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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

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Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Der Deutsche Zolltarif'

Österreich-Ungarn und die Zollausschlüsse (s. Schluss der Einleitung) eingehenden 50 g br. und mehr wiegenden Sendungen von Waren, welche einem Tarifsatze von 100 Mk. und mehr für 100 kg angehören, von der sub a genannten Befreiung ausgeschlossen sein sollen.

Ferner bleiben vom Eingangszoll frei:

1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstückes bilden.

2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräte und Effekten, gebrauchte Fabrikgerätschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubnis neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung im Lande niederlassen.

3. Gebrauchte Hausgeräte und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis.

4. Reisegeräte, Kleidungsstücke, Wäsche u. dgl., welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräte und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.

5. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Warentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniss, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.

Pferde und andre Tiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lasttiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Warentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

6. Fässer, Säcke etc., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Öl, Getreide u. dgl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Öl etc. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern etc. wird jedoch von einer Kontrolle der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide etc. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide etc. zu dienen bestimmt sind.

7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.

8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andre