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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Wasserrecht (wagerecht); Wasserregal; Wasserrehe; Wasserreinigung

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Wasserrecht (wagerecht) – Wasserreinigung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Wasserrecht'

und besonders im Interesse der Landeskultur wasserrechtliche Bestimmungen getroffen. Voran ging von den deutschen Staaten Preußen, welches die Entwässerungen im Vorflutedikt vom 15. Nov. 1811 (ergänzt durch Gesetz vom 11. Mai 1853) und die Bewässerungen durch Gesetz vom 28. Febr. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse ordnete. Eine umfassende einheitliche Wassergesetzgebung kam dann 1852 in Bayern zu stande, welcher Sachsen-Weimar, die thüring. Kleinstaaten, Oldenburg, Braunschweig und Baden sich anschlossen. Ein besonderes W. besteht nach allen diesen Gesetzen nur an den zum Staatsgebiet gehörigen und fließenden Gewässern (s. Flüsse), nicht am offenen Meere und geschlossenen Gewässern. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 66) hat wegen des engen Zusammenhangs mit der Wasserpolizei das privatrechtliche W. der landesrechtlichen Regelung vorbehalten. In Preußen ist ein einheitliches W. für die ganze Monarchie in Ausarbeitung.

Die Handhabung des W. wird teilweise durch staatliche Verwaltungsorgane, teilweise durch korporativ organisierte Verbände der beteiligten Grundbesitzer (Wassergenossenschaften, s. d.) besorgt. Inhaltlich beziehen sich die hierher gehörigen Verwaltungsvorschriften auf den Schutz gegen das Wasser als zerstörendes Element oder auf seine Benutzung als Nahrungs-, Reinigungs- und Bewegungsmittel. Dem Wasserschutz dienen die Bestimmungen über die Instandhaltung der Flüsse, Befestigung der Ufer und vornehmlich über ihre Eindämmung durch Deiche, künstliche Erderhöhungen, durch welche die Ländereien vor Überschwemmungen geschützt werden sollen. Zugleich mit der Genehmigung von Stauvorrichtungen hat die Behörde die Höhe zu bestimmen, bis zu welcher das Wasser gestaut werden darf, und nach den meisten Gesetzen diese Höhe durch Aufstellung eines bleibenden Höhenmaßes (Aichpfahl, Markpfahl, Pegel) sichtbar zu fixieren. Durch Überschreitung dieser Staugrenze verwirkt der Stauberechtigte eine Strafe und ist außerdem verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Unter einem besondern strafrechtlichen Schutz steht der Aichpfahl noch nach §. 274, Nr. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs, der seine Beseitigung und Änderung in der Absicht zu schädigen nach den Regeln der Urkundenfälschung bestraft.

Jeder Grundbesitzer kann auf seinem Grund und Boden Bewässerungen und Entwässerungen vornehmen. Die angrenzenden Besitzer sind aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur verpflichtet, die natürliche Vorflut (s. d.) aufzunehmen, nicht dagegen, auf ihrem Grundstück die Herstellung künstlicher Anlagen zum Zweck der Ableitung oder Zuleitung des Wassers von oder nach einem andern Grundstück zu gestatten. Im Interesse der Landeskultur hat die neuere Gesetzgebung diesem entgegen Vorschriften zu Gunsten der Be- und Entwässerungsunternehmer erlassen, welche ihnen gestatten, fremde Grundstücke zu eigenen Gunsten mit Dienstbarkeiten zu belasten, fremde Nutzungsrechte, sogar das Eigentum an Grund und Boden zu enteignen. Voraussetzung für diese Befugnisse ist meistens die Genehmigung der Verwaltungsbehörde, die nur dann zu erteilen ist, wenn die Anlage im Interesse der Landeskultur erfolgt und der Belastete volle Entschädigung empfangen hat.

Vgl. außer der Litteratur zum Artikel Flüsse: Nieberding, W. und Wasserpolizei im preuß. Staate ↔ (2. Aufl., Bresl. 1889); von Poezl, Die bayr. Wassergesetze (2. Aufl., Erlangen 1880); Randa, Das österreichische W. (3. Aufl., Prag 1891); Hermes, Artikel Bewässerungen und Entwässerungen in Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 1 (Freib. i. Br. 1889); O. Mayer, Artikel Stauanlagen, daselbst Bd. 2, S. 539 fg.

Wasserrecht, wagerecht, s. Horizontal.

Wasserregal, s. Wasserrecht.

Wasserrehe, Pferdekrankheit, s. Rehe.

Wasserreinigung, die Entfernung unerwünschter oder schädlicher Beimengungen aus einem in der menschlichen Umgebung befindlichen Wasser. Entweder handelt es sich darum, aus einem Wasser, das als Trinkwasser oder als Nutzwasser für Haushaltungs- und technische Zwecke dienen soll, derartige Beimengungen zu entfernen, oder es sollen Abwässer in sicherer Weise unschädlich gemacht werden. Entbehrlich ist eine W. z. B. bei Wasserversorgung aus Quellen oder eisenfreiem Grundwasser; ganz unentbehrlich aus hygieinischen Gründen ist sie bei der Benutzung von Flußwasser zur centralen Wasserversorgung.

I. Die W. für Trinkwasser. Die Entfernung der suspendierten Stoffe erfolgt an der centralen Wasserversorgungsstelle oder bleibt den einzelnen Konsumenten überlassen. In beiden Fällen wird sie durch Filtration bewirkt. Der Filtration im großen (s. Wasserversorgung) kann eine Vorklärung (Absetzenlassen gröberer Sinkstoffe in Bassins) vorausgehen. Für die Filtration im Hause giebt es verschiedene Systeme, von denen sich jedoch der größte Teil nicht bewährt hat. Als filtrierende Substanzen werden Holzkohle, Tierkohle, Eisenschwamm oder abwechselnde Schichten von Wolle (mit gerbsaurem Eisen getränkt), Sandstein, Kies, Filz, Cellulose u. s. w. verwendet. Diese Stoffe sind aber nicht bakteriendicht. Bessere Dienste leisten die Breyerschen Mikromembranfilter (vgl. Breyer, Der Mikromembranfilter, Wien 1885), die aus einem beiderseits mit außerordentlich feinporigen Asbestlamellen belegten dünnen Drahtrost bestehen und sehr feine suspendierte Teilchen sowie auch Bakterien zurückhalten sollen. Ein sicher keimfreies Filtrat liefern die Pasteur-Chamberlandschen Porzellanerdefilter, und in noch weit größerer Menge die auf demselben Princip beruhenden Berckefeld-Nordtmeyerschen Kieselgurfilter. Diese Filter bestehen aus einem inwendig hohlen Cylinder aus reiner, sehr hart gebrannter Kaolinmasse (beim Berckefeld-Filter aus Infusorienerde), der sog. Filterkerze; diese befindet sich in einer Metallhülse, in die das Rohwasser einströmt, von wo es dann durch die Masse der Kerze in ihren Innenraum filtriert und unten aus einem Ausflußrohr abfließt. Das Pasteur-Chamberlandsche Filter liefert anfangs bei einem Wasserdruck von 3 Atmosphären 1 l Wasser in 20–30 Minuten; sehr bald aber nimmt die Leistungsfähigkeit durch Verstopfung der Poren der äußern Filterfläche ab. Diesem Übelstand ist bei dem Berckefeldschen System, welches 1 l Wasser in 5–10 Minuten liefert, durch eine im Mantelraum befindliche, automatisch funktionierende Wischvorrichtung, welche die äußere Filterfläche reinigt, wirksam abgeholfen. Das Filtrat ist bei beiden Systemen nur drei bis höchstens acht Tage keimfrei, dann wachsen Bakterien durch die Filtermasse bis in den Innenraum hindurch. Die Kerzen müssen also mindestens alle acht Tage durch Kochen sterilisiert werden. Zur Erhöhung der

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 533.