Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Versammlungsstellung; Versandsteuern; Versatīl; Versatzstücke; Versatzung; Versäumnis

288

Versammlungsstellung - Versäumnis

Doch unterliegen die Versammlungen gewissen gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in den einzelnen Landesgesetzen enthalten sind, die das Vereins- und Versammlungsrecht regeln (Preußen vom 11. März 1850, auch in den neuen Provinzen und in Helgoland eingeführt; Bayern vom 26. Jan. 1850; Sachsen vom 22. Nov. 1850; Württemberg vom 2. April 1848, 1. Juni 1853, 27. Dez. 1871; Baden vom 21. Nov. 1867; Hessen vom 17. Nov. 1849; Mecklenburg-Strelitz vom 19. Febr. 1891; Sachsen-Weimar vom 15. Juli 1864; Hamburg vom 30. Juni 1851 u.s. w.). Danach müssen die Versammlungen unbewaffnet stattfinden. An polit. Versammlungen dürfen nach dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 49, die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen nicht teilnehmen; über die unbefugte Veranstaltung oder Teilnahme an Versammlungen von Personen des Soldatenstandes zur Beratung über militär. Angelegenheiten oder Einrichtungen bestimmen die §§. 101, 113 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872. Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen nach der preuß. Verordnung vom 11. März 1850, §. 8, und andern Landesgesetzen den Versammlungen polit. Vereine nicht beiwohnen. Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, sind eine bestimmte Zeit (meistens 24 Stunden) vor Beginn der Ortspolizei anzumelden. Eine vorgängige Genehmigung zu polit. Versammlungen wird in Mecklenburg-Strelitz und, falls mehr als 20 Personen anwesend sind, in Elsaß-Lothringen gefordert. In Sachsen, Baden, Oldenburg, Hamburg, Sachsen-Altenburg und Reuß ä. L. hat die Polizei das Recht, Versammlungen dieser Art zu verbieten. Indessen haben nach dem Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 die Wahlberechtigten das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Unberührt bleiben nur die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Anzeigen der Versammlungen und deren Überwachung. Der Polizeibehörde steht das Recht zu, in die Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, einen Vertreter zu entsenden. Derselbe hat das Recht, die Versammlung aufzulösen, wenn in derselben Gesetzwidrigkeiten vorkommen. Die Versammelten haben sich zu entfernen und können mit Waffengewalt entfernt werden. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden, oder bedürfen einer vorgängigen polizeilichen Genehmigung. In Mecklenburg-Strelitz sind alle Versammlungen unter freiem Himmel, in Hamburg solche in der Stadt verboten; in Preußen dürfen Volksversammlungen unter freiem Himmel innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Königs, oder während der Dauer der Sitzungsperiode der Kammern von dem Orte dieser Sitzungen polizeilich nicht genehmigt werden. Ähnliche Bestimmungen sind in Bayern, Sachsen, Hessen u. s. w. getroffen. – Litteratur, s. Vereinswesen.

Versammlungsstellung, Rendezvousstellung, eine zur Versammlung der Truppen ohne direkte Gefechtsabsicht ausgewählte Stellung, in der man entweder zunächst ruhen oder aus der man sofort abmarschieren will.

Versandsteuern, Cirkulationssteuern, Steuern, die von steuerpflichtigen Waren in dem Augenblick fällig werden, wo sie von einem Ort zum andern in Bewegung gesetzt werden. Solange sie sich also bei den Produzenten befinden, bleiben sie steuerfrei. Es entsteht allerdings der Übelstand, daß die bereits einmal versteuerte Ware bei einer spätern Versendung nochmals der Steuer unterworfen werden kann; doch hat man durch steuerfreie Lager bei Großhändlern und andern Vermittlern diese Härte für die meisten Fälle beseitigt. Die Versandsteuer besteht unter andern als Form der Weinbesteuerung in Frankreich und Elsaß-Lothringen (s. Weinsteuer).

Versatīl (lat.), beweglich, wandelbar, veränderlich; davon das Hauptwort Versatilität.

Versatzstücke, s. Versetzstücke.

Versatzung, s. Verknüpfung (der Hölzer).

Versäumnis, im Civilprozeß die Nichtvornahme einer Prozeßhandlung, zu welcher eine Partei verpflichtet oder berechtigt ist. Eine Handlung ist versäumt, wenn sie nicht vorgenommen wird innerhalb der Frist, welche dafür gesetzt, oder in dem Termin, welcher dafür bestimmt ist. Die Deutsche Civilprozeßordnung stellt über V. im wesentlichen folgende Grundsätze auf. Die V. hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. Die Folgen der V. treten ohne Androhung von selbst ein, sofern das Gesetz nicht einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. Letzternfalls kann jedoch, solange nicht der Antrag gestellt oder die Verhandlung darüber geschlossen ist, die V. noch nachgeholt werden. Für die besondern Folgen, welche das Gesetz an die V. knüpft, kommen wesentlich mündliche Verhandlung und Akte außerhalb derselben in Betracht. In beiderlei Beziehung kann die V. zunächst Kostenfolgen nach sich ziehen. Betreffs der mündlichen Verhandlung, als der wichtigsten Prozeßhandlung, unterscheidet das Gesetz totale und partielle V. Totale V. liegt vor, wenn in einem Termin zu (obligatorischer) mündlicher Verhandlung (nicht bloß zur Beweisaufnahme oder Verkündung einer Entscheidung) eine Partei nicht erscheint oder zwar erscheint, aber nicht verhandelt, oder in Fällen des Anwaltszwanges nicht von einen: Anwalt begleitet ist. Gleichgültig ist, ob der erste Verhandlungstermin oder ein späterer, d. h. ein Termin, auf den die mündliche Verhandlung vertagt, oder der zur Fortsetzung derselben bestimmt ist, sei es vor oder nach der Erlassung eines Beweisbeschlusses, vor oder nach einer Beweisaufnahme, versäumt wird. Partielle V. ist die V. einzelner Prozeßhandlungen, z. B. einer vollständigen Erklärung auf das Vorbringen der Gegenpartei, einer Erklärung über vorgelegte Urkunden, einer Eidesleistung, einer Rüge bezüglich gesetzwidriger Vertretung oder bezüglich Mängel des Verfahrens u. s. w. Die Folgen partieller V. sind verschieden. Sie können bestehen bei unvollständiger Erklärung über Thatsachen oder Urkunden in der Annahme des Zugeständnisses oder der Anordnung, beim Eide in der Annahme der Eidesweigerung (s. Eid), bei unterlassener Rüge in der Annahme der Genehmigung der Prozeßführung oder der Heilung des Verfahrens. Gegen die V. von Notfristen wird die Wiedereinsetzung (s. d.) in den vorigen Stand gewährt.

Nach der Österr. Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895 (§. 144) hat die Versäumung einer Prozeßhandlung, unbeschadet der für einzelne Fälle bestimmten weitern Wirkungen, zur Folge, daß die