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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verlagssystem - Verlängerung

es an dem in Verlag gegebenen Werke ein Urheberrecht nicht, wie an wieder gedruckten Werken der Klassiker, aufgefundenen alten Manuskripten, Gesetzen und Verordnungen der Behörden u. s. w., so hat doch der Verleger gegen den Verlaggeber aus dem V. den Anspruch darauf, daß dieser nicht dasselbe Werk in derselben Form einem andern Buchhändler in Verlag giebt. Gegen Reproduktionen anderer Personen ist der Verleger in diesem Falle zwar nicht durch das Gesetz vom 27. Mai 1896 gegen den Unlautern Wettbewerb (s. d.), wohl aber durch die allgemeine Bestimmung des Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 826 geschützt, wonach jeder, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, diesem schadenersatzpflichtig ist. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch hat die landesgesetzlichen Vorschriften über V. unberührt gelassen (Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerl. Gesetzb. Art. 76), doch ist ein besonderes Reichsgesetz über V. geplant. (S. auch Verlagsordnung und Verlagsvertrag.) - Vgl. O. Wächter, Das V. (Stuttg. 1857); Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 3 (2. Aufl., Berl. 1885), H. 189; Voigtländer, Das V. (2. Aufl., Lpz. 1893); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd. 1895); Hofmann, Bestellung eines Schriftwerkes durch den Verleger (Gera 1896).

Verlagssystem, ein Arbeitsverhältnis in der Hausindustrie (s. d.).

Verlagsvertrag, der Vertrag, in welchem der Urheber oder Inhaber eines litterar. oder Kunstwerkes dem Verlagsbuchhändler, Musikalienverleger oder Kunsthändler das Werk zum Zweck der Herausgabe überläßt, der Verleger dagegen die Verpflichtung übernimmt, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen. Zur Zeit gilt in Deutschland über den V. noch Landesrecht (Preuß. Landr. I, 11, §§. 996-1021; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§.1164-1171; Badisches Landr. Art. 577 da-dh). Das Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch vom 18. Aug. 1896, Art. 76, hält es auch fernerhin aufrecht, doch steht nach Erklärung des Bundesrats und Resolution des Reichstags vom 11. Dez. 1896 ein Reichsgesetz über den V. auf dem allernächsten Arbeitsprogramm des Reichs. Für Österreich enthalten die §§. 1164-1171 des Bürgerl. Gesetzbuchs, für Ungarn der Gesetzartikel 37 vom J. 1875, Tit. 8, §§. 515-533, für die Schweiz das Obligationenrecht Art. 372-391 entsprechende Bestimmungen.

Das gewerbsmäßig betriebene Verlagsgeschäft ist nach Art. 272 des Deutschen Handelsgesetzbuchs von 1861 und §. 1 des Handelsgesetzbuchs von 1897 Handelsgeschäft. Auch der mündlich geschlossene V. ist gültig (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 317; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 125; Handelsgesetzbuch von 1897, §. 350). Durch den V. wird vorbehaltlich besonderer Vereinbarung die Ausübung des Urheberrechts, wenn solches dem Verlaggeber zusteht, dem Verleger so lange und soweit übertragen, als es dazu dient, den Verlag zu sichern. Nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 371 hat der Verlaggeber dem Verleger dafür einzustehen, daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war. Das gilt auch sonst; soweit den Verlagsgeber ein Verschulden trifft, haftet er für Schadenersatz. Ist das nicht der Fall, so wird sich der Verleger an das Honorar halten können. Jedenfalls hat der Verlaggeber, wenn er das Werk vorher ganz oder teilweise einen: Dritten in Verlag gegeben oder wenn dasselbe mit seinem Wissen veröffentlicht war, dieses vor dem Vertragsschlusse zu erklären. Der Verleger hat Anspruch auf Lieferung des Werkes zur verabredeten oder angemessenen Zeit. Ist dasselbe für die Vervielfältigung fertig, ohne daß es bis zum Urteil geliefert ist, so darf es durch Zwangsvollstreckung dem Verlaggeber abgenommen werden. Führt die Verurteilung nicht zum Ziel, so steht dem Verleger Schadenersatzanspruch zu. Befreit wird der Verlaggeber, wenn er unverschuldet außer stande ist, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, z. B. wegen Krankheit oder veränderter Amtsverhältnisse. Bei seinem Tode geht seine Verpflichtung nicht auf die Erben über, außer etwa wenn das Werk völlig vollendet ist oder doch so weit, daß das Fehlende auch von einem andern nachgeliefert werden kann. Der Verlaggeber hat Anspruch auf Vervielfältigung in der festgestellten Anzahl von Exemplaren. Der Verleger darf nicht mehr herstellen. Ist die Anzahl nicht bestimmt, so haben einzelne Gesetze eine Normalzahl (in Sachsen 1000). Bei Druckwerken umfaßt das Recht im Zweifel nur eine Auflage, nach deren Vergreifung der Verlaggeber anderweit über das Werk verfügen darf.

Der Verlaggeber pflegt sich ein Honorar auszubedingen; doch kommen auch andere Abmachungen vor: Anteil am Gewinn oder umgekehrt Barzahlung des Verlaggebers für die dem Verleger entstehenden Kosten. Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger verloren, so hat dieser die bedungene Gegenleistung zu gewähren.

Verlaine (spr. wärrlähn), Paul, franz. Dichter, geb. 30. März 1844 zu Metz, besuchte das Polytechnikum zu Paris, verkehrte im Kreise der "Parnassiens" und wandte sich ganz der Dichtkunst zu. Seit 1871, nach Verlust seines Amtes und von seiner Frau verlassen, führte er ein unstetes Wanderleben, das an Villons Vagabondage erinnert, bald im Gefängnis, bald im Hospital eine Heimstätte findend. Er starb 8. Jan. 1896 in Paris. V. ist der Hauptvertreter der Poet. Schule der Decadence (s. Französische Litteratur [unter der dritten Republik]; die Widersprüche in seinem Leben und Denken zeigen auch seine poet. Schöpfungen. Nach der Manier des Parnasses sind seine ersten Dichtungen: "Poèmes saturniens" (1866), "Fétes galantes" (1869), "La bonne chanson" (1870). Seitdem schrieb er: "Sagesse" (1881), "Les poètes mandits" (1884), "Jadis et naguére" (1885), die Prosanovellen "Louise Leclerq, le Poteau ect." (1886), "Les mémoires d'un veuf" (1887), "Romances sans paroles" (1887), "Amour" (1888), "Parallèlement" (1889), "Dédicaces" (1890), "Chansons pour elle" (1891), "Bonheur" (1891), "Mes hôpitaux" (1891), "Dans les limbes" (1894), "Epigrammes" (1894), "Confessions" (1895), "Invectives" (1896), "Chair. Dernières poésies" (1896).

Verlängertes Mark, s. Gehirn.

Verlängerung der Frist, s. Frist.

Verlängerung der Hölzer, ein Holzverband (s. d.) wird angewendet bei der Verbindung wagerecht liegender oder senkrecht stehender Verbandhölzer. Sie erfolgt im erstern Falle durch die Stöße und Blattungen, im letztern Falle durch die Pfropfungen. Die Stöße werden hauptsächlich bei der Konstruktion der Balkenlagen angewendet und erfolgen stets auf einer unterstützten Stelle des Balkens und Unterzugs. Als hauptsächlichste Stoßverbindungen