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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Überrieselung - Überversicherung

engern Sinne dann, wenn das Angebot einer Ware so groß ist, daß der Absatz nur zu einem Preise möglich wird, bei welchem viele Produzenten nicht den normalen Gewinn haben oder sogar Verlust erleiden (Produktionskrisis). Sehr bestritten ist es, ob eine Ü. dieser Art bei allen Waren zugleich stattfinden könne, weil jede Ware, die auf dem Markte erscheint, zugleich Absatzgelegenheit für eine andere schaffe. Jedenfalls ist aber eine Ü. in einzelnen Zweigen der Gütererzeugung möglich. Die Erscheinungen der Ü. dauern oft längere Zeit an, bis sie endlich infolge Einschränkung der Produktion, der Zunahme der Bevölkerung, der weitern Entwicklung der Verkehrsmittel und des Welthandels durch eine aufsteigende Preisbewegung beseitigt werden. (S. Absatz, Handelskrisen.) – Vgl. Neurath, Die wahren Ursachen der Überproduktionskrisen (Wien 1892).

Überrieselung, Rieselung, s. Bewässerung.

Überruhr, Bauerschaft, s. Bd. 17.

Übersättigte Lösungen, s. Lösung.

Überschar, Oberschar, Mitte, in der Bergwissenschaft Gebirgsteile, welche von verliehenen Grubenrechten so eingeschlossen sind, daß sie beim Mangel der vorgeschriebenen Minimalgröße nicht mehr ein verleihbares Grubenfeld bilden. (S. auch Bergwerkseigentum.)

Überschlägelchen, s. Bäffchen.

Überschmelzung, s. Schmelzen.

Überschneidungen, s. Verknüpfung (der Hölzer).

Überschriften, s. Sinngedichte.

Überschuhe, Galoschen, Kaloschen, eine jetzt fast ausschließlich aus Kautschuk verfertigte Fußbekleidung zum Überziehen, um Schuhe oder Stiefel gegen Schmutz und Nässe zu schützen. Über ihre Herstellung s. Gummiwarenfabrikation.

Überschüssige Werke, soviel wie Opera supererogationis (s. d.).

Überschwängerung, s. Superfötation.

Überschwemmungen, s. Hochwasser.

Überseeisches Pulver, s. Insektenpulver.

Übersehen, s. Böser Blick.

Übersetzung, s. Nachdruck.

Übersetzungsverhältnis, bei Triebwerken das Verhältnis der Umdrehungszahlen oder der Winkelgeschwindigkeiten zweier miteinander arbeitenden Räder, Riemen-, Seil-, Ketten- oder Schnurscheiben und deren Achsen oder Wellen. Bei Reibungsrädern verhalten sich die Umdrehungszahlen oder die Winkelgeschwindigkeiten umgekehrt wie die Radien der Reibungskreise, bei Zahnrädern sind sie umgekehrt proportional den Teilkreishalbmessern oder Zähnezahlen, bei Riemen-, Seil-, Ketten- und Schnurscheiben den Scheibendurchmessern.

Übersichtigkeit, s. Hyperopie.

Übersinnlich, was über die Sinnenwelt hinausliegt oder von den Bedingungen der Sinnlichkeit unabhängig ist. Das Übersinnliche deckt sich daher im allgemeinen mit dem Intelligibeln (s. d.), indem, was nicht durch die Sinne, nur etwa durch den Verstand erkennbar sein könnte.

Über Stag gehen, Segelmanöver, s. Wenden.

Überständig nennt man Einzelbäume oder Bestände, die das Alter ihrer Haubarkeit überschritten haben.

Überstauung, s. Bewässerung und Rieselfelder.

Übertrag, s. Transportieren.

Übertragbare Fonds, s. Dispositionsfonds.

Übertragbarkeit, im Recht die Fähigkeit eines Rechts oder einer Pflicht, ohne Änderung ihres Wesens auf eine Person durch Cession oder Übernahme übertragen zu werden; der Gegensatz ist Unübertragbarkeit (z. B. der ehelichen Rechte und Pflichten).

Im Finanzwesen ist Ü. die einer Ausgabebewilligung des Staatsbudgets (Staatshaushaltsetats) durch ausdrückliche Bestimmung des letztern oder im Wege sonstiger Vereinbarung zwischen Regierung und Volksvertretung beigelegte Eigenschaft, vermöge deren die von einer solchen Bewilligung am Schlusse der Budgetperiode (Etatperiode) noch nicht ausgegebenen Summen auch fernerhin noch für die nämlichen Ausgabezwecke zur Verfügung der Verwaltungen bleiben. Je nachdem die Ü. auf eine bestimmte Dauer beschränkt ist oder nicht, unterscheidet man zwischen begrenzter oder unbegrenzter Ü. (S. Ausgabereservate.)

Übertrager, in der Telegraphie ein zwei Linien derart verbindender Apparat, daß jedes Zeichen, das in der einen Linie anlangt, sofort und ohne Zuthun eines Beamten in die andere Linie weitergegeben wird. Der erste derartige Apparat (Automatic repeater) wurde von Edison erfunden. Näheres über Ü. im allgemeinen s. Elektrische Telegraphen.

Übertretung, Kontravention, im strafrechtlichen Sinne Bezeichnung für die Klasse der geringsten Straffälle, die man zum Teil in besondern Polizeistrafgesetzbüchern zusammengestellt hat oder die außerhalb des allgemeinen Strafgesetzes durch besondere Vorschriften (Gewerbeordnung, Fischerei-, Forst-, Jagdgesetze, Preß-, Post-, Zoll-, Steuergesetze) betroffen werden. Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat in Nachahmung des Preuß. Strafgesetzbuchs von 1851 in seinem 29. Abschnitt eine Reihe solcher Ü. aufgestellt, weil es dieselben für erheblich genug erachtete, um sie zum Gegenstande reichsgesetzlicher Bestimmung zu machen, die Vervollständigung der Reichs- und Landesgesetzgebung überlassend. Auf die Ü. finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung, jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1) Versuch und Beihilfe sind straflos. 2) Im Auslande begangene Ü. sind straflos, sofern nicht besondere Gesetze oder Verträge eine Ausnahme hiervon aufstellen. 3) Bei Realkonkurrenz (s. d.) kommt die volle Strafe der einzelnen Ü. zur Anwendung. Partiererei (s. Hehlerei) findet auch bei Ü. statt und ist strafbar. Bei Angeschuldigten zwischen 12‒18 Jahren kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden Die Strafverfolgung von Ü. verjährt in 3 Monaten, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe (Haft oder Geld) in 2 Jahren. Das österr. Strafgesetz versteht unter Ü. die im Gegensatze zu den Verbrechen minder strafbaren Delikte, ebenso der Schweiz. Strafgesetzvorentwurf von 1896, welcher aber in Rücksicht auf die Verschiedenheit der Vermögensverhältnisse mit Recht die Strafmaxima im Einzelfalle hoch setzt (bis zu 10000 Frs.).

Übertritt, s. Austritt aus der Kirche.

Überversicherung, die Versicherung eines den «zeitigen gemeinen» Wert des versicherten Gegenstandes übersteigenden Interesses. Die Gesetzbücher aller Kulturstaaten haben übereinstimmend den Grundsatz aufgestellt, daß Zweck der Schaden- oder Sachversicherung, bei der das Interesse des Versicherungsnehmers an Erhaltung des Versicherungsgegenstandes in Geld bestimmt, schätzbar ist oder durch Übereinkunft der Parteien festgesetzt werden kann, immer nur Ersatz des eintretenden Schadens, niemals eine Bereicherung des Versicherten sein soll und verbieten demgemäß die Ü., insbesondere bei