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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Öffentliche Sachen - Offizier
Amtsbezirke
Ortsanwescndc Bevölkerung
Zunahme von 1890-95
1595
1890
in Proz.
Kehl........ Lahr........ Oberkirch...... Offenburq ...... Wolfach.......
28450 37 603 18472 54 094 24313
27 521 36 904 18 340 52325 24 277
3,38 1,89 0,72 3,38 0,15
Kreis Offenburg > 162 932 > 159 367
öffentliche Sachen, s. Gemeingebrauck.
* Offizier. I. Die U n i f o r nr ierung u n d A u 5 -
rüstung der O. ist im I. 1896 durch die Be-
kleidungsvorfchrift für O. und Sanitätsoffiziere deo
königlich preuß. Heers für diefes und die unter ein-
heitlicher Verwaltung Preußens stehenden Teile des
deutfchen Heers neu geregelt worden; für Bayern,
Sachfen und Württemberg werden die bezüglickeu
Verordnungen im Einvernehmen mit dem Baiser
selbständig erlassen. Der Hauptfache uack entfprickt
die VeUe'wung u. s. w. der O. (infofern es fich um
gleichartige Stücke handelt), abgefeben von dein
feinern Material, derjenigen für Mannschaften, wee>-
halb für die Unterscheidungszeichen der einzelnen
Truppenteile die Bekleidungsordnung für Mann-
schaften auch für die Bekleidung u. s. w. der O. masi-
gebend ist. Als beritteneO. gelten alle diejenigen,
welche dienstlich beritten oder rationsberecktigt find.
Der Anzug der O. richtet fich nach den iür die
verschiedenen Arten des Dienstes sowie auch nack
den für das Erscheinen außer Dienst gegebenen Vor-
schriften. Im Dienst werden Paradeanzug, Dienst-
anzug und kleiner Dienstanzug unterschieden, außer
Dienst ist serner auch ein Gesellschaftsanzug vorge-
schrieben. Für das F eld v erh ä l tni s sind bindende
Vorschriften, vornehmlich betreffs der Ausrüstung
erlassen, welche dem zulässigen Raumbedürfnis bei
der Truppenbagage Rechnung tragen, für das ^rie-
densverhältnis ist die Art des Dienstes, die Natur
der verfchiedenen Beschäftigungen des O., die Ver-
schiedenheit der Garnisonen u. a. maßgebend ge-
wesen; auch die Teilnahme an Hoffestlichkeiten bat die
Einführung besonderer Kleidungsstücke veranlaßt.
Die Befchreibung der Unterscheidungszeichen <s.
Abzeichen) der einzelnen Chargen im Heere, bei den
zahlreichen Behörden, für den Beurlaubtenstand
u. s. w. sowie auch für die O. außer Dienst und zur
Disposition, denen das Necht, eine Uniform zu tra-
gen, bei ihren: Ausscheiden aus dem aktiven Stande
verliehen worden ist, nehmen in der Bekleidungs-
vorschrift naturgemäß einen sehr breiten Raum ein.
Im I.1852 wurden gelegentlich der Stiftung der
Hohenzollernfchen Denkmünze die sämtlicken zum
preuß. Heere gehörenden Militärpersonen einer
Klassifikation unterworfen und die O. folgender-
maßen eingeteilt in O. a. des stehenden Heers, d. der
Landwehr, c. der Landgendarmcrie, cl. des Trains,
0. des reitenden Feldsägerkorps, f. der Kadetten-
anstalten und aller übrigen Militärerziehungs - und
Bildungsanstalten, 3. der Marine, K. der Invaliden-
compagnien und Invalidenhüuser, i. des Zeugwesens
und k. von der Armee. Dazu sind dann später aus
Anlaß von Neuorganisationen u. s. w. getreten O.:
1. der Neserve, m. 3.1a. "nito der Armee, u. die ^euer-
werksoffiziere und 0. die Sanitätsoffiziere.
II. über die Rangstellung der O. f. Offizier
(Bd. 12).
III. Mit der Bezeichnung als ^). werden entweder
bestimmungsmäßig oder nach allgemeinem Brauck
folgende Bcnenmmgen verbunden: 1) Truppen-
offiziere lvielfach auchFrontoffiziere genannt),
die für den Dienst bei den Truppenteilen, gewisser-
maßen im Gegensatz zu den bei Behörden, Stäben,
Instituten u. s. w. verwendeten O. 2) Nichtregi-
mcntiertc O. sind alle außerhalb des Etats eines
Regiments oder selbständigen Truppenteils stehen-
den ^.; ob die ^ 1a Luite der Regimenter stehenden
O., die die Uniform derselben tragen, dazu zu zählen
sind, ist zweifelhaft, wie überhaupt die Bezeichnung
der nicbtrcgimentierten O. nur in vereinzelten dienst-
lichen Bestimmungen vorkommt, z. B. in der Verord-
nung über die Heranziehung der O. in Elsaß-Lothrin-
gen zu den Steuern, in welcher ein erheblicher Unter-
schied zwischen regimentierten und nichtregimentierten
O. gcmackt wurde, vermutlich in einfacher Übertra-
gung solcher Unterschiede im franz. Steuerreglement,
das Ot'ücioi'3 i'^im6iit<''5 und Olüciers sang troupe
aufführt. Zeug- und Fcuerwerksoffiziere gehören
nach der Instruktion von 1880 zu den nichtregimen-
tierten ^. 3) A ggrcgiertcO. find in allen Chargen
bis zum Oberst zwar einem bestimmten Regiment
Zugeteilt, um Dienst zu thun, ncbmen aber keine etats-
müßige Stelle im Regiment ein, sondern erhalten
ihre Kompetenzen aus einen: allgemeinen Militär-
fonds. Inwieweit solche Aggregierungen stattfinden
können, bestimmt unter Zugrundelegung der dispo-
nibeln Fonds der Kaiser für jeden Fall. Aggregierte
^. tragen die Uniform des Regiments und stehen
unter der Disciplinargewalt des Commandeurs.
4) CbarakterisierteO. siud die aus Rücksichten
für Personal- oder besondere Dienstverhältnisse
außerbalb des Etats durch Verleihung des Cba-
rakters der höhern Rangstufe ausgezeichneten O.;
ibnen soll jedoch dadurch kein Anrecht auf höhere
Geballt- u. s. w. Bezüge gewährt werden. Ihre
Anstellung und Beförderung erfolgt innerhalb des
Etats durch Patent. Sie rangieren binter den
mit Patent beförderten O. derselben Rangklaffe.
Bei dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
wird den O. auf Anfuchcn vielfach der Charakter
der näcbstböhern Charge als Gnadenbeweis ver-
lieben, wenn sie schon längere Zeit der zuletzt inne-
gebabten Rangstufe etatsmäßig angehört haben.
5) O. von der Armee. Unter ähnlichen Verhält-
nissen wie bei den aggregierten O. können aus
Rüctsicbt auf Personal- und Dienstinteressen inner-
halb der dafür bestimmten Mittel zeitweise O. (meist
den böhern Chargen angehörend) aus der unmittel-
barenKommandostellung ausscheiden, um eine ander-
weitige passende Verwendung abzuwarten. Diese O.
werden nickt einem bestimmten Truppenteil odereiner
Kommandobebörde überwiesen, sondern haben das
Reckt, ibren Aufenthaltsort zu wählen. Falls sie
nickt der Generalscharge angehören, wird ihnen eine
Regimcntsuniform anbefohlen, im übrigen aber blei-
ben sie für die Zeitdauer des Verhältnisses als 3).
von der Armee von allen Dienstleistungen frei. tt) Als
A. ^ 1a 5uit6 der Armee finden sich in der preuh.
Armcerangliste eine Anzahl von O. vom Sekonde-
lieutenant bis zum General der Infanterie, Kavallerie
oder Artillerie verzeichnet,die entweder aus dem Aus-
lande lTürlei, Rumänien, Serbien, Japan u. s. w.)
vorübcrgebend zur Dienstleistung bei preuß. Behör-
den oder Truppenteilen zugelassen wurden oder nock
werden, oder die vermöge ihres Geburtsranges (Für-
sten, Prinzen u. s. w.) als eine Ehrenerweisung der
preuß. Armee mit der Berechtigung, eine Uniform der-
ielben zu tragen, angehören. In wenigen einzelnen