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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Erlbach - Ersatzwesen
paraten, Papeterie- und Portefeuillewaren und
Zinnfolien. Die Zahl der Professoren und Docenten
an der Universität betrug Sommer 1896: 60, der
Studierenden 1138, darunter 313 Theologen, 333
Mediziner und 218 Juristen. In der 1840 zu Uni-
versitätszwecken eingerichteten Schloßkirche befindet
sich das Mineralog. Institut; das neue Physik, und
pharmakol. Institut wurden 1893, das neue Ana-
tomiegebäude 1895 vollendet, die Mittel für ein
neues Pharmaceut. Institut sowie für Erweiterung
des chem. Laboratoriums bewillgt. Die Universitäts-
bibliothek zählt 180000 Bände.
Grlbach, Ort, f. Markt-Erlbach.
Ormellök, das durch feinen Wein berühmte
Gebiet im ungar. Komitat Bihar, nördlich von
Großwardein, das durch die Linie Grohwardein-
Er-Mihalyfalva (66 km) durchzogen wird. Der beste
ErnMekwein wächst bei Er-Dioszcg (mit Winzer-
fchule und Musterkellerei des Grafen Franz Zichy).
^ Ernst Ludwig, Grohherzog von Hessen
und bei Rhein, wurde, nachdem er bei seiner
Thronbesteigung (1892) zum Oberst befördert wor-
den war, im April 1894 zum Generalmajor und
18. Jan. 1896 zum Generallieutenant ernannt. Am
19. April 1894 vermählte sich E. L. mit der Prin-
zessin Victoria Melita, geb. 25. Nov. 1876, der
zweiten Tochter des Herzogs Alfred von Sachsen-
Coburg-Gotha, die ihm 11. März 1895 eine Tochter,
Prinzessin Elisabeth, gebar.
*Grnst II., Herzog von Sachsen-Coburg
und Gotha, starb 22. Aug. 1893 in Reinhards-
brunn. - Vgl. Ohorn, Herzog E. II. von Sachsen-
Coburg-Gotha (Lpz.1894); Veyer, Der Vorkämpfer
deutfcher Größe, Herzog E. II. (Berl. 1894).
Grnst Günther, Herzog zu Schleswig-Hol-
stein, Haupt der ältern Linie des Hauses Holstein
(Schleswig -Holstein - Sonderburg - Augustenburg),
Bruder der deutschen Kaiserin Auguste Victoria,
geb. 11. Aug. 1863 als Sohn des Herzogs Friedrich
(s. d., Bd. 7) von Schleswig-Holstein-Sonderburg-
Augustenburg, lebte vom Frühjahr 1864 bis zum
Ausbruch des Krieges von 1866 mit seinen Eltern
in Kiel. Nach dem Tode seines Vaters (14. Jan.
1880) folgte er diefem in dem Besitz von Schloß und
Herrschaft Primkenau, die schon fein Großvater,
Herzog Christian August, zur Zeit seiner Verban-
nung seit 1851, erworben hatte. Nach einem Ver-
tragemit der Krone Preußenist auchSchloß Augustcn-
burg auf der Infel Alfen, das die dän. Regierung
1851 mit den übrigen herzogt. Gütern konfisziert
hatte, sowie das herzogt. Erbbegräbnis in dem
frühern Sonderburger Schlosse auf Alfen wieder in
feinen Besitz übergegangen. Am 2. Juni 1880 trat
er als Lieutenant in die prcusi. Armee, wurde 1887
Premierlieutenant und1891 Rittmeister; seit 20.Iuni
1895 ist er Major der Kavallerie ü. 1a 8uit6 der
Armee und des Holstein. Infanterieregiments Nr. 85.
Grnstbahn, ehemalige Grubenbahn vom Bahn-
hof Vraunfels an der Lahnbahn zwischen Weilburg
und Wetzlar nach der Stadt Vraunfels, ist von der
Ernstbahngefellschaft in eine Kleinbahn umgewan-
delt und als solche 16. Juni 1895 eröffnet worden.
Die Spurweite beträgt 0,80 in, die Länge 3,9 Kiu.
" Ernst H Sohn, Wilhelm, Verlagsbuchhand-
lung. Wilhelm Ernst starb 15. April 1894.
Grosionsfchlünde, f. Schlünde. sRom.
^Crrante, Vincenzo, starb 29. April 1891 in
^Grfatzreserve. Der E. werden zugeteilt die
überzähligen Mannschaften, die eine hohe Losnum-
mer gezogen haben und im Frieden vom Dienst be-
freit sind; die wegen häuslicher Verhältnisse für den
Frieden zurückgestellten; die mit geringen Fehlern be-
hafteten Diensttauglichen und die im dritten Militär-
pflichtjahre noch zeitig Untauglichen, wenn ihre
Brauchbarkeit zu erwarten steht. Die Erfatzreserve-
psiicht dauert 12 Jahre. Die Mannschaften der E.
werden in Jahresklassen nach dem Zeitpunkt, von dem
ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingeteilt.
Seit dem Inkrafttreten des Militärgesetzes vom
3. Aug. 1893 finden Übungen mit der Waffe bei der
E. nicht mehr statt. Marineersatzreservisten werden
zu Übungen überhaupt nicht mehr herangezogen
(Deutsche Wehrordnung §.117). Im übrigen ist die
E. als Teil des Heeresorganismus in den frühern
Grenzen erhalten geblieben. (S. auch Ersatzwesen,
S. 392 d).
Grsatzverteilung, die sog. Verteilung des Er-
satzbedarfs, d.i. des Gesamtbedarfs an Rekruten,
der zur Komplettierung der etatsmä'higen Stärke
von Heer und Marine jährlich erforderlich ist, auf
die einzelnen Vundesstaaten, die nach Art. 58 der
Reichsverfassung die Lasten des Neichskriegswesens
gleichmäßig zu tragen haben. Der Modus der E.
ist durch Reichsgesetz vom 26. Mai 1893 erheblich
geändert worden. Nachdem der Kaiser für das
gesamte Neichsheer, mit Ausnahme des bayr. Kon-
tingents und für die Marine, den Nekrutenbedarf
für das betreffende Jahr festgesetzt hat, verteilen
die Kriegsministerien der drei Kontingente (preuh.,
sächs. und württemb.) den Bedarf auf die ihnen
unterstehenden Armeekorpsbezirke nach dem Ver-
hältnis der Zahl der im laufenden Jahre in dem
einzelnen Bezirk vorhandenen diensttauglichen Mili-
tärpflichtigen, wobei wieder - es hat dies nur für
Preußen Bedeutung - der Ausfall des einen Be-
zirks an tauglicher Mannschaft auf die überzähligen
Tauglichen der andern Korpsbezirke desselben Kon-
tingents verteilt wird. Auf andere Kontingente,
alfo z. B. von Preußen auf Sachfen, kann nur
soweit übergegriffen werden, als dort Angehörige
des einen Kontingents (also Preußen in Sachsen)
zur Aushebung gelangen. Die freiwillig eintreten-
den Mannschaften kommen bei der E. nicht in Be-
tracht. Hieran schließt sich als zweiter Teil die Zu-
teilung der Rekruten an die einzelnen Truppen- und
Marineteile. Den meisten Truppenkörpern sind be-
stimmte Rekrutierungsbezirke zugeteilt. Nach den
Militärkonventionen (s. d.) haben bestimmte Staaten
Anspruch darauf, daß ihre Rekruten in bestimmte
Truppenkörpcr eingestellt werden. Die E. im ein-
zelnen erfolgt nach beiden Richtungen (Verteilung
des Bedarfs auf die Diensttauglichen und Verteilung
der Rekruten an die Truppen) analog Ausgleichung
zwischen Bezirken durch Korps- und Vrigadekom-
mando. Man unterscheidet darnach Ministerial-,
Korps- und Brigade-Ersatzverteilung.
^ Ersatzwesen. Derjenige Wehrpflichtige, wel-
cher dem Aushebungsgeschäft unterworfen wird,
heißt militärpflichtig. Die Militärpflicht be-
ginnt am 1. Jan. des Kalenderjahres, in welchem
der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.
Sie umfaßt eine doppelte Verpflichtung:
a. Die Verpflichtung, sich zur Stammrolle an-
zumelden. Die Anmeldung hat in der Zeit vom
15. Jan. bis zum 1. Febr. zu erfolgen und ist all-
jährlich so lange zu wiederholen, bis eine endgültige
Entscheidung über die Dienstpflicht erfolgt ist, es sei
denn, daß der Militärpflichtige von der Wieder-