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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verfangenschaftsrecht – Verfolgungsrecht

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Verfälschungen'

Litteratur. Fleck, Die Chemie im Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege (Dresd. 1882); Dietzsch, Die wichtigsten Nahrungsmittel und Getränke, deren Verunreinigungen und V. (4. Aufl., Zür. 1884); Hilger, Die wichtigsten Nahrungs-und Genußmittel, deren Verfälschung nebst Prüfung (Erlangen 1879); König, Die Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genußmittel (3. Aufl., 2 Bde., Berl. 1889–93); Klencke, Illustriertes Lexikon der V. (2. Aufl., Lpz. 1879); Flügge, Lehrbuch der hygieinischen Untersuchungsmethoden (ebd. 1881); Grießmayer, Die Verfälschuug der wichtigsten Nahrungs- und Genußmittel vom chem. Standpunkte (2. Aufl., Augsb. 1882); Meyer und Finkelnburg, Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879. Mit Erläuterungen herausgegeben (Berl. 1880; 2. Aufl. 1885); Dammer, Illustriertes Lexikon der V. und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittel (Lpz. 1887); Stutzer, Nahrungs- und Genußmittel (Jena 1894); Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich (Berl. 1897).

Verfangenschaftsrecht, s. Devolution.

Verfassung, bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u. s. w. das Grundgesetz oder Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit nach außen vertritt, über die Kompetenz des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den Einzelnen, ihre Einschränkung durch Beschlüsse der Gesamtheit, wie diese Beschlüsse der Gesamtheit gefaßt werden u. s. w. Im Staate bedeutet V. im eigentlichen Sinne den Rechtszustand und die Einrichtungen eines Staates, soweit sie das Subjekt der höchsten Gewalt im Staate und die Ausübung der Staatsgewalt betreffen. In diesem Sinne hat jeder Staat eine V., wie immer dieselbe geartet sein mag. In einem eigentümlichen Gegensatz steht die V. in diesem Sinne zur Verwaltung, sofern man dabei die Verwaltung im engern Sinne (s. Verwaltungssachen) und die Justiz zusammenfaßt.

In einem andern Sinne bezeichnet man mit V. die Kodifikation des öffentlichen Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution). Daß eine solche nicht wesentlich ist, wird durch das Beispiel Englands erwiesen. Bei dem Übergang der Staaten aus der Staatsform der absoluten Monarchie zur sog. konstitutionellen war es aber notwendig, die Rechte des Oberhauptes und der Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze des öffentlichen Rechts zu formulieren. Die Einführung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolgedessen entstand der Sprachgebrauch, mit V. das Staatsgrundgesetz zu bezeichnen und unter V. kurzweg die konstitutionelle V. zu verstehen. In diesem Sinne spricht man von der Einführung, Abänderung, Aufhebung einer V., von Garantien derselben u. s. w. Von andern Gesetzen unterscheiden sich V. nicht dadurch, daß sie eine höhere Kraft, eine besondere Heiligkeit oder einen besondern jurist. Charakter haben; meist ist aber die Abänderung der V. an eine erschwerende Form gebunden und zwar entweder an eine größere Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel), oft in Verbindung mit einer höhern Beschlußfähigkeitsziffer oder an das Erfordernis einer wiederholten ↔ Abstimmung innerhalb eines bestimmten Zwischenraums. Über die deutsche Reichsverfassung s. Deutschland (und Deutsches Reich, Staatsrechtliches). Eine gute Sammlung der deutschen Verfassungsurkunden bietet das Handbuch von Stoerk (Lpz. 1884) und Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke (Heft 1–7, ebd. 1893–94).

Verfassungseid, das eidliche Gelöbnis zur Beobachtung der Verfassung. Dasselbe ist nach manchen Verfassungen, so in Preußen, zu leisten vom Landesherrn bei der Thronbesteigung und vom Regenten bei dem Antritt der Regierung und zwar in den meisten Staaten vor den versammelten Ständen. In mehrern deutschen Staaten (Sachsen, Württemberg, einigen thüring. Fürstentümern) wird statt eines Eides nur ein feierliches Versprechen des Fürsten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, verlangt. In den meisten Staaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den Eid auf die Verfassung leisten. Die Mitglieder des Reichstags leisten einen derartigen Eid nicht, wohl aber wird er z. B. in Preußen, Elsaß-Lothringen und andern Staaten gefordert. Ferner ist in den Diensteid der Beamten das Versprechen aufgenommen, die Verfassung gewissenhaft zu beobachten, dagegen wird das Heer nicht auf die Verfassung, sondern nur für den Landesherrn (s. Fahneneid) vereidigt. In manchen Staaten kann von jedem Unterthan ein Huldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis enthält, die Verfassung zu befolgen. Die Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter, Staatsbeamten und Unterthanen sind aber ganz dieselben, ob ein V. von ihnen abgelegt worden ist oder nicht.

Verfassungskonvent (engl. Federal Convention), die Versammlung, welche vom 25. Mai bis 17. Sept. 1787 in Philadelphia tagte und die mit einigen Änderungen noch jetzt gültige Verfassung der Vereinigten Staaten entwarf. Der V. zählte 55 Mitglieder und wurde von allen amerik. Kolonien, außer von Rhode-Island, beschickt.

Verfestung, einfache Acht, s. Acht.

Verfettung, Fettmetamorphose, Fettentartung, fettige Degeneration, Lipomatosis, die Umwandlung der eiweißhaltigen Gewebselemente (Muskelfasern, Drüsenzellen, Knorpelzellen u. a.) des tierischen und menschlichen Körpers in kleinste Fetttröpfchen, wodurch die Funktionen des betreffenden Organs mehr oder minder herabgesetzt oder gänzlich aufgeboben werden. Das Fett bildet sich hierbei aus den vorhandenen Eiweißkörpern und verdrängt allmählich das Eiweiß vollständig. Verfettete Organe sind meist vergrößert, blutärmer und weicher, auf ihrer Schnittfläche findet man eine graugelbe oder gelbliche Färbung. Die V. entsteht am häufigsten nach andauernden und heftigen Fiebern, bei Cirkulations- und Ernährungsstörungen der verschiedensten Art, bei Säufern und manchen Vergiftungen (insbesondere mit Phosphor, Arsenik und Antimon), bei andauernder Unthätigkeit eines Organs, besonders der Muskeln u.s.w. Geringere Grade der V. können wieder verschwinden, wogegen hochgradige Fettentartungen nicht wieder beseitigt werden können, über die V. lebenswichtiger Organe s. Fettleber, Fettsucht, Herzverfettung.

Verfilzen, s. Filzfabrikation und Tuchfabrikation.

Verflüchtigen, s. Verdampfen.

Verfluchung, s. Anathema.

Verfolgungsrecht, s. Droit de suite und Aus- (Anmerkung des Editors: hier bricht der Artikel ab)