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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Kalender; Kautschuk und Guttapercha

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Kalender - Kautschuk

Mark

15 b 2. andre, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandteil gebildet wird:

α) aus Holz 3

β) aus Gußeisen 3

γ) aus schmiedbarem Eisen 5

δ) aus andern unedlen Metallen 8

Tara: F u. Ki 13, Kö 6, B 4.

Bemerkung. Maschinen aus andern, als den vorstehend unter Nr. 2 α bis δ genannten Materialien werden nach Beschaffenheit derselben, z. B. als Glaswaren in Verbindung mit unedlen Metallen, tarifiert. - Maschinen und Maschinenteile, welche ganz aus einem Material gefertigt sind, unterliegen demselben Zollsatze, wie Maschinen, bei denen dieses Material dem Gewichte nach vorherrschte. Ist der Zollsatz nach Maßgabe des Materials jedoch geringer, wie der für Maschinen, z. B. bei ganz groben rohen Maschinenteilen aus Gußeisen, so wird ersterer erhoben. - Als Maschinenteile sind nur solche Gegenstände zu behandeln, welche beim Eingange mit Sicherheit als Bestandteile von Maschinen zu erkennen sind und außer ihrer Verwendung zur Zusammensetzung von Maschinen einen selbständigen Gebrauch nicht zulassen. Auch werden Eggen, Haspeln, Pflugscharen, Räder, Röhren, Spindeln, Spulen, Walzen, Maschinenmesser und andre Werkzeuge nur dann als Maschinenteile tarifiert, wenn sie als Bestandteile von Maschinen mit diesen zugleich eingehen.

Anmerkung zu b 1 und 2: Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau frei

3. Kratzen und Kratzenbeschläge 36

Tara: F u. Ki 13, Kö 6, B 4.

c) Wagen und Schlitten:

1. Eisenbahnfahrzeuge:

α) weder mit Leder-, noch mit Polsterarbeit vom Wert 6%

β) andre vom Wert 10%

Bemerkung. Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Wert schriftlich zu deklarieren. Erachtet die Zollbehörde den letztern für unzulänglich, so hat sie das Recht, die Ware gegen Zahlung des deklarierten Wertes mit einem Zuschlage von 5% zu behalten; doch kann sowohl die Zollbehörde, wie der Deklarant Abschätzung durch Sachverständige verlangen. Der Zoll wird zur Strafe um die Hälfte erhöht, wenn der durch letztere ermittelte Wert den deklarierten um 10% übersteigt. Hierher gehören auch Draisinen und Pferdebahnwagen.

2. andre Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit pro Stück 150

d) See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel frei

Anmerkung: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörigen beweglichen Inventarienstücke unterliegen den für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen.

Bemerkung. Als Inventarienstücke sind folgende zollfrei: Takellage, Anker, Ketten, Taue, Segel, Steuermannsgut, wie Flaggen, Laternen, Senkbleie etc., Bootsmannsgut, Zimmermannsgut, wie Äxte, Hämmer etc., und Boote mit Zubehör. - Kajüt- und Küchengeschirr ist zollpflichtig.

16. Kalender frei

17. Kautschuk und Guttapercha, sowie Waren daraus:

a) Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschukhornmasse (Hartgummi), auch poliert oder mit eingepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren u. dgl. frei