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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

0058e

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

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Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der zugelassenen Arbeiten. Bedingungen unter denen die Arbeiten gestattet werden.

4) Petroleumraffinerien. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorherigen Abends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. S. Anmerkung 5.

5) Anlagen zur Entfettung von Knochen.

6) Ceresingewinnung. Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure. S. Anmerkung 5.

7) Leimgewinnung. In Anlagen, deren Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis zum 30. Nov.

In den übrigen Anlagen die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

8) Samenklenganstalten. Der Betrieb von Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

9) Wachsbleichereien. Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während der Zeit vom 1. April bis zum 1. Nov. S. Anmerkung 5.

10) Fischmehl- und Fischthranfabriken. Der Betrieb während der Zeit vom 1. Sept. bis zum 1. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

F. Papier und Leder

1) Zellstofffabriken. Der Betrieb der Zellstoffkocher und der Entwässerungsmaschinen sowie der Laugenbereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugenbereitung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendetet Öfen und Apparate. S. Anmerkung 1.

2) Herstellung von Papier und Pappe. Der Betrieb des Mahlzeuges (Holländer, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden von der Wiederaufnahme des werktätigen Betriebes der Papiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen. S. Anmerkung 5.

3) Herstellung von Lackleder und Sämischleder. Das Trocknen des Lackleders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlicht. S. Anmerkung 5.

G. Nahrungs- und Genußmittel

1) Rohzuckerfabriken Die Reinigung und Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 18 und 24 Stunden.

Der Betrieb der Schnitzeldarre und der Knochenkohleöfen. S. Anmerkung 1.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.

2) Zuckerraffinerien. Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffenschen Auswaschverfahren.

Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

3) Melasseentzuckerungsanstalten

a. nach dem Osmoseverfahren.

Der Betrieb der Osmoseapparate. S. Anmerkung 1.

b. nach dem Steffenschen Ausscheideverfahren. Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. S. Anmerkung 2.

c. nach dem Elutionsverfahren. Für die nicht im Anschluß an Rohzuckerfabriken betriebenen Anlagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. S. Anmerkung 2.

Für alle Elutionsanlagen der Betrieb der Destillierapparate. S. Anmerkung 1.

d. nach dem Strotian- und dem Barytverfahren. Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 2.

4) Cichoriedarren. Die Reinigung und Zerkleinerung der Wurzeln bis 12 Uhr mittags. Der Betreib der Darren. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine Anwendung.

5) Spiritusraffinerien. Der Betreib der Destillierapparate, der Holkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. S. Anmerkung 1.

6) Brauereien. ^[siehe nächste Seite]

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