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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bergström - Berichtigungspflicht
gencht in Streitigkeiten aus dem Lohn- und Ar-
beitsverhültnis. T>ie Kosten für die laufende Ver-
waltung haben die Unternehmer zu tragen. Schon
1892 stellte der Abgeordnete Vaernreither Antrag
aus Einsetzung von den Fabrik-(Gewerbe-)Inspek-
toren nachgebildeten Verginspcktoren. Am 9. Dez.
183Z knrde er vom Abgeordnetenhaus in ver-
änderter Gestalt angenommen. Das Zerrenhaus ist
ihm jedoch bis jetzt (Ende 1896) unter dem Druck der
Vergwerksbesitzer und der Bergbehörden, die keine
Kontrollorgane neben sich haben wollen, nicht bei-
getreten. Nach den Neuwahlen 1897 wird das In-
stitut wohl zur Einführung gelangen.
c. Rußland und Polen. Das Gesetz vom
14. (2.) Juni 1887, betreffend den Bergbau in den
Kronländereien,istdurchdasGesetzvom29.(17.)Febr.
1892 abgeändert und ergänzt, namentlich aber auf
weitere Hezirke im Osten des Reichs ausgedehnt wor-
den. In Polen ist an Stelle des Gesetzes vom 28. Juni
1870 das Verggesetz vom 10. Mai (28. April) 1892
getreten. Es folgt mehr als das frühere Gefetz den
Grundsätzen der Bergfreiheit, ist aber für Ausländer
ohne Interesse, da nur russ. Unterthanen zum Berg-
baubetriebe zugelassen werden dürfen.
ä. Für Bulgarien ist 24. (12.) Dez. 1891 ein
Verggesetz ergangen, das auf ähnlichen Grundsätzen
beruht wie das königlich sächsische.
e. Neue Berggesetze sind ferner erlassen in Tunis
(Verordnung des Bei vom 10. Mai 1893) und in V e -
nezuela (Gesetz vom 30. Juni 1891). Im Kongo-
staat sind durch Verordnung vom 8. Juni 1888
die edlen Metalle und einige andere Mineralien dem
Staate vorbehalten, und das Konzessionswesen wurde
durch die Verordnung vom 20. März 1893 geregelt.
k. Die Schweiz hat keine einheitliche Berggesetz-
gebung. Eine Zusammenstellung der in den ein-
zelnen Kantonen geltenden Rechte findet sich in
Vrasserts "Zeitschrift für V.", Bd. 11, S. 411 fg., und
Bd. 36, S. 1 fg. lin Örebro.
* Bergström, Per Axel, starb 23. Aug. 1893
*Bergues, Stadt, hat (1891) 4910, als Ge-
meinde 5380 E.
* Bergwerksabgabe. Dieprcuß. Vergwcrks-
steuer ist durch Gesetz vom 14. Juli 1893 sowohl
für den Staat als auch für die Gemeinden außer
Hebung gesetzt. Die Gemeinden sind aber nach dem
Kommunalabgabengesetz von demselben Tage befugt,
die Bergwerke zur Gewerbesteuer heranzuziehen. (S.
Preußen, Finanzwesen, Bd. 13.)
Berichtigungspflicht, die Pflicht des verant-
wortlichen Redacteurs einer periodifchcnDruckfchrift,
eine Berichtigung der in letzterer mitgeteilten That-
sachen auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen
Behörde oder Privatperson aufzunehmen, sofern die
Berichtigung vom Einfendcr unterzeichnet ist, keinen
strafbaren Inhalt hat und sich auf thatsächliche An-
gaben beschränkt (S. 11 des Reichspreßgcsetzcs vom
7. Mai 1874). Die Berichtigung muß ohne Einschal-
tungen oder Weglassungcn in der nach Empfang der
Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht be-
reits abgeschlossenen Nummer aufgenommen werden,
und zwar in demselben Teile der Druckschrift, in den:
der zu berichtigende Artikel erschienen war, und mit
derselben Schrift, mit welcher dieser abgedruckt war.
Die Aufnahme muß, soweit nicht die Entgegnung
den Raum der zu berichtigenden Mitteilung über-
schreitet, kostenlos erfolgen. Der der V. zu Grunde
liegende Gedanke ist der des gleichen Gehörs für
beide Teile, des ^.uäiatur et ".Itera par3; es soll
jener unehrlichen Art des Mißbrauchs der Macht
der Tagespresse, den unbequemen Gegner totzu-
schweigen, entgegengetreten werden. Zum Begriff
der Berichtigung gehört nicht, daß der Inhalt der-
selben sachlich richtig ist, also der Einsender sich
darüber auszuweisen und der Redacteur eine Prü-
fung anzustellen hätte. Berichtigen heißt nur: be-
haupten, daß das Mitgeteilte unrichtig ist, mit oder
ohne Angabe des richtigen Sachverhalts. Der Re-
dacteur darf also eine Entgegnung nicht um des-
willen zurückweisen, weil er von der Wahrheit der
Thatsache, welche berichtigt werden soll, überzeugt
ist. Es bleibt ihm ja das Recht der Antwort auf
die Berichtigung. Die V. bezieht sich nur auf That-
sachen; in Bezug auf 3'lußerungen, die ein Urteil
enthalten, Kritiken über Leistungen auf dem Gebiete
der Wissenschaft, der Kunst, des öffentlichen Lebens
besteht also keine B. Enthält die Entgegnung bei-
des, Thatsachen und Urteile, so ist Aufnahme der-
selben eine Gefälligkeit des Redacteurs; er hat
nicht die Pflicht, Thatsachen und Kritik, wenn und
soweit sie sich scheiden lassen, zu sondern und erstere
aufzunehmen; er kann das Ganze zurückweifen.
Nimmt er es auf, so kann er gegenüber dem über
thatsächliche Angaben hinausgehenden Inhalt Ein-
schaltungen wie Weglassungen vornehmen. Eine
Behörde kann Berichtigung nicht bloß verlangen,
wenn sie unmittelbar berührt ist (ihre Amtsehre,
eine Amtshandlung), sondern auch, wenn ein Inter-
esse berührt wird, dessen Schutz und Förderung ihr
amtlich obliegt.
Der Redacteur, der die V. hat, ist derjenige,
welcher jene nächste Nummer herausgiM. Da sür
den Einsender noch nicht feststeht, wer dies sein wird,
richtet er sein Verlangen an den auf der zu berich-
tigenden Nummer benannten Redacteur. Dieser
haftet dafür, daß bei Wechsel der Redaktionsgeschäfte
der Nachfolger die Einsendung erhält. Die Einsen-
dung ist in keinem Fall an eine Frist gebunden; sie
kann also noch nach Jahren erfolgen. Die Erfüllung
der V. kann nicht direkt durch physifchcn Zwang
obrigkeitlicher Organe, sondern nur indirekt durch
Antrag auf strafrichterliche Geld- (bis 150 M.) oder
haftstrafe erzwungen werden. Im Strafurteil wird
dann die Aufnahme des eingesandten Artikels in
die nächstfolgende Nummer angeordnet. Ist die
unberechtigte Verweigerung in gutem Glauben er-
folgt, d. h. hat der Redacteur aus irgend einem
Grunde (z. B. wegen vermeintlicher Nichtbeschrän-
kung der Berichtigung auf Thatsachen) eine der in
§.11. angegebenen Voraussetzungen der V. für nicht
vorliegend erachtet, fo ist unter Freisprechung von
Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Auf-
nahme anzuordnen.
Die B. erscheint zuerst in dem franz. Gesetz vom
25. März 1822 und ist hieraus im wesentlichen in
alle modernen Prcßgcsetzgebungen übergegangen.
Keine V. besteht für wahrheits(wort-)gctrcue Wie-
dergabe von Verhandlungen polit. Körperschaften
und von Gerichtsverhandlungen wegen darin ent-
haltcner angeblich unrichtiger Angaben. Berichte
hierüber werden nicht im besondern Interesse der
Zeitung, sondern im schlechthin allgemeinen Inter-
esse gebracht: das ganze Land soll die Möglichkeit
haben, von den Verhandlungen Kenntnis zu, erhal-
ten. Ist die Wiedergabe nicht wortgetreu, das Rc-
ferat thatsächlich falsch oder ungenau (unvollständig),
so kann der Veteiligte Verichtigung so weit verlangen,
daß er konstatieren darf, die Rcde u. s. w. habe den