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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bachem; Bachsteinsche Sekundärbahnen; Bächtold; Bäcker

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Bachem, J. P. - Bäcker

Thomasschule (im frühern, bessern Zustande) kopiert ist und mehr bietet als das Ölbildnis in seinem jetzigen Zustande. (Ein drittes Ölbild in Berlin kam, weil erst 27 Jahre nach B.s Tode gemalt, nicht in Betracht, ein viertes, mutmaßlich echtes, ist in Erfurt verschollen.) Die genannten beiden Ölbilder und Stiche hat Seffner benutzt und die gemeinsamen Züge der verschiedenen Vorlagen zu einem vorzüglichen Gesamtbilde vereinigt. - Vgl. W. His, Joh. Seb. B. Forschungen über dessen Grabstätte, Gebeine und Antlitz (Lpz. 1895); ders., Anatom. Forschungen über Joh. Seb. B.s Gebeine und Antlitz in den «Abhandlungen der Königl. Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften, mathem.-physik. Klasse, Bd. 22, November, ebd. 1895).

Bachem *, J. P. Der bisherige Besitzer Joseph B. starb 21. Aug. 1893 in Rhöndorf. Das Geschäft ging an Frau Katharina verwitwete Bachem und deren Kinder über; Teilhaber und Geschäftsführer sind: Franz Xaver Bachem, Fridolin Bachem und Robert Bachem.

Bachsteinsche Sekundärbahnen *. Von den B. S. wird die Prignitzer Eisenbahn seit 1. Okt. 1891 von der Direktion der Gesellschaft für eigene Rechnung betrieben, die Mecklenburgische Südbahn ist 1. April 1894 verstaatlicht worden, die hess. Nebenbahnen sind im März 1895 mit Rückwirkung bis 1. April 1891 in das Eigentum der neu gegründeten Aktiengesellschaft «Süddeutsche Eisenbahngesellschaft» (s. d.) übergegangen, während die derselben Gesellschaft nunmehr gehörenden Bahnen Ilmenau-Großbreitenbach, Hohenebra-Ebeleben und Arnstadt-Ichtershausen von der Betriebsabteilung «Thüringen» in Weimar der Centralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) betrieben werden. Zu den B. S. zählen nunmehr noch die Weimar-Berka-Blankenhainer Eisenbahn, die Osterwieck-Wasserlebener Eisenbahn, die Ruhlaer Eisenbahn, die Neubrandenburg-Friedländer Eisenbahn u. a.

Bächtold *, Jakob, starb 8. Aug. 1897 in Zürich.

Bäcker *. Schon in den durch Beschluß des Bundesrats vom 19. Febr. 1875 veranlaßten Erhebungen, die Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen und Fabrikarbeiter betreffend, wurde darauf hingewiesen, daß das Bäckergewerbe häufig eine übergroße Arbeitszeit aufweise. Später ist öfters durch die Tagespresse, insbesondere durch Erhebungen der socialdemokratischen Partei, auf die Übelstände im Bäckergewerbe aufmerksam gemacht worden, und aus den Kreisen der Bäckergesellen sind Anträge bei dem Bundesrat auf gesetzliche Einschränkung der Arbeitszeit eingegangen. Hierdurch wurde das Reichskanzleramt veranlaßt, mit Hilfe der Kommission für Arbeiterstatistik 1892-94 Erhebungen über die Arbeitszeit und das Lehrlingswesen in Bäckereien und Konditoreien anzustellen, deren Ergebnisse in verschiedenen Druckschriften (s. unten) niedergelegt sind. Aus der durch Fragebogen angestellten Erhebung bei etwa 10 Proz. aller im Reiche bestehenden Bäckereien und Konditoreien ergab sich, daß in 53,3 Proz. der gewöhnlichen Bäckereien die Gesamtarbeitszeit der Gesellen an den Wochentagen mit Einschluß der Nebenarbeit und der Pausen 12 Stunden oder weniger, in 28,6 Proz. 12-14, in 17 Proz. mehr als 14 Stunden dauert. Auf Antrag der Kommission sind ein Teil der befragten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Landesbehörden auch protokollarisch vernommen und von Bäckerinnungen sowie Gesellenvereinen Gutachten eingeholt worden. Auch wurden von einer Anzahl Krankenkassen ziffernmäßige Angaben über die Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnisse bei den B. erbeten, welche allerdings ein ungünstiges Verhältnis für dieses Gewerbe nicht ergeben haben. Zuletzt sind von der Kommission auch 23 Bäckermeister und Gesellen und 16 Konditoren als Auskunftspersonen vernommen worden. Auf Grund dieser Erhebungen kam die Mehrheit der Kommission zu der Überzeugung, daß für das Bäckergewerbe der Fall des §. 120 e, Absatz 3, der Gewerbeordnung vorliege, wonach der Bundesrat befugt ist, die Dauer der Arbeitszeit in solchen Gewerben zu regeln, in denen eine der Gesundheit schädliche Dauer der Beschäftigung üblich ist.

Eine weitere schriftliche Umfrage ergab, daß sich von 32 nur 3 Meistervertretungen, von 38 Gesellenvertretungen nur 22 zu Gunsten einer Begrenzung der Arbeitszeit auf täglich 12 Stunden aussprachen. Ebenso waren in den folgenden mündlichen Vernehmungen die Mehrzahl der Arbeitgeber gegen eine Beschränkung der Arbeitszeit. Dennoch hat die Kommission den Eindruck gewonnen, daß die vorgebrachten Einwendungen nicht schwer ins Gewicht fallen, insbesondere wenn für gewisse Zeiten Ausnahmen gestattet werden. Sie empfahl neben einer Begrenzung der Arbeitszeit auf 12 Stunden die weitere Abkürzung der Sonntagsarbeit, um so mehr, als in 71,6 Proz. der gewöhnlichen Bäckereien am Sonntag eine kürzere Arbeitszeit als 12 Stunden bereits üblich ist, und eine mäßige Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge. Sie hat ihrem Gutachten den Entwurf von Bestimmungen hinzugefügt, welche der Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1896 zu Grunde liegen.

Nach dieser Verordnung, welche mit dem 1. Juli 1896 in Kraft trat, darf in Bäckereien und Konditoreien, welche auch Bäckerwaren herstellen und in welchen Gehilfen und Lehrlinge zur Nachtzeit (8 1/2 Uhr abends bis 5 1/2 Uhr morgens) beschäftigt werden, die Arbeitsschicht jedes Gehilfen die Dauer von 12 Stunden (oder 13, falls die Arbeit durch eine mindestens einstündige Pause unterbrochen wird) nicht überschreiten. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den Gehilfen eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden gewährt werden. Für Lehrlinge wird die zulässige Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre um 2, im zweiten um 1 Stunde verkürzt, die Ruhezeit demgemäß verlängert. Die Arbeitszeit darf länger sein an solchen Tagen, für welche die untere Verwaltungsbehörde Überarbeit zugelassen hat (bei Festen und besondern Gelegenheiten) und an 20 vom Arbeitgeber zu bestimmenden Tagen. An Sonn- und Festtagen dürfen die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit gewährt werden, als sie mit obigen Bestimmungen vereinbar sind. Falls den Gehilfen und Lehrlingen eine 24stündige, spätestens Sonnabend Nacht 10 Uhr beginnende Sonntagsruhe gewährt wird, dürfen die Arbeitsschichten der zwei vorhergehenden Werktage um je 2 Stunden, jedoch unter Berücksichtigung der angegebenen Ruhezeit, verlängert werden.

Aus den Verhandlungen des Reichstags vom 22. und 23. April 1896 ging hervor, daß die Berechtigung des Bundesrats zu dieser Verordnung auf Grund des §. 120 e der Gewerbeordnung angezweifelt wurde, und daß man die Form eines Gesetzes vorgezogen hätte, auch daß die Bestimmungen unter den Beteiligten Mißstimmung hervorriefen. Die Nachtarbeit in Bäckereien ist auch in andern Ländern, wie