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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Verlagsanstalt, Nationale - Verlagsrecht

Unternehmungen sind: Stegmanns "Architektur der Renaissance in Toscana" (Preis etwa 1500 M.), Brunns "Denkmäler griech. und röm. Skulptur" (1600 M.), Bodes "Denkmäler der Renaissanceskulptur Toscanas" (1600 M.) u. a. Ferner sind bemerkenswert: das Werk Adolf Menzels (660 M.), Lenbachs "Zeitgenössische Bildnisse", "Fritz-August-von-Kaulbach-Werk", Galerien deutscher Dichter, deutscher Tondichter u. s. w., das "Allgemein-Histor. Porträtwerk", der "Klassische Bilderschatz" (1889 fg.), die Zeitschrift "Kunst für Alle" (1885 fg.), endlich "Der klassische Skulpturenschatz" (1896 fg.), im Buchverlag Sempers "Der Stil", Brunns "Griech. Kunstgeschichte" (1893), mehrere illustrierte Geschichtswerke u. a. Die technische Abteilung vereinigt alle modernen Reproduktions- und Druckverfahren und hat 150 beschäftigte Personen. Das Aktienkapital beträgt 860 000 M. Direktoren sind: der Sohn des Begründers Hugo Bruckmann (geb. 13.Okt. 1863 in München) und F. Schwartz (geb. 23. Aug. 1856 in Genthin).

Verlagsanstalt, Nationale, s. Manz, Georg Joseph.

Verlagsbuchhandel,derjenige Zweig des Buchhandels, welcher sich mit dem Ankauf und mit der Vervielfältigung litterar, und künstlerischer Erzeugnisse beschäftigt. Der Verlagsbuchhändler oder Verleger erwirbt das Eigentum eines Manuskripts vom Verfasser oder dessen Erben, denen ein Urheberrecht (s. d.) auch nach dem Tode des Verfassers zusteht, und verpflichtet sich, das Manuskript zu vervielfältigen und durch den Vertrieb im Buchhandel dem Publikum zugänglich zu machen. In den meisten Fällen wird ein Verlagsvertrag (s. d.) abgeschlossen, worin die Höhe der Auflage und das zu zahlende Honorar, wohl auch die Art der Ausstattung und der Termin des Erscheinens festgesetzt ist und worin zugleich bestimmt wird, ob und unter welchen Bedingungen dem Verleger das Verlagsrecht auch für etwaige folgende Auflagen verbleibt. Den Erfolg und die Rentabilität eines Verlagsunternehmens im voraus auch nur annähernd zu bestimmen, ist höchst schwierig. Denn wenn auch der Wert des Buches und der Name des Verfassers von großer Bedeutung sind, so ist der Absatz doch auch von andern, oft unberechenbaren Faktoren abhängig. Dahin gehören die Beziehungen, welche Verfasser und Verleger haben, die Unterstützung, welche das neue Werk bei Fachgenossen und der Presse findet, der Zeitpunkt des Erscheinens, die Art und Weise der Ausstattung, der Verkaufspreis, die größere oder geringere Konkurrenz und endlich der oft wechselnde Geschmack des Publikums. Es wird deshalb häufig das dem Verfasser zu zahlende Honorar vom Absatz abhängig gemacht, oder es lassen Verfasser, gelehrte Gesellschaften und Akademien Werke auf eigene Kosten drucken und geben dann diese einem Verleger gegen bestimmte Prozente zum buchhändlerischen Vertrieb (Kommissionsverlag). Einzelne Autoren nehmen wohl auch ihre auf eigene Kosten hergestellten Werke in Selbstverlag und besorgen den Vertrieb ohne Vermittelung eines Verlegers.

Über die allmähliche Entwicklung des V. und seinen Geschäftsgang s. Buchhandel, Kolportage, Kommissionsbuchhandel und Sortimentsbuchhandel; über den Betrieb des Kunst- und Musikalienverlags s. Kunsthandel und Musikalienhandel.

Von den 1897 im Gebiet des Börsenvereins existierenden 8669 buchhändlerischen Firmen beschäftigen sich 1994 nur mit V. (davon 201 mit Verlag von Kolportagewerken), 275 mit Kunstverlag, 319 mit Musikalienverlag; doch befinden sich unter den zahlreichen Sortimentshandlungen auch viele, die ebenfalls Verlag besitzen.

Einen Überblick über die Entwicklung der Bücherproduktion des deutschen V. einschließlich Österreichs und der Schweiz geben folgende Ziffern. Die Zahl der erschienenen Werke betrug: 1564: 256, 1600: 832, 1700: 591, 1764: 1344, 1800: 3906, 1870: 10 108, 1880: 14 941, 1885: 16 305, 1890: 18 875, 1891: 21 279, 1892: 22 435, 1893: 22 946, 1894: 22 570, 1895: 23 607, 1896: 23 339.

Verlagskatalog, ein Verzeichnis der von einem Buchhändler veröffentlichten Werke. In den ersten Zeiten nach Erfindung der Buchdruckerkunst bildeten öffentlich angeschlagene, zum Teil auch in die Exemplare eingefügte gedruckte Verzeichnisse der von den Druckern durch Reisediener vertriebenen Werke die ersten V. Von solchen Bücheranzeigen haben sich aus dem 15. Jahrh. noch zwanzig und einige, meist Einblattdrucke, erhalten, die älteste von Joh. Mentelin in Straßburg um 1469 (vgl. Wilh. Meyer im Centralblatt für Bibliothekswesen, 1885, S. 437 fg.). Im Laufe der Zeit wurden die V., und zwar in Buchform, häufig, aber sie waren beschränkt auf Firmen von ausgedehntem Verlag, wie die Aldi, Giunti, Stephani, Blaeu, Elzevier u. s. w., während die aufkommenden Meßkataloge (s. d.) für das Bekanntwerden der Druckwerke im allgemeinen sorgten. Neben den aus diesen entwickelten allgemeinen Bibliographien behaupten die V. der einzelnen (größern) Firmen ihren Wert als Vertriebsmittel sowie als Material für die Geschichte des Buchhandels und der Litteratur. Eine Zusammenfassung der V. aller noch bestehenden Firmen Deutschlands bietet Adolf Russells "Gesamtverlagskatalog des deutschen Buchhandels und des mit ihm im direkten Verkehr stehenden Auslandes" (17 Bde. In 29 Abteil., Münst. 1882-94).

Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel, ein vom Börsenverein (s. d.) der Deutschen Buchhändler 30. April 1893 beschlossenes Statut, dessen Bestimmungen den Verlegern zur Benutzung als Grundlage zu Verlagsverträgen mit den Verfassern litterar. sowie musikalischer Werke empfohlen wird. Die V. wurde auch der Regierung überwiesen zur Berücksichtigung bei einer reichsgesetzlichen Regelung des Verlagsrechts.

Verlagsrecht (engl. copyright), das Recht, ein litterar. oder artistisches Werk mechanisch zu vervielfältigen und die hergestellten Exemplare gewerblich zu vertreiben. Von V. spricht man namentlich bezüglich der Druck- und der ihnen gleichstehenden Werke. Ist der Verleger zugleich der Urheber (sog. Selbstverlag), so fällt V. und Urheberrecht (s. d.) zusammen. Sonst hat der Verleger ein vom Urheber abgeleitetes Recht, dessen Inhalt sich außer dem Schutz gegen Nachdruck nach dem Verlagsvertrage (s. d.) richtet. Hat der Verleger, insonderheit der Buchhändler, die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen und dieser die Ausführung ohne besondern Vorbehalt übernommen, oder hat der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausführung einer solchen Idee als Mitarbeiter angestellt, so gebührt dem Buchhändler nach Preuß. Landr. I, 11, §§. 1021, 1022 das volle V. Ähnliche Bestimmungen haben das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1170 und das Schweizer Obligationenrecht Art. 391. Giebt