzen, jetzt in den Verfassungsurkunden der Einzelstaaten enthalten. Sie können also nur auf dem Wege der Verfassungsänderung modifiziert werden. Die T. innerhalb derselben Familie heißt ordentliche T.; dabei kommt in Betracht das Thronfolgerecht und die Thronfolgeordnung. Das Thronfolgerecht bestimmt den Kreis von Personen, an welche die Krone überhaupt fallen kann; danach wird zur Successionsfähigkeit verlangt eheliche Abstammung vom ersten Erwerber (primus acquirens) der Landeshoheit aus ebenbürtiger Ehe. Außerdem ist die T. in Deutschland eine agnatische im deutschrechtlichen Sinne; es besteht überall (im Gegensatz zu England und Spanien) ein Vorzug des Mannsstammes, d. h. der von Männern abstammenden Männer vor dem Weibsstamme, d. h. den Weibern und den von Weibern abstammenden Männern. In einzelnen Staaten, wie in Preußen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, den beiden Fürstentümern Reuß und Mecklenburg, ist ausschließlich der Mannsstamm successionsberechtigt, so daß die Kognaten von der T. gänzlich ausgeschlossen sind (franz. System, lex Salica); in andern Staaten, wie in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Schaumburg-Lippe, tritt erst nach Aussterben des gesamten Mannsstammes eine kognatische Succession ein (deutsches System). Aus allen Successionsfähigen wird, da der Staat unteilbar ist, nur einer zur T. berufen. Diesen einen bestimmt die Thronfolgeordnung. Sie ist heute in Deutschland überall die Primogeniturordnung (s. Primogenitur). Tritt bei Mangel eines successionsberechtigten Familienmitgliedes die außerordentliche T. ein, so kann der Successionsberechtigte durch Erbverbrüderungen, d. h. Verträge zwischen Fürstenhäusern, durch welche dieselbe für den Fall des Aussterbens ihres Hauses sich ein gegenseitiges Successionsrecht zugesichert haben, bestimmt sein. Andernfalls könnte der letzte Kroninhaber bei seinen Lebzeiten in Übereinstimmung mit der Volksvertretung für die künftige Besetzung des Thrones durch ein neues Verfassungsgesetz Vorsorge treffen. Sollte es endlich beim Tode des letzten Kron-^[folgende Seite]