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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Gemeindesteuern
treffenden Gemeindebeschlüsse einer besondern Ge-
nehmigung. Diese ist zu erteilen vom Kreisausschuß,
in Städten vom Bezirksausschuß, bisweiten anch
vom Minister M 77 fg.).
Gebühren (s. d., Bd. 7) können die Gemeinden
erheben für einzelne Handlungen ihrer Organe (Ver-
waltungsgebühren) und für die Benutzung der von
ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen An-
lagen, Anstalten und Einrichtungen (Benutzungs-
gebühren). Gebühren letzterer Art müssen die Ge-
meinden sogar erheben, wenn die Veranstaltung ein-
zelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen
von solcben vorzugsweise zum Vorteil gereicht, die
Ausgleichung nickt auf andere Weise (Beiträge,
Mehr- oder Mindcrbelastung) erfolgt und keine
Nötignng zur Benutzung der Veranstaltung besteht.
Von Grundeigentümern und Gewerbetreibenden,
welchen ans im öffentlichen Interesse erforderlichen
Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile
erwachsen, können auch Beiträge bebufs Deckung
der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der-
selben gefordert werden, und diese müssen erhoben
werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern
aufzubringen sein würden. Die Festsetzung der
Beiträge, der Verwaltungs- und der Benutzungs-
gebühren für solche Veranstaltungen, zu deren Be-
nutzung eine Nötigung besteht, bedarf der Genehmi-
gung M 4, 0, 3, 9).
Zur Erhebung indirekter Steuern sind die
Gemeinden innerhalb der durch die Reichsgesetze
(Zollvertrag vom 8. Juli 1807, Art. 5,1 und II,
8. 7; Gesetz vom 27. Mai 1885, §. 1) gezogenen
Grenzen befugt, d. h. sie dürfen sie unter gewissen
Beschränkungen nur auf die zur örtlichen Ver-
zehrung bestimmten Gegenstände legen. Verboten
ist jedoch die Neueinführung oder Erhöhung be-
stehender steuern auf den Verbrauch von Fleisch,
Getreide, Mehl, Vackwerk, Kartoffeln und Brenn-
stoffen aller Art; die Einführung einer Wildbret-
und Geflügelsteuer ist dagegen anch in den Landes-
teilen, in welchen sie früher ausgeschlossen war, ge-
stattet. Befreit von Verbrauchsabgaben bleiben die
Militärspeiseeinrichtnngen. Die über die Einfüh-
rung oder Linderung indirekter Steuern zu erlassen-
den Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung
(88- P, 14,18,19).
Direkte Steuern, welche auf alle Steuerpflich-
tigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zn
verteilen sind, können vom Grnndbesitz und Gewerbe-
betrieb (Nealsteuern) und vom Einkommen (Ein-
kommensteuer) erhoben werden (ßZ. 20, 23). Behnfs
Besteuerung des Grundbesitzesund Gewerbebetriebes
können die Gemeinden besondere, den örtlichen Ver-
hältnissen angepaßte Grund- und Gewerbestenern
einführen; falls sie von dieser Befugnis keinen Ge-
brauch machen, findet die Besteuerung nach Prozenten
der vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude-und
Gewerbesteuern statt; dabei ist jedoch die Wander-
gewerbcsteuer stets von Gemeindezuschlägen freizu-
lassen (§§. 25, 26, 29, 30, 28). G. vom Einkommen
dürfen dagegen lediglich auf Grund der Veranlagung
zur Staatseinkommensteuer und in der Negel nur
in Form von Znschlägen erhoben werden; besondere
Gcmeindeeinkommenfteuern werden nur aus ganz
besondern Gründen und auch dann nur mit gewissen
Beschränkungen zugelassen. - Die Einkommensteuer
kann zum Teil durch Aufwandsteuern ersetzt wer-
den' ^e EvnMrung von Mets- und Wohnungs-
steuern ist jedoch unzulässig. Zur staatlichen Ergän-
VrockhauZ' Konvcrsations-Lc'xifon. 14. Aufl.. XVII.
zungssteuer dürfen Zuschläge überhaupt nicht er-
hoben werden. Genehmigung ist erforderlich zu jeder
Einführung neuer und jeder Veränderung bestehen-
der direkter G., welcke nicht in Prozenten der vom
Staate veranlagten Steuern erhoben werden;.auch
dürfen folche nur durch besondere Steuerordnungen
erfolgen (§8- 23, 36, 37).
Die Verteilung des Stcuerbedarfs auf
die einzelnen Arten der direkten Steuern ist im
Interesse der Verhütung einer zu starken Heran ^
ziehung der Einkommensteuer nicht ganz in das
freie Belieben der Gemeinden gestellt: die vom
Staate veranlagten Nealsteuern sind in der Negel
mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem
um die Hälfte höhcrn Prozentsatze heranzuziehen, als
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben wer-
den. Solange die Nealsteuern 100 Proz. nicht über-
steigen, kann die Einkommensteuer freigelassen oder
mit einem niedrigern Prozentsatze herangezogen
werden. Werden mehr als 150 Proz. der staatlich
veranlagten Ncalsteuern erhoben und ist die Staats-
cinkommensteuer bereits mit 150 Proz. belastet, so kön-
nen vom Mehrbetrage für jedes Prozent der staat-
lich veranlagten Nealsteuern 2 Proz. der Staatsein-
kommensteuer erhoben werden. Mehr als 200 Proz.
! der Nealsteuern dürfen in der Negel nicht erhoben
werden. Abweichungen von diesen Vorschriften
! sowie die Erhebnng von Znschlägen von mehr als
100 Proz. der Einkommensteuer und Betriebsstcuer
(s. d.) bedürfen der Genehmigung. Werden be-
> sondere G. erhoben, so sind-diese auf den Teil des
Steuerbedarfs zu verrechnen, der andernfalls durch
Prozente der entsprechenden vom Staate veranlagten
steuern aufznbringen wäre. Kommt ein Gemeinde-
beschluß über die Verteilung des "Hteuerbedarfs inner-
halb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres
nicht zu stände, so werden die Nealsteuern neben der
Einkommensteuer mit einem um die Hälfte höhern
Prozentsätze erhoben (§8- 54-59).
Bezüglich der Steuerpflicht bestimmt das
Gesetz: den Steuern vom Grundbesitz sind die in
der Gemeinde belegenen bebanten und unbebauten
Grundstücke, der Gewerbesteuer die im Gemeinde-
bezirk betriebenen stehenden Gewerbe unterworfen.
Zur Gemcindeeinkommcnsteuer sind heranzuziehen
a. diejenigen physischen Personen, welche in der Ge-
meinde einen Wohnsitz haben oder ohne einen solchen
in ibr Grundvermögen besitzen oder ein Gewerbe be-
treiben; d. jurist. Personen, Aktien- und ähnliche Er-
werbsgcsellschaften, welche in der Gemeinde Grund-
vermögen besitzen, Handel oder Gewerbe betreiben;
c. der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens
aus Domänen und Forsten, Bergbau und sonstigen
Betrieben. Außerdem kann die Gemeinde Neu-
anziehende besteuern, sofern der Aufenthalt über drei
Monate dauert (88-24,28,33). - Steuerbe-
freiungen bestehen ". hinsichtlich der Grundsteuer
für königl. Schlösser, für fremden Staaten gehörige
Grundstücke, auf denen Botschafts- oder Gesandt-
schaftsgebäude stcben, für Grundstücke des Staates,
der kommunalen Verbände, der Kirchen, Schulen
u. s. w., welche einem öffentlichen Zwecke dienen;
d. hinsichtlich der Gewerbesteuer für die ausschließ-
lich oder hauptsächlich gemeinnützigen öffentlichen
Anstalten, für die Land-und Forstwirtschaft, Vieh-
zucht, Jagd, Fischzucht, Obst- und Weinbau, ein-
schließlich der Molkerei- und ähnlichen Genossen-
schaften zur Bearbeitung und Verwertung selbstge-
wonnencr Erzeugnisse, für die amtliche, künstlerische.