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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Vermieter - Vermont

zu Beverwijk unweit Haarlem, begleitete Kaiser Karl V. auf dessen Reisen und auf dem Zuge nach Tunis 1535. Er starb 1559 zu Brüssel. Nach seinen Darstellungen der Kriegsthaten und Triumphe Karls V. sind die Tapeten gewebt, welche noch jetzt in Madrid aufbewahrt werden. Der kaiserl. Hof in Wien besitzt spätere Wiederholungen. Auch malte V. sich selbst nebst seinen beiden Hausfrauen, im Hintergrunde die Stadt Tunis. Hervorragend sind seine in der kaiserl. Gemäldesammlung zu Wien befindlichen zehn Kartons, in Wasserfarbe gemalt (6 m lang, 3 m hoch), die den Zug Karls V. nach Tunis darstellen.

Vermieter, s. Miete.

Vermikulär, vermiform (lat.), wurmförmig.

Vermilia conigera, s. Borstenwürmer.

Vermilinguia, s. Wurmzüngler.

Vermillon (frz., spr. wärrmijóng), glänzendrote Malerfarbe, ist fein präparierter, mit Weingeist abgeriebener, auf nassem Wege dargestellter Zinnober.

Vermindert heißen in der Musik diejenigen Intervalle, welche durch einfache Erniedrigung der kleinen und reinen abgeleitet werden: f-asas oder fis-asas sind verminderte Terzen, abgeleitet von f-as und fis-a. Man nennt auch den Dreiklang vermindert, dessen Quinte vermindert ist, ebenso die Septimenaccorde, die eine verminderte Septime haben.

Vermischung, s. Commixtio.

Vermittelndes Recht, s. Dispositivgesetze.

Vermittelung, im Völkerrecht, s. Intervention.

Vermittelungsamt, s. Telephonanlagen.

Vermittler, s. Mediateur, Makler und Börse.

Vermoderung, ein wie die Fäulnis (s. d.) und Verwesung durch die Lebensthätigkeit von Mikroorganismen bewirkter Zersetzungsvorgang lebloser organischer Substanzen. Die Begriffe Fäulnis, Verwesung und V. lassen sich nicht ganz scharf auseinanderhalten. Man spricht meist von V., wenn bei dem Zersetzungsprozeß ein kohlenstoffreicher Rest (Humus, Moder) bleibt, während bei Fäulnis und Verwesung schließlich nur Mineralbestandteile zurückbleiben.

Vermögen, der Inbegriff der einen wirtschaftlichen Wert enthaltenden Rechte, die einem bestimmten Menschen, einer Gesellschaft (Gesellschaftsvermögen), einer Korporation, einer Stiftung, einer jurist. Person, dem Staate zustehen. Diesen Inbegriff zusammen mit den darauf haftenden Lasten und Schulden nennt man Aktiv- und Passivvermögen oder, nach Abzug der Lasten und Schulden, Reinvermögen. Über Volks- oder Nationalvermögen s. d. Man unterscheidet öffentliches V. und Privat- oder Sondervermögen, je nachdem das V. einen mehr allgemeinen, öffentlichen Zweck hat, wie das Staats-, Gemeindevermögen u. s. w., oder im Besitz von physischen Personen oder von solchen Gesellschaften und Vereinen ist, die nur privatrechtlichen Charakter haben; ferner nach dem Verwendungszweck Produktiv- oder Erwerbsvermögen, auch Kapitalvermögen, welches zur Produktion oder dem Erwerbe neuer oder schon vorhandener Güter dient, und Konsumtionsvermögen, welches dem Verbrauche gewidmet ist. Dieses wird wieder in Gebrauchs- oder Nutzvermögen und in Verbrauchs- oder Genußvermögen geteilt, nach dem Unterschiede, ob es dauernde Gebrauchsgegenstände (Häuser, Möbel, Kleider) oder Genußgüter betrifft, die einem schnellen Verbrauch unterliegen. Doch lassen sich alle diese Begriffe nicht immer streng voneinander unterscheiden. Über V.in philos. Sinne s. Aktus und Potenz.

Vermögensabtretung, s. Cessio bonorum.

Vermögensbeschädigung, s. Betrug.

Vermögensrecht, s. Bürgerliches Recht.

Vermögenssteuer. Die V. gehört zu den Besitzsteuern, deren dreierlei zu unterscheiden sind: allgemeine und partielle V., sowie Steuern auf einzelne Gegenstände des Nutzvermögens (die direkten Luxussteuern). Unter normalen Verhältnissen sollen die Steuern so bemessen sein, daß die Zahlungspflichtigen, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, im stande sind, sie aus ihrem Einkommen (s. d.) zu decken, ohne ihr Grundvermögen angreifen zu müssen. Nur bei großen nationalen Notständen, wenn es sich um das Bestehen des Staates handelt, ist eine wirkliche, das Grundvermögen treffende Steuer als Ausnahmemaßregel zulässig, wie sie in Preußen z. B. in den J. 1812 und 1813, freilich mit geringem finanziellem Erfolge, zur Anwendung kam. Etwas ganz anderes dagegen ist die V. im gewöhnlichen Sinne, nämlich einfach eine Besteuerung des Einkommens, die nach dem Grundvermögen des Pflichtigen bemessen wird, ohne dasselbe angreifen zu sollen. Eine solche Steuer trifft also nur das Einkommen, das aus Grund- oder Kapitalbesitz fließt oder in der unmittelbaren Benutzung von Gebrauchsgütern besteht, von denen man indes nur die unbeweglichen zu berücksichtigen pflegt. Es ist dies das sog. fundierte Einkommen, dem das unfundierte, nur auf der persönlichen Arbeit beruhende gegenüberstellt. Als alleinige oder hauptsächlichste Steuer würde eine solche V. nicht zu billigen sein, da sie, selbst wenn die Schwierigkeiten der Einschätzung oder Selbstdeklaration eine zuverlässige Ermittelung der Vermögen nicht verhindern sollten, das Arbeitseinkommen, selbst das höchste, frei ausgehen ließe und keine genügende Scheidung zwischen dem werbenden und dem ruhenden Vermögen bewirkt. Zur Ergänzung der allgemeinen Einkommensteuer (s. Ergänzungssteuer), wie in Preußen laut Gesetz vom 14. Juli 1893, kann sie für eine gerechte Ausgestaltung des Steuersystems gute Dienste leisten. Betrachtet man doch vielfach als das rationellste Steuersystem die Verbindung einer mäßig progressiven V. mit einer ebenfalls progressiven allgemeinen Einkommensteuer (s. d.), wobei sowohl die Vermögen wie die Einkommen unter einer gewissen Grenze ganz frei zu lassen wären. Dieses System wird schon seit längerer Zeit in mehrern Kantonen der Schweiz angewendet. In den süddeutschen Staaten haben die Ertragsteuern (s. d.) wenigstens die äußere Form von V., da sie nicht nach den Reinerträgen, sondern nach den sog. Steuerkapitalien berechnet werden. Im übrigen aber unterscheiden sie sich, wie die Ertragsteuern überhaupt, von der V. wesentlich dadurch, daß die Schulden des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden. Die Niederlande haben durch Gesetz vom 27. Sept. 1892 eine V. neben einer partiellen Einkommensteuer für Vermögen von 13 000 Fl. an eingeführt.

Vermont (spr. wörmónnt), einer der Neuengland-Staaten der nordamerik. Union, wird begrenzt im N. von Canada, im O. von New-Hampshire, im S. von Massachusetts, im W. von Neuyork und dem Champlainsee, umfaßt 24 770 qkm, zählte 1790: 85 425, 1820: 35 960, 1880: 332 286 und 1890: 332 422 E., d. i. 13 E. auf 1 qkm; darunter 1004 Farbige und 44 024 im Ausland (25 004 in Britisch-Amerika, 9810 in Irland, 877 in Deutschland) Geborene. Die Oberfläche ist mit Ausnahme der Um-^[folgende Seite]