Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

440
Frauenstimmrecht
vor dem Geschlechtsunterschiede nicht Halt machen. Denn da ohne Zweifel von der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten auch die Frauen mittelbar wie unmittelbar berührt werden, kann vom individualistischen Standpunkte aus dem Verlangen nach polit. Gleichstellung der Geschlechter die Berechtigung nicht abgesprochen werden, und das um so weniger, als im Laufe der socialen Entwicklung der den Frauen einst in der Familie zugewiesene, ausgedehnte Wirkungskreis zunehmende Beschränkungen erfahren hat, und sie infolgedessen in fortschreitendem Umfange aus der Familie auf den Markt und in die Öffentlichkeit gedrängt worden sind. Sieht man indessen in den individualistischen Erscheinungen und Einrichtungen der Zeit nur den Übergang zu neuen organischen Bildungen in Staat und Gesellschaft, so wird für die Stellung der Frauen vor allem die natürliche Eigenart und die in unveränderlichen Ursachen wurzelnde besondere Stellung des weiblichen Geschlechts in Haus, Familie und Gesellschaft auch für die Frage ihrer polit. Einordnung in Betracht gezogen werden müssen. Von diesem Standpunkte aus wird man ihnen polit. Rechte nur so weit einzuräumen geneigt sein, als es sich um Wahrung besonderer Fraueninteressen handelt oder um allgemein menschliche, bei denen die Geschlechtsverschiedenheit gleichgültig ist, oder als die Erfüllung der natürlichen und dauernden Aufgaben des weiblichen Geschlechts nicht dadurch gefährdet werden. Psychol. Erwägungen machen es unwahrscheinlich, daß auch bei ausgedehntester Einräumung des Stimmrechts die Frauen von den zugestandenen Rechten auf die Dauer einen weitgehenden Gebrauch machen würden. Das Stimmrecht zieht notwendig die Wählbarkeit und die Zulassung zu öffentlichen Ämtern nach sich.
Die Forderung des aktiven und des passiven Wahlrechts für die Frauen und ihre Zulassung zu öffentlichen Ämtern trat, nachdem zuvor schon Condorcet die volle Gleichberechtigung der Geschlechter litterarisch verfochten hatte, zuerst während der Zeit der großen Revolution in Frankreich auf. Der Erklärung der Menschenrechte, die nur der Männer gedachte, folgte die von Olympe de Gouges verfaßte "Erklärung der Frauenrechte". Eine Frauenpetition begehrte von der Nationalversammlung die Beseitigung aller Privilegien des männlichen Geschlechts, allerdings ohne Erfolg. In Deutschland vertrat von Hippel in seinem Buche "Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber" (1792) den gleichen Standpunkt, in England Mary Wollstonekraft in ihrem Werke "TTTTT" (1792). In demselben Geiste wirkte die Schule der Saint-Simonisten in Frankreich unmittelbar vor dem Ausbruch der Julirevolution, wenn auch ihre Lehre schließlich zum Teil in ungesunden Mysticismus ausartete. In der Revolution von 1848 war Victor Considérant der Fürsprecher auch der polit. Rechte der Frauen, bald darauf selbst Pierre Leroux, unter Einbringung eines Gesetzentwurfs. Die wirksamste litterar. Vertretung fand das F. in England durch Bentham, Herbert Spencer, vor allem aber durch J. St. Mill, in dessen weitverbreitetem Buche "TTTTT" (1869) alle Konsequenzen eines individualistischen Standpunktes gezogen wurden. In England gewann ebenfalls die Agitation für die Erteilung des F., die mit dem J. 1865 einsetzte, im Vergleich zu den übrigen europ. Ländern die größte Kraft und Ausdehnung, demnächst in den von Angelsachsen besiedelten Gebieten jüngerer Kultur, in Nordamerika, Australien und Neuseeland. Die zuletzt 1892 an das engl. Parlament gebrachte Petition um Verleihung des F. für die Parlamentswahlen wurde in einem Haufe von 400 Mitgliedern nur mit 23 Stimmen abgelehnt. In Deutschland trat während der langen Zeit, wo die liberalen Bevölkerungselemente fast allein die Trägerinnen der Frauenbewegung waren, die polit. Seite gegenüber den Erwerbs- und Bildungsfragen fast ganz zurück. Erst als der demokratische Socialismus auf den Plan getreten war, fand in ihm das F. seine entschiedene Vertretung, da seine ganze Lehre gerade in dem Bestreben gipfelte, den Grundsatz der Gleichberechtigung der Menschenindividuen in Staat und Gesellschaft zur thatsächlichen Verwirklichung zu bringen. Zur Zeit ist diese Forderung noch von ihrer Erfüllung weit entfernt. In keinem der großen Staaten ist bisher den Frauen das aktive oder gar das passive Wahlrecht zu den centralen Vertretungskörpern eingeräumt worden, und selbst in England besteht geringe Wahrscheinlichkeit, daß die Stimmrechtspetitionen baldigen Erfolg haben werden. Hingegen ist den Frauen in Chile das Wahlrecht 1876 erteilt worden, ebenso in Neuseeland 1893, letzthin auch in Südaustralien; ihnen reiht sich die Insel Man an. Von den Einzelstaaten der Nordamerikanischen Union erteilte Wyoming den Frauen bereits 1869 die volle polit. Gleichberechtigung, 1893 folgten Colorado, Arizona und Minnesota und endlich auch Utah dem gegebenen Beispiel.
Größere Zugeständnisse als auf dem eigentlichen polit. Gebiet sind seit langem schon und in neuerer Zeit wieder den Frauen im Kommunalwesen von manchen Staaten gemacht worden. In Deutschland ist ihnen für die Landgemeinden teilweise
das aktive Wahlrecht zugesprochen, doch nur soweit sie im Besitz von Grund und Boden sind. So
schon früher im ehemaligen Königreich Hannover, außerdem im Königreich Sachsen, in Schleswig-Holstein, Westfalen, feit 1891 auch durch die Landgemeindeordnung in den östl. Provinzen Preußens. In Braunschweig steht das Recht nur den Unverheirateten zu. Während in den Städten die Frauen meistens keinerlei Wahlberechtigung besitzen, haben einzelne Staaten die Grundbesitzerinnen in allen Gemeinden ohne Unterschied von Stadt und Land für wahlberechtigt erklärt, z. B. Bayern im rechtsrhein. Teile, wo der Besitz eines Wohnhauses oder ein hoher Steuersatz entscheidet, Sachsen-Weimar, Hamburg, Lübeck u. s. w. Da diese Rechte indessen den Frauen ebenso wie den Minderjährigen und sonstigen unselbständigen Personen lediglich als Vertretern bestimmter Besitzinteressen eingeräumt sind, sind sie in der Regel auch verpflichtet oder wenigstens berechtigt, wenn sie von diesen Rechten Gebrauch machen wollen, sie durch bevollmächtigte Vertreter auszuüben, die verheirateten Frauen insbesondere durch ihre Ehemänner. Ein Zugeständnis an die Forderung des allgemeinen F. ist in diesen Einrichtungen kaum enthalten. In ähnlicher Weise wie bei den Gemeindewahlen ist innerhalb Deutschlands meistens die Berechtigung der Frauen bei den Wahlen für die Vertretungen der höhern Kommunalverbände gestaltet. Nach den Bestimmungen der preuß. Kreisordnung von 1872 beispielsweise können Grundbesitzerinnen sowohl persönlich wie auch durch bestellte Vertreter an den Wahlen teilnehmen.