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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

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Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Der Deutsche Zolltarif'

für 100 kg nicht übersteigt, sowie in vereinzelten Fällen, wo der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, vom Bruttogewicht, in allen übrigen Fällen vom Nettogewicht erhoben, doch wird bei der Ermittelung des Nettogewichtes von Flüssigkeiten, mit Ausnahme des Sirups, das Gewicht der unmittelbaren Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken etc.) nicht in Abzug gebracht.

Die Prozentsätze des Bruttogewichtes, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann (Tarasätze), bestimmt der Bundesrat. Es bleibt jedoch der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er diese Tarasätze gelten, oder das Nettogewicht der Ware durch Verwiegung ermitteln lassen will. Die gleiche Befugnis steht den Revisionsbeamten dann zu, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waren oder eine erhebliche Entfernung von den angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.

Tara wird das Gewicht der für den Transport nötigen äußern Umgebung der Ware genannt. Aus den vom Bundesrate in der Sitzung vom 16. Mai 1882 festgestellten Bestimmungen über die Tara ist noch zu erwähnen: als zum Nettogewicht der Ware gehörig werden namentlich folgende innere Umschließungen und Zuthaten betrachtet: Bretchen und Rollen von Holz oder Pappe, welche als Einlagen für Zeugwaren, Bänder, Garn etc. dienen; Karten von Pappe, auf welche die Waren geheftet sind: Büchsen, Dosen, Terrinen u. dgl., in welchen eingemachte Früchte, Fleisch, Pasteten und ähnliche Verzehrungsgegenstände eingehen; Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit 30 Mk. oder weniger Zoll für 100 kg belegte Gegenstände eingehen; die Mäntel von Papier oder Zeugstoff, in denen Zeugwaren eingehen; die zur Fabrikverpackung gehörigen Umschließungen der meisten Fabrikate; Umschließungen aller Art, z. B. Etuis, Kasten, Futterale, welche nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind. Diese letztgenannten Umschließungen sind mit den Waren, welche sie enthalten, zusammen nach demjenigen Tarifsatze zu verzollen, welchem der höher belegte Teil unterliegt. Ausgenommen hiervon sind Etuis, in denen Medaillen oder der Position 15 a 2 angehörige Instrumente, sowie Druck- oder Bildwerke eingehen. Diese werden mit dem Inhalt zollfrei gelassen.

Nicht zum Nettogewicht werden namentlich folgende Umschließungen gerechnet: Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder mit Papier beklebtem Holzspan, desgleichen lose Pappdeckel, worin mit mehr als 30 Mk. Zoll pro 100 kg belegte Gegenstände eingehen; das zur Verpackung dienende Material, wie Stroh, Heu, Werg, Sägespäne, Packpapier u. dgl.; Schachteln mit Papierspänen oder dergleichen, in denen sich Töpfe oder Terrinen befinden.

Wichtig ist die Bestimmung, daß die obengenannten inneren Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Ware gehören, in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifierung der letztern bleiben. Nur wenn diese Umschließungen an sich einen erheblichen Gebrauchs- oder Verkaufswert haben und dabei gleichzeitig einem Zollsatze von mehr als 30 Mk. pro 100 kg unterliegen, werden dieselben für sich zur Verzollung gezogen.

Von der Verzollung sind nach dem Gesetze vom 15. Juli 1879 befreit:

a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Warensendungen von 250 g Bruttogewicht und weniger,

b) alle der Gewichts Verzollung unterliegende Waren in Mengen unter 50 g.

Zollbeträge von weniger als 5 Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 teilbar sind, unter Weglassung der überschließenden Pfennige, erhoben.

Der Bundesrat ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen anzuordnen.

Von dieser Befugnis hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem derselbe unterm 5. Juli 1882 beschloß, daß die mit der Post über die Grenzen gegen