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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Einschießen - Einziehen
men aus Grundbesitz wird uicht davon betroffen.
Deklarationspflicht besteht nicht.
In den Niederlanden ist (nach Einführung
einer Vermögenssteuer durch Gesetz vom 27. Sept.
1892) eine partielle E. für unfundiertes Einkommen
(mit Ausnahme des Einkommens aus Land- und
Forstwirtschaft und Gärtnerei) durch Gesetz vom
2. Okt. 1893 eingeführt worden. Die Deklarations-
pflicht beginnt mit 2000 Gulden Einkommen. In be-
schränktem Umfang ist eine Progression vorgesehen.
In Frankreich brachte im Frühjahr 1896 das
radikale Kabinett Bourgeois (s. d.) durch Finanz-
minister Doumer das Projekt einer progressiven E.
ein, welches im Senat den schärfsten Angriffen be-
gegnete und auch in der Kammer Bedenken erregte.
Es wurde dann unter Meiine (Finanzminister l5o-
chery) durch das ebenfalls unerledigt gebliebene Pro-
jekt einer Besteuerung der Rente erfetzt.
In den Vereinigten Staaten von Amerika
wurde 24. Aug. 1894 ein Bundes-Einkommensteuer-
gesetz beschlossen, das alle Einkommen bis zu
4000 Doll. freiließ, also nur die großen Einkommen
treffen wollte. Das Gesetz ist indessen vom obersten
Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt worden.
- Vgl. Artikel Einkommensteuer im "Handwörter-
buch der Staatswissenschaften", Supplementband 1
lIena1895); Schaffte, Die Steuern. Besonderer
Teil im "Hand- und Lehrbuch der Staatswissen-
schaften", hg. von K. Frankenstein (Lpz. 1896).
Ginschießen der Artillerie, bezweckt die für
die Zielentfernung zutreffende Erhöhung, Vrenn-
länge und Seitenverschiebung zu ermitteln, um sämt-
liche Schüsse in möglichste Nähe zum Ziel zu bringen.
Man bedient sich hierzu des sog. Gabelverfah-
rens, indem man die zunächst geschätzte Erhöhung
u. s. w. so lange ändert, bis das Ziel durch einen
davor und einen dahinter beobachteten Schuh einge-
schlossen ist. Beide Schüsse bilden eine Gabel, die
durch Teilung auf ein gewünschtes kleineres Maß
(meist 50 m) verengt werden kann. Man unter-
scheidet in diesem Sinne die weite und die enge
Gabel. Das Schießen wird auf einer der engen
Gabelgrenzen fortgefetzt. Die Streuung der Ge-
schosse bewirkt alsdann, daß die weitern Schüsse
sich auf das Ziel oder das Gelände kurz vor und
hinter demselben verteilen. Aus einer Gruppe
mehrerer hintereinander mit derselben Erhöhung
u. s. w. abgegebenen Schüsse erkennt man, ob diese
Verteilung günstig ist oder nicht. Lctzternfalls treten
abermals Änderungen in der Erhöhung innerhalb
der Grenzen der engen Gabel ein, bis die Schüsse
in beabsichtigter Weise sich am Ziel verteilen.
Man kann sich mit Aufschlag- oder Brennzünder
einschießen. Ersteres Verfahren ist jedoch einfacher,
da die Rauchwolke des zerspringenden Geschosses auf
dem Erdboden leichter mit dem Ziel in Verbindung
zu bringen ist als beim Zerspringen in der Luft. Bei
Shrapnels mit Doppclzünder strebt man daher das
E. mit der Auffchlagzündung an und stellt danach
erst den Zünder auf die zutreffende Vrennlänge ein.
Genaues E. ist Vorbedingung für schnelle Wirkung.
Das E. mit Gewehren ist schwer, da das ein-
schlagende Einzelgeschoh im allgemeinen nicht be-
obachtet werden kann. Bei günstigem, z. B. staubigem
Boden kann es erfolgen, indem man mit einer größern
Zahl Gewehre Salvenfeuer bei verschiedenen Visier-
stellungen abgiebt.
* Einsiedet, sächs. Adelsgeschlecht. Seit dem
Tode des Grafen Karl Friedrich von E. auf
Wolkenburg (gest. 30. Mai 1893) ist dessen Sohn,
Graf Kurt, geb. 13. Juni 1873, das Haupt des
jüngern gräfl. Zweiges. ^lung, bedingte.
Einstellung des Strafvollzugs, s. Verurtei-
Ginsturzfchlünde, s. Schlünde.
Eintagsfieber, s. Ephemera. M. 176 a).
Ginwinterung (der Bienen), s. Bienenzucht
* Ginziehen (militär.). Die Heranziehung (Ein-
berufung) der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
zu aktiver Dienstleistung ("zu den Fahnen") kann
stattfinden: a.Zu Übungen. Die Reservisten können
zweimal bis zu je acht, die Landwehrleute 1. Aufge-
bots zweimal bis zu je zwei Wochen herangezogen
werden. Mannschaften der Landwehrkavallerie sind
von Übungen befreit, d. Bei Mobilmachung oder
zu Verstärkungen des Heers undAusrüstungen
der Flotte. Bei Mobilmachung kann auch die Land-
und Seewehr einberufen werden, bei Verstärkungen
und Ausrüstungen nur die Neserve. Zahl und Zeit-
dauer der Einberufungen steht hier im Ermessen des
Kaisers. Wenn ferner das Bedürfnis nicht die Ein-
berufung der ganzen Neserve oder Landwehr nötig
macht, müssen zuerst die jüngern Altersklassen heran-
gezogen werden. Doch können Abänderungen der
Altersreihenfolge stattfinden: 1) Wegen dringender
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Re-
servisten hinter die letzte Jahresklasse der Neserve ihrer
Waffe oder Dienstkategorie, in besonders dringenden
Fällen sogar hinter die letzte Jahresklasse der Land-
wehr, Landwehrleute hinter die letzte Jahresklasse
der Landwehr 2. Aufgebots zurückgestellt werden
(Klafsifikations- oder Zurückstellungsver-
fahren). Die Gefuche sind beim Gemeindevorsteher
anzubringen. 2) Als unabkömmlich dürfen Reichs-,
Staats-und Kommunalbeamte, Angestellte der Eisen-
bahnen und Personen, welche ein geistliches Amt bei
einer mit Korporationsrechten innerhalb des Reichs
bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, zurückge-
stellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend
nicht offen gelassen werden können und eine geeignete
Vertretung nicht zu ermöglichen ist, und zwar hinter
den ältesten Jahrgang der Landwehr. Die Entschei-
dung erfolgt auf Grund eines Unabkömmlichkeits-
attestes der vorgesetzten Behörde durch die General-
kommandos oder bei Beanstandung durch die Kriegs-
ministerien. Die genannte Behörde hat eine Liste
der von ihr für unabkömmlich gehaltenen Beamten
bis zum 1. Dez., eine Nachtragsliste zum 1. Juni.
jedes Jahres dem Generalkommando mitzuteilen.
In erster Linie dürfen nur folche Beamte berücksich-
tigt werden, welche in ihren Civilverhältniffcn für
militär. Zwecke wirkfam sind (Nnabkömmlich-
keitsverfahren). - Zum Dienst mit der Waffe
dürfen Geistliche einer öffentlichen Neligionsgefell-
schaft nicht herangezogen werden. Echiffahrttreibende
Mannschaften der Reserve und Landwehr sollen im
Sommer zu Übungen nicht herangezogen werden.
Angehörige der Reserve, Land- und Ecewehr^
welche nach außereuropäischen Ländern gehen
wollen, können von den Landwehrbezirkskommandos
auf zwei Jahre von Übungen dispensiert werden^
jedoch unter der Bedingung der Rückkehr bei Mobil-
machung. Wenn der Dispensierte später durch Kon-
sulatsattest nachweist, daß er sich in einem der er-
wähnten Länder eine Stellung als Kaufmann, Ge-
werbetreibender u. s. w. erworben hat, so kann der
Dispens bis zur Entlassung aus dem Militärver-
hältnis unter gleichzeitiger Dispensation von der
Rückkehr im Falle der Mobilmachung verlängert