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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Güterrechtsregister - Gymnasialreform
Verkehr ausgeschlossenen Gegenstände (Gold- und
Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und
Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pre-
tiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegen-
stände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Anti-
quitäten) sowie Leichen zum internationalen Eisen-
bahntransport nach Maßgabe der besondern Vor-
schriften jeder Eisenbahn zugelassen. Als geldwerte
Papiere sind nicht anzusehen: gestempelte Postkar-
ten, Postanweisungsformulare, Briefumschläge und
Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen und
Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Wertzeichen.
Auch hat die Anlage I des Vcrner Übereinkommens
eine neue Fassung erhalten, die mit der Anlage V
der Verkehrsordnung in den meisten Punkten wört-
lich übereinstimmt, so daß nunmehr über die ganz
überwiegende Mehrzahl der auf der Eisenbahn zu
befördernden Gegenstände im wesentlichen gleiche
Bestimunmgcn im Binnen- und im internationalen
Verkehr der meisten Verner Vertragsstaaten gelten.
Auf Grund von ß. 1 der Ausführungsbestimmungen
zum Berner übereinkommen sind ferner zwischen dem
Deutschen Reich einerseits und Österreich-Ungarn,
der Schweiz und Luxemburg andererseits je besondere
Vereinbarungen getroffen, nach denen im Verkehr
zwischen diesen Staaten die Beförderung einzelner,
vom gesamten internationalen Verkehr zur Zeit noch
ausgeschlossener Gegenstände gestattet ist.
Güterrechtsregister, ein nach dem Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich <§§. 1558 fg.) von
dem Amtsgericht zu führendes öffentliches Register,
in welches gewisse, das eheliche Güterrecht, also die
vcrmögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
untereinander berührende Rechtsverhältnisse ein-
getragen werden mü^en, damit sie Dritten gegen-
über, denen sie nicht bekannt sind, geltend gemacht
werden können. So mußten z. V. eingetragen wer-
den, wenn durch Ehevertrag die Verwaltung und
Nutznießung des Mannes vom Vermögen der Frau
ausgeschlossen oder geändert oder eine in das G.
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhält-
nisse durch Ehevertrag wieder aufgehoben oder ge-
ändert werden soll (§. 1435). Vgl. ferner §z. 1431
(Gütertrennung und Wiederherstellung der eheherr-
lichen Verwaltung und Nutznießung), 1545 (Beendi-
gung und Wiederherstellung der Errungenschafts-
gemeinschaft), 1357 (Beschränkung oder Ausschlie-
ßung der Schlüsselgewalt), 1405 (Einspruch des Ehe-
manns gegen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch
die Frau, Widerruf der hierzu gegebenen Einwilli-
gung). l(s. d., Bd. 8).
Gutsgebiet, der österr. Ausdruck für Gutsbezirk
Guttempler-Orden (engl. Inäepenäent 0rä6l
0l(F00ä i6mMi-8), der strengste und konsequenteste,
nach Art des Freimaurerordens organisierte Ent-
haltsamkeitsverein, fordert von seinen Mitgliedern
lebenslängliche Enthaltsamkeit vom Genusse aller
alkoholhaltigen Getränke, verbietet ihnen die Her-
stellung, den Verkauf und die Verabreichung der-
selben an andere Personen und erstrebt das gesetz-
liche Verbot der Herstellung und des Verkaufs solcher
Getränke. Ausgenommen hiervon ist der Abend-
mahlswein und der vom Arzte verordnete Alkohol,
doch kann jede Großloge auch die Enthaltung von
berauschenden Arzneimitteln in die Verpflichtung
aufnehmen. Der Orden ist in konfessioneller und
polit. Hinsicht neutral, steht jedoch auf dem Boden
der chM.MWenUebe. Das Abzeichen des Ordens
besteht in einer Erdkugel, über deren Äquator auf
einem Bande die Initialen I. 0. (^. ^. angebracht
sind. Der Wahlspruch lautet: "Unser Feld ist die
Welt" ("Our fteili i8 tns >vor1ä"). Die allgemeine
Durchführung der Enthaltung von alkoholischen Ge-
tränken ist ihm nicht alleiniger Zweck, sondern nur
das wichtigste Mittel zur Erreichung seines Zieles, als
welches er die ethische Vervollkommnung und sittliche
Hebung des ganzen Menschengeschlechts betrachtet.
Die Mitglieder des G. können vier Grade durch-
machen : den Untergeordneten-Logen-Grad (Grad der
Treue), den Distriktslogen-Grad (Grad der Barm-
herzigkeit), den Großlogen-Grad und den Weltlogen-
Grad (International 3upi'6ni6 1^0(^6). - Der G.
ging 1850 hervor aus dem Orden der Mähigkeits-
kadetten, später Iericho-Ritter-Orden. Der Führer
dieser 600a ^6inMi-8, Namens Coon, trat 1852
aus diesem Orden aus und gründete den InäepLnäent
Oräsr 0k Hooä'IkmMi'Z, dessen Großloge von Nord-
amerika 17. Aug. 1852 gestiftet wurde. 1868 stiftete
Joseph Malins die erste engl. Grohloge in Bir-
mingham. Nach wenigen Jahren gab es Großlogen
in allen Weltteilen. Auf der Weltlogenversammlung
in Bloomington 1875 wurde festgestellt, daß 11850
Logen mit 735000 Mitgliedern dem Orden ange-
hörten. Nach elfjähriger Spaltung führte das 1887
zu Saratoga abgeschlossene Kompromiß zur Wieder-
vereinigung unter John V. Finch. Der G. zählt
(1896) 87 Grohlogen mit etwa 13 000 Logen. Von
Dänemark ist er 1883 nach Deutschland gelangt.
Die erste Loge deutscher Zunge, Digynia, wurde
1887 in Flensburg gegründet, die Großloge I von
Deutschland 1888 zu Apenrade; im nächsten Jahre
entstand in Flensburg Deutschlands Großloge II.
Jetzt sind etwa 100 Logen in Deutschland, nament-
lich in Schleswig-Holstein, ferner in Berlin, Leipzig,
Dresden, Nürnberg, Vraunschweig, Hamburg u.s. w.
organisiert. Im Dienste des G. stehen eine Reihe
Zeitungen ("Deutscher Guttempler", "Schweizer
Guttempler", "^d6 ^Vatcwvoi'ä" u. s. w.).
*Gyldön, Joh. Aug. Hugo, starb 9. Nov. 1893
in Stockholm.
Gymnasialreform. Seit 1893 ist die refor-
mierende Bewegung auf dem Gymnasialgebiete we-
der zur Ruhe noch zur Entscheidung gekommen.
Nur die Klagen über Überbürdung haben ihre
Begründung in richtiger Weise mehr in dem Unter-
richtsbetrieb als in der Schulorganisation gesucht und
dadurch etwas von der ihre etwaige Berechtigung
hemmenden Verallgemeinerung und von ihrer un-
nötigen Schärfe verloren. Auch hat man erkannt,
daß, obgleich alle Elternkreife an der Frage beteiligt
sind, doch die Fachleute zunächst zur Prüfung be-
rufen scheinen, und daß, wenn gegründete Klagen
vorhanden seien, diese vor allem durch eine bessere
Vorbereitung der Gymnasiallehrer zu ihrem Beruf
gehoben werden müßten. Die durch die Verordnung
vom 15. März 1890 in Preußen eingerichteten
Gymnasial seminare sind an 35 Orten neben den
schon bestehenden ältern Seminaren für höhere
Schulen ins Leben getreten. 1891 schlössen sich
Weimar und Meiningen durch Errichtung eines
Seminars am Gymnasium zu Jena, das mit dem
früher von Stoy, jetzt von Rein geleiteten Nniver-
sitätsseminar in Beziehung trat, den preuß. Be-
stimmungen an. Auch andere norddeutsche Staaten
suchten ähnliche Veranstaltungen zu treffen, während
Sachfen, Württemberg, Baden und Hessen durch
Vorlesungen und Übungen an der Universität die
berufliche Vorbereitung zufördernsuchen. In Bayern