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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Berge - Bergrecht
Berge, Torf im Kreis Sorau des preuß. Reg.- i
Bez. Frankfurt, nahe bei Forst, hat (1805) 5626 (5., !
Postzweigstelle mitTelegraph; Tertilindnstric,Vaunl- ^
Wollfärberei und -Reißerei und Carbonifieranstalt. ^
Die Einverleibung in die Stadt Forst ist sür 1. April !
1897 in Aussicht genommen.
* Bergen (im Seewesen). Neuerdings wird das
B. gesunkener oder gestrandeter Schisse von besonders
eingerichteten Dampfern als Geschäftsuitternebmen
betrieben. Die größten Bergungsgefellschaften sind
der Nordische Bergungsverein nnt dem Hauptsitz in
Hamburg und die schwed. Gesellschaft I^i^nin,^- c"( Ii
Ij)'k6li-^.kti^I)l)Ic^0t Xoptun (Bergungs- und Tau-
cher-Aktiengesellschaft) mit dem Sitz in Stockholm;
erstere beschäftigt 6, letztere 7 Bergungsdampfer, die
in den verschiedenen Weltmeeren in wicktigenHäfen
für vorkommende Fälle jederzeit bereit liegen. Der
Berguugsdampfer Wilhelnl des Nordischen Ber-
gnngsvereins ist 550 t groß, bat in seinem Ma-
^ckvnenraum eine große Centrifugalpumpe zum Aus-
pumpen gesunkener Schiffe, die 300 Tonnen Wasser
pro Stunde über Nord zu fördern vermag. Tie
Druck- und Saugrohre haben 60 cm Durchmesser;
die Saugleitnng wird iu 12 Kautschutschlaucbe von
15 <in Durchmesser geteilt. Zum Füllen der Pumpe
ist eine kleinere Dampfpumpe vorbanden. Außerdem
bat der Bergungsdampfer noch drei große Dampf-
pnmpen, Einrichtungen für mebrere Taucher, Werk-
zeug und Material zum ^eckstopsen, Danlpfwinden.
Außerdem branckt jeder Bergungsdampfer scbwim-
mendeKräne auf eisernen Pontons und seegebende
Prähme zum Heben und Tragen der gesunkenen
Schiffe. Die Bergungsdampfer der Gesellschaft Nep-
tun liegen seebereit in den Häfen der scbwed. Küste
und des engl. Kanals, zuweilen ancb im Atlan-
tischen Ocean und im Mittelmeer. Diese Gesellschaft
bat seit ihrer Gründung im I. 1870 bis 1894 fol-
gende Bergungen ausgeführt i 3 Panzerschiffe, dar-
ilnter das im Nov. 1892 bei Ferrol gestrandete engl.
Schlachtschiff Howe, das im März 189.', flott wnrde;
264 große Handelsdampfer, 73 Küsten- und kleinere
Passagierdampfer, 359 Segelschiffe, 3 Dampfbagger,
1 Feuerschiff, 640 verschiedene basten u. s. w. sowie
Ladungen und Ausrüstung von 8)) Wracks. Das
ganze geborgene Gut batte einen Wert von 94634000
schwed. Kronen. Die Bergungsarbeiten werden nach
dem Princip "kein Erfolg - tein^ohu" (uc> cni6 110
1'uv) übernominen. > meinde 14 735 E.
"'Bergerac, Stadt, hat (1891) 10199, als Ge-
Berghofen, Dorf im Kreis Horde des preuß.
Reg.-Bez.Arnsberg,hat (1895) 4509 E.,Postagentur
und Fernsprechverbindung.
*Bergisch-Märkifche Eisenbahn. Die minien
imRuhr-.^ioblenrevier uördlich von derNubr sind seit
1. April 1895 der ueuen Eisenbabndirettion zil Essen
a. d. Ruhr, die obere Nubrtbalbabn mit der Fort-
setzung über Scherfede uach Holzniinden uebst den
meisten in Hessen-Nassau belegenen Strecken der neuen
(iisenbahndirettion zu Cassel unterstellt.
* Bergmann, Gustav Adolf, starb 20. Mai 1891
in Straßburg.
""Bergrecht. 3. Deutschland. Die sociale
Gesetzgebung bat auch iu das Gebiet des B. eiu-
gegriffen und uamentlick das Knappschaftswesen
unter möglichster Schouuug der bestehenden Ein-
richtungen mit der allgemeinen Arbeitcrversicherung
in Einklang gebracht (s. Kuappschaftskassen, Bd. 10).
Da aber auch die Sti'))tt??.q dcr Bergleute und die
Befugnisse der Behörden hiervon nicht unberührt
geblieben sind, so mußte die Landesgesetzgebung auf
diesem Gebiete der Neichsgesetzgebung folgen, und
es sind desbalb iu eiuzeluen Staaten Novellen er-
gangen, welche die von den Berglenten und den Be-
hörden bandelndeu Abschnitte des Berggesetzes um-
gestaltet baben: in Preußen das Gesetz vom 24. Juni
1892, iu Sacbsen das Gesetz vom 5. März 1892, in
Vrauusckweig das Gesetz vom 10. Iuui 1893.
Das prensi. Berggcsetz unterwirft Steinsalze und
bcibrecbendc Salze sowie die Solquellen der Berg-
baufreibeit, und diese Bestimmung ging in alle die
Berggesetze über, die dem Preuß. System gefolgt
sind <s. Bergrecbt, Bd. 2). Aufgehoben wurde diese
Vorschrift zuerst in: Herzogtum Anbalt, wo durch
das Gesetz vom 4. April 1883 die Salzgewinnung
zum Vorbebalt des Staates erklärt wurde. Seit-
dem sind gefolgt Braunschweig (Gesetz vom 19. Mai
1894", Sachsen-Meiningen (Gesetz vom 1. Juni 18941,
Sachsen-Gotba lGesetz vom 9. Aug. 1894). Mect-
lenburg-Sckwerin, das kein Berggcsetz besitzt, bat
durch das Gesetz vom 16. Mai 1879 das Salz der
Verfügung des Grundeigentümers entzogen und
zum Vorbebalt des Staates erklärt.
Ein neues Berggesetz ist 16. April 1894 für das
Fürstentum Schwarzburg - Sondersbansen erlassen
worden; es beruht auf einer Verschmelzung des
prcuß. und des sächs. Systems.
.Naiserl. Verordnungen sind für die südwestafnk.
Schutzgebiete und für Kamerun ergangen, die erste
6. Sept., die andere 28. Nov. 1892. Beides sind
Ausfübrungsverordnungen anf Grund des Gesetzes
vom 15. Aug. 1889. Ein Vertrag zwischen der
Dentscben Kolonialgesellschaft und der 8outli ^V68t-
lllricn, (0mi)"nx 1.imit6"I räumt dieser die aus-
schließliche Bergbaubercchtiguug in einem sehr um-
fangreichen Bezirk des Damaralandes ein; das Aus-
wärtige Amt bat durch den Erlaß vom 12.Sept. 1892
diese Konzession anerkannt.
!>. Österreich. Die Rechtsverhältnisse der Bru-
derladen sind bier dnrch das Gesetz vom 17. Sept.
1892 anderweit geregelt worden. - Ein Gesetz
vom 14. Aug. 1896 fübrt für den Bergbau nach
Vorbild der Innungen und mit dem Zweck der
Innungen organisierte ^wangsgenossenschaften ein,
welche die Bergwerksbcsitzer und die Arbeiter je
eines Nevierbcrgamtsbezirts umfassen. Es liegt
ibncn außer Pflege des bergmännischen Geistes ins-
besondere ob die Errichtung gemeinnütziger An-
stalten Kindergärten, Schu-
len, Konsumballen u. s. w.), die Sorge dafür, daß
die jugendlichen Arbeiter die nötige Anleitung für
ibren Beruf und Gelegenheit zu ihrer religiös-sitt-
lichen Erziebung erbalten, Beratung der Staats-
organe. Jede Genossenschaft besteht aus zwei ge-
trenntcn Gruppen, die eine die Bergwerksbesitzcr,
die andere die Arbeiter umfasseud. Jede Gruppe
bat als Organe 1) die Versammlung (bei der Nr-
bcitcrgruppe eine Versammlung von Delegierten
der einzelnen Werke), 2) einen Ausschuß. Beide
Ausscküsse bilden einen Großen Ausschuß, als dessen
Obmann der Präsident des Vorstandes der ganzen
Genossenschaft fungiert; diefer Vorstand besteht
ausicrdem aus den Obmännern der beiden Kleinen
Ausschüsse und je einem von den beiden Ausschüssen
aus ibrer Mitte zu wähleudeu Mitcsiiede. Die von
den Arbeitern eines Werkes gewählten Delegierten
bilden den ^otalarbeiterausschuß. Der Große Aus-
schuß ist unter andenn EimgunaMuN, der Vorstand
mit Ausschluß des Präsidenten zugleich Schieds-