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Verfangenschaftsrecht – Verfolgungsrecht
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Verfälschungen'
Litteratur. Fleck, Die Chemie im Dienste der öffentlichen
Gesundheitspflege (Dresd. 1882); Dietzsch, Die wichtigsten Nahrungsmittel und Getränke, deren
Verunreinigungen und V. (4. Aufl., Zür. 1884); Hilger, Die wichtigsten Nahrungs-und Genußmittel, deren
Verfälschung nebst Prüfung (Erlangen 1879); König, Die Chemie der menschlichen Nahrungs- und
Genußmittel (3. Aufl., 2 Bde., Berl. 1889–93); Klencke, Illustriertes Lexikon der V. (2. Aufl., Lpz. 1879);
Flügge, Lehrbuch der hygieinischen Untersuchungsmethoden (ebd. 1881); Grießmayer, Die Verfälschuug
der wichtigsten Nahrungs- und Genußmittel vom chem. Standpunkte (2. Aufl., Augsb. 1882); Meyer und
Finkelnburg, Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879. Mit Erläuterungen herausgegeben (Berl. 1880; 2. Aufl. 1885);
Dammer, Illustriertes Lexikon der V. und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittel (Lpz. 1887);
Stutzer, Nahrungs- und Genußmittel (Jena 1894); Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und
Beurteilung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich
(Berl. 1897).
Verfassung, bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u. s. w. das
Grundgesetz oder Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit
nach außen vertritt, über die Kompetenz des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den
Einzelnen, ihre Einschränkung durch Beschlüsse der Gesamtheit, wie diese Beschlüsse der Gesamtheit
gefaßt werden u. s. w. Im Staate bedeutet V. im eigentlichen Sinne den Rechtszustand und die Einrichtungen
eines Staates, soweit sie das Subjekt der höchsten Gewalt im Staate und die Ausübung der Staatsgewalt
betreffen. In diesem Sinne hat jeder Staat eine V., wie immer dieselbe geartet sein mag. In einem
eigentümlichen Gegensatz steht die V. in diesem Sinne zur Verwaltung,
sofern man dabei die Verwaltung im engern Sinne (s. Verwaltungssachen) und die
Justiz zusammenfaßt.
In einem andern Sinne bezeichnet man mit V. die Kodifikation des öffentlichen Rechts, die
Verfassungsurkunde (Konstitution). Daß eine solche nicht wesentlich
ist, wird durch das Beispiel Englands erwiesen. Bei dem Übergang der Staaten aus der Staatsform der
absoluten Monarchie zur sog. konstitutionellen war es aber notwendig, die Rechte des Oberhauptes und der
Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze des
öffentlichen Rechts zu formulieren. Die Einführung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit
der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolgedessen entstand der Sprachgebrauch, mit V. das
Staatsgrundgesetz zu bezeichnen und unter V. kurzweg die konstitutionelle V. zu verstehen. In diesem Sinne
spricht man von der Einführung, Abänderung, Aufhebung einer V., von Garantien derselben u. s. w. Von
andern Gesetzen unterscheiden sich V. nicht dadurch, daß sie eine höhere Kraft, eine besondere Heiligkeit
oder einen besondern jurist. Charakter haben; meist ist aber die Abänderung der V. an eine erschwerende
Form gebunden und zwar entweder an eine größere Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel), oft in Verbindung
mit einer höhern Beschlußfähigkeitsziffer oder an das Erfordernis einer wiederholten ↔
Abstimmung innerhalb eines bestimmten Zwischenraums. Über die deutsche Reichsverfassung s.
Deutschland (und Deutsches
Reich, Staatsrechtliches). Eine gute Sammlung der deutschen Verfassungsurkunden bietet das
Handbuch von Stoerk (Lpz. 1884) und Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem
Abdrucke (Heft 1–7, ebd. 1893–94).
Verfassungseid, das eidliche Gelöbnis zur Beobachtung der Verfassung.
Dasselbe ist nach manchen Verfassungen, so in Preußen, zu leisten vom Landesherrn bei der
Thronbesteigung und vom Regenten bei dem Antritt der Regierung und zwar in den meisten Staaten vor den
versammelten Ständen. In mehrern deutschen Staaten (Sachsen, Württemberg, einigen thüring.
Fürstentümern) wird statt eines Eides nur ein feierliches Versprechen des Fürsten, die Verfassung aufrecht
zu erhalten, verlangt. In den meisten Staaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den Eid auf die
Verfassung leisten. Die Mitglieder des Reichstags leisten einen derartigen Eid nicht, wohl aber wird er z. B. in
Preußen, Elsaß-Lothringen und andern Staaten gefordert. Ferner ist in den Diensteid der Beamten das
Versprechen aufgenommen, die Verfassung gewissenhaft zu beobachten, dagegen wird das Heer nicht auf
die Verfassung, sondern nur für den Landesherrn (s. Fahneneid) vereidigt. In manchen
Staaten kann von jedem Unterthan ein Huldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis
enthält, die Verfassung zu befolgen. Die Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter,
Staatsbeamten und Unterthanen sind aber ganz dieselben, ob ein V. von ihnen abgelegt worden ist oder nicht.
Verfassungskonvent
(engl. Federal Convention), die Versammlung, welche vom 25. Mai bis
17. Sept. 1787 in Philadelphia tagte und die mit einigen Änderungen noch jetzt gültige Verfassung der
Vereinigten Staaten entwarf. Der V. zählte 55 Mitglieder und wurde von allen amerik. Kolonien, außer von
Rhode-Island, beschickt.
Verfestung, einfache Acht, s. Acht.
Verfettung, Fettmetamorphose,
Fettentartung,
fettige Degeneration, Lipomatosis,
die Umwandlung der eiweißhaltigen Gewebselemente (Muskelfasern, Drüsenzellen, Knorpelzellen u. a.) des
tierischen und menschlichen Körpers in kleinste Fetttröpfchen, wodurch die Funktionen des betreffenden
Organs mehr oder minder herabgesetzt oder gänzlich aufgeboben werden. Das Fett bildet sich hierbei aus
den vorhandenen Eiweißkörpern und verdrängt allmählich das Eiweiß vollständig. Verfettete Organe sind
meist vergrößert, blutärmer und weicher, auf ihrer Schnittfläche findet man eine graugelbe oder gelbliche
Färbung. Die V. entsteht am häufigsten nach andauernden und heftigen Fiebern, bei Cirkulations- und
Ernährungsstörungen der verschiedensten Art, bei Säufern und manchen Vergiftungen (insbesondere mit
Phosphor, Arsenik und Antimon), bei andauernder Unthätigkeit eines Organs, besonders der Muskeln u.s.w.
Geringere Grade der V. können wieder verschwinden, wogegen hochgradige Fettentartungen nicht wieder
beseitigt werden können, über die V. lebenswichtiger Organe s. Fettleber,
Fettsucht, Herzverfettung.
Verfolgungsrecht,
s. Droit de suite und Aus-
(Anmerkung des Editors: hier bricht der Artikel ab)