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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Fraikin; Français; Franchi; Franck

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Fraikin – Franck (César)

höhere Stufe bis zu Ladungen von 500000 kg; von da steigt die Ladezeit für je 100000 kg um je einen Tag. Bei Ladungen über 1 Mill. kg beträgt die Ladezeit 18 Tage. Dabei werden auch die Tage angerechnet, an welchen der Absender, wenn auch ohne Schuld, an der Lieferung der Waren verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch Sonn- und allgemeine Feiertage und die Tage, an welchen durch zufällige Umstände (Hochwasser, Eisgefahr) die Verladung jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist. Die Vorschriften über die Ladezeit können durch Vereinbarung wie durch Verordnung der höhern Verwaltungsbehörde (z. B. zur Aufrechterhaltung von Ortsgebräuchen) abgeändert werden. Liefert der Absender die Ware nicht so zeitig, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Verfrachter Liegegeld für jeden Tag, um welchen die Ladezeit überschritten wird, ausgenommen Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist. Die Bestimmungen über Liegegeld gelten auch dann, wenn bedungen ist, daß der Verfrachter nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Überliegezeit). Die Überliegezeit umfaßt mangels andern Übereinkommens eine Woche. In Ermangelung anderer Verabredung oder Verordnung der Verwaltung beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit bis zu 50000 kg 12, bis zu 100000: 15 M. und so fort in Stufen von 50000 kg je 3 M. mehr für jede höhere Stufe. Nach Ablauf der Ladezeit oder der darüber hinaus vereinbarten Überliegezeit ist der Frachtführer noch länger auf Lieferung der Ladung zu warten nicht verpflichtet. Jedoch muß er diesen seinen Willen bei Ladungen bis zu 10000 kg spätestens einen, bis zu 50000 spätestens zwei, bei Ladungen über 50000 kg spätestens drei Werktage (Wartezeit) vor Ablauf der Lade- oder Überliegezeit dem Befrachter erklären; geschieht dies nicht, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgte, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. In keinem Fall läuft die Wartezeit ab, bevor eine der Ladezeit gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Ladeplatz erreichte, verstrichen ist. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, vom Befrachter ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hat er sie nur teilweise geliefert, so kann der Verfrachter, sofern der Befrachter nicht vom Vertrag zurücktritt, die Reise mit der unvollständigen Ladung antreten. Auf Verlangen des Befrachters muß er sogar die Reise auch ohne volle Ladung jederzeit antreten. In diesem Falle kann der Verfrachter neben Fracht und Liegegeld, soweit ihm durch Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, Bestellung anderweiter Sicherung verlangen. Ferner sind ihm die Mehrkosten, welche ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung erwachsen, zu erstatten. Um bei seinen Dispositionen auf veränderte Umstände Rücksicht nehmen zu können, ist dem Absender ein Rücktrittsrecht vor Reiseantritt eingeräumt, aber er muß dann den Frachtführer so entschädigen, wie wenn er bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert hätte. Macht der Absender vom Rücktrittsrecht nach Lieferung der Ladung Gebrauch, so hat er die Kosten der Verladung und Wiederausladung zu tragen. Der Frachtführer muß sich den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung erfordert, gefallen lassen, selbst wenn dadurch die Ladezeit und eine etwa bedungene Überliegezeit überschritten wird; er hat dann jedoch Anspruch auf Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der Ladezeit und außerdem auf Ersatz des durch Überschreitung der Lade- und Überliegezeit entstandenen Schadens, soweit der letztere den Betrag des Liegegeldes übersteigt. Wenn der Absender nach erklärtem Rücktritt die Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, so kann er die Güter selbst ausladen und gerichtlich oder sonst sicher niederlegen. ^[Spaltenwechsel]

Teilweise andere Bestimmungen gelten für Teilverfrachtung, d. h. wenn nicht das Schiff im ganzen, sondern ein verhältnismäßiger Teil desselben verfrachtet wird, und bei Verfrachtung von Stückgütern im Gewicht von 10000 kg und mehr. Die Ladezeit beträgt hier für den einzelnen Absender bei einer Ladung von ihm bis zu 50000 kg einen Tag, bis zu 50000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe bis zu 500000 kg, von da steigt die Ladezeit für je 100000 kg um je einen Tag. Bei Ladungen über 1 Mill. kg beträgt die Ladezeit zehn Tage. Eine Verpflichtung zu Liegegeld tritt in keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Bei Nichtlieferung bis zum Ablauf der Wartezeit oder Rücktritt vor Antritt der Reise beträgt die Entschädigung die Hälfte der Fracht; es sei denn, daß sämtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten. Die Ausladung kann nicht verlangt werden, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nötig machen würde, außer es würde zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender beigebracht und auch das Schiff durch Wiederausladung nicht gefährdet werden. – Hat der F. Stückgüter im Gewicht von weniger als 10000 kg zum Gegenstand, so muß der Absender auf Aufforderung die Lieferung der Ladung unverzüglich bewerkstelligen. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, auf die Lieferung zu warten, und kann, wenn er ohne dieselbe die Reise antritt, die Hälfte der Fracht beanspruchen. Nach Abnahme des Gutes können Ansprüche wegen äußerlich erkennbarer Mängel nur geltend gemacht werden, wenn der Zustand des Gutes vor Abnahme durch gerichtlich ernannte Sachverständige festgestellt ist. Andere Mängel können auch später geltend gemacht werden, wenn ihr Feststellung ohne Verzug nach Entdeckung und spätestens innerhalb einer Woche nach Abnahme nachgesucht ist und bewiesen wird, daß der Mangel in der Zeit von Übernahme bis zur Ablieferung entstand.

Fraikin *, Charles Auguste, starb 22. Nov. 1893 zu Brüssel.

Français *, François Louis, starb 28. Mai 1897 in Paris.

Franchi *, Ausonio, starb 11. Sept. 1895 im Karmeliterkloster zu Castelletto.

Franck *, Adolphe, starb 10. April 1893 in Paris.

Franck, César, franz. Komponist, geb. 10. Dez. 1822 in Lüttich, studierte seit 1837 auf dem Pariser Konservatorium, lebte einige Jahre in Brüssel, seit 1843 in Paris. 1858 wurde er Organist an Sainte Clotilde, 1872 Professor für Orgelspiel am Konservatorium in Paris und gab Privatunterricht im Klavierspiel und in der Harmonielehre. Er starb 8. Nov. 1890. F. vertritt noch entschiedener als St. Saëns deutsche Richtungen in der franz. Musik; doch verbindet er häufig den franz. Sinn für Rhyth- ^[folgende Seite]