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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Geierbussard - Geisteskrankheiten
Geierbussard, s. Chimango.
Geifelhöring, Markt im Bezirksamt Mallers-
dorfdes bayr. Reg.-Bez. Niederbayern, ander Kleinen
Laber und den Nebenlinien Straubing - Neufahrn
und G.-Sünching (9 km) der Bayr. Staatsbahnen,
hat (1895) 1947 E., Posterpedition, Telegraph, zwei
kath. Kirchen; Landwirtschaft.
Geifenfeld, Markt im Bezirksamt Pfaffenhofen
des bayr. Reg.-Bez. Oberbayern, an der Ilm, Sitz
1899 kath. E., Posterpedition, Telegraph, kath. Kirche
mit Grabmälern, hohe Säule mit Marmorbüste des
Kurfürsten Max IV., Rathaus mit Figur einer
Iustitia, Schranne; Gerbereien, Brauereien, Hopfen-
darre, Mühle, Landwirtschaft, Viehzucht, Hopfen-
bau, Handel mit Hopfenstangen.
* Geisteskrankheiten. 1) Privatrechtlich.
Nach dem Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche
Reich kann entmündigt werden, wer infolge von
Geisteskrankheit irgend welcher Art oder von Geistes-
schwäche, d. h. unvollständiger Entwicklung seiner
Geisteskräfte, seine Angelegenheiten nicht zu be-
sorgen vermag (§. 6). Der Grund hierfür ist, den
Geisteskranken oder Geistesschwachen gegen die nach-
teiligen Folgen seiner Einsichtslosigkeit und gegen
die Ausbeutung derselben durch andere zu schützen.
Die Entmündigung erfolgt durch das Amtsgericht.
Den Antrag hierauf kann der Ehegatte, ein Ver-
wandter oder der gesetzliche Vertreter des zu Ent-
mündigenden, welcher die Sorge für die Person hat,
oder der Staatsanwalt stellen. Ebenso erfolgt die
Wiederaufhebung der Entmündigung auf Antrag
jenes Vertreters oder des Staatsanwalts oder des
Entmündigten (Abänderung der Civilprozeßordn.
H§. 595 und 616). Der wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche Entmündigte erhält einen Vormund,
der für seine Person oder sein Vermögen sorgt und
ihn vertritt. Der wegen Geisteskrankheit Entmün-
digte ist von der Eingehung von Rechtsgeschäften völ-
lig ausgeschlossen (§. 104). Den Satz des Gemeinen
Rechts, daß der wegen Geisteskrankheit Entmün-
digte in lichten Zwischenraumen geschäftsfähig sei,
hat das Gesetzbuch im Interesse der Rechtssicherheit
nicht aufgenommen. Ebenso ist eine Willenserklä-
rung nichtig, die jemand im Zustande vorübergehen-
der Störung der Geistesthätigkeit abgiebt. Der we-
gen Geistesschwäche Entmündigte ist geschäftsfähig,
aber nur beschränkt, so wie ein Minderjähriger, der
das 7. Lebensjahr vollendet hat (§. 114). Dasselbe
gilt für den unter vorläufige Vormundschaft gestell-
ten Geisteskranken oder Geistesschwachen. Es ist das
ein solcher, dessen Entmündigung beantragt ist und
für den das Vormnndschaftsgericht die Stellung
unter vorläufige Vormundschaft zur Abwendung
einer erheblichen Gefährdung seiner Person oder
seines Vermögens für erforderlich erachtet (§. 1906).
Der wegen Geisteskrankheit Entmündigte kann selbst-
verständlich auch keine Ehe eingehen (§. 1325 mit
1329) und kein Testament errichten (§. 2229); beides
sind ja Rechtsgeschäfte. Der unter vorläufiger Vor-
mundschaft Stehende und der wegen Geistesschwäche
Entmündigte bedarf zur Eingehung der Ehe der Ein-
willigung seines gesetzlichen Vertreters oder des
Vormundes (§. 1287), oder wenn dieser ein Vor-
mund ist und die Einwilligung verweigert, des Vor-
mundschaftsgerichts, welches einzuwilligen hat,
wenn die Verehelichung im Interesse des Mündels
liegt (§. 1304). Ein Testament kann der wegen
Geistesschwäche Entmündigte überhaupt nicht errich-
ten. Er bietet nicht die nötige Gewähr, daß er ein
dem Interesse der Familie entsprechendes Testament
errichte, insbesondere fehlt ihm in der Regel die er-
forderliche Widerstandsfähigkeit gegen ungehörige
Beeinflussung durch andere. Um der Gefahr zu be-
gegnen, daß derselbe die Zeit von der Stellung des
Entmündigungsantrages bis zur Entmündigung
dazu benutzt, aus unlautern Beweggründen, insbe-
sondere aus Rachsucht, sein Vermögen durch Testa-
ment der Familie zu entziehen, soll diese Unfähigkeit
schon mit der Stellung des Entmündigungsantrages
eintreten (§. 2229).
Im Gegensatz zum ersten Entwurf machte der
zweite von dem Satze, daß Ehescheidung nur
wegen Verschuldens zulässig sei, eine Ausnahme
und erklärte in Übereinstimmung mit den meisten
neuern Gesetzgebungen, insbesondere dem Preuß.
Allg. Landr. II, 1, §z. 696-698; Sachs. Bürgerl.
Gesetzb. §.1743; Badischen Landrecht Satz 232 a,
unheilbare Geisteskrankheit als Scheidungs gründ.
Die Scheidung soll aber nur zulässig sein, wenn die
Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre
gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß
die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten auf-
gehoben und jede Aussicht auf Wiederherstellung
dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Auf alle Fälle
ist dem geisteskranken Ehegatten nach der Scheidung
von dem andern Ehegatten der seiner Lebensstellung
entsprechende Unterhalt zu gewähren, soweit er nicht
aus den Einkünften des Vermögens des Kranken
bestritten werden kann (M. 1569 und 1583). Der
erste Entwurf hatte übrigens Geisteskrankheit als
Scheidungsgrund nur deswegen nicht anerkannt, weil
er glaubte, die Fälle, wo durch Geisteskrankheit jede
geistige Gemeinschaft aufgehoben oder nicht aufge-
hoben werde, ließen sich praktisch nicht unterscheiden,
es fehle eine scharfe Grenzlinie zwischen den verschie-
denen Stadien der G. Bei keinem Scheidungsgrunde
haben die Anschauungen auch so geschwankt. Das
kanonische Recht erkannte ihn gar nicht, das gemeine
evang. Eherecht nur bei verschuldeter Geisteskrank-
heit an. Das Partikularrecht hat auch die unver-
schuldete Geisteskrankheit als Scheidungs gründ an-
erkannt. Bei den wiederholten Versuchen, das preuß.
Eherecht zu revidieren, war Geisteskrankheit 1842
und 1856 als Scheidungs gründ gestrichen, 1844,
1859 und 1860 anerkannt worden. Auch der Deutsche
Reichstag schwankte bei der Beratung des Bürgerl.
Gesetzbuchs. Bei der zweiten Lesung sprach sich die
Majorität gegen, bei der dritten (1. Juli 1896) für
Zulassung dieses Scheidungsgrundes aus. Er ist
demgemäß geltendes Recht.
Für den Schaden, den man in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustande krank-
hafter Störung der Geistesthätigkeit einem andern
zufügt, ist man grundsätzlich nicht verantwortlich
(§. 827). Also ist der Geisteskranke und event,
auch der Geistesschwache für Schaden, den er zufügt,
grundsätzlich nicht verantwortlich. Hiervon schafft
das Bürgerl. Gesetzbuch (ß. 829) jedoch eine Aus-
nahme, wenn die Billigkeit nach den Umständen,
insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten,
eine Schadloshaltung erfordert, ferner dem Schaden-
zufüger nicht dadurch die Mittel entzogen werden,
deren er zum standesmäßigen Unterhalte sowie zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten be-
darf, und endlich der Ersatz des Schadens nicht von
einem aufsichtspflichtigen Dritten (Eltern, Vormund,
§§. 1631 und 1800) erlangt werden kann.