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Handbuch der Drogisten-Praxis

Gustav Adolf Buchheister, Verlag von Julius Springer, Berlin, 3. Auflage, 1893

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Gesetzeskunde.

Ricinusöl und Weinsäure dürfen auch in Kapseln von Gelatine oder Stärkemehl verkauft werden (andere Heilmittel nicht).

Von den Linimenten, Salben und Pflastern sind erlaubt:

Flüchtiges Liniment. - Englisches Pflaster, Heftpflaster, Pechpflaster, Senfpapier, Cold-Cream, Salicyltalg, Lippenpomade, Pappelpomade.

Aus natürlichen Mineralwässern oder aus künstlichen Mineralquellsalzen bereitete Pastillen, einfache Molkenpastillen, Pfefferminzplätzchen und Salmiakpastillen sind dem freien Verkehr überlassen.

Von Zubereitungen führt die Kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 auf:

1. Abkochungen und Aufgüsse. 2. Aetzstifte. 3. Auszüge in flüssiger und fester Form. 4. Trockene Gemenge von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden untereinander (pulveres, salia et species mixta). 5. Flüssige Gemische und Lösungen (incl. der Sirupe). 6. Gefüllte Kapseln von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl. 7. Latwergen. 8. Linimente. 9. Pastillen, Plätzchen, Zeltchen, Pillen, Körner. 10. Pflaster und Salben. 11. Suppositorien in jeder Form (Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen u. dergl. ).

Schnäpse, Liköre (Auszüge, Tinkturen, Essenzen, Mischungen) dürfen zu Heilzwecken nicht verkauft werden. Jede Empfehlung derartiger Präparate zu Heilzwecken ist strafbar.

Baumwachs stellt ein Pflaster dar, welches nur zu technischen Zwecken, aber nicht als Heilmittel verkauft werden darf. - Ungeziefermittel wie Phosphorpillen, Ungeziefersalben und gemischte Insektenpulver sind freigegeben, so lange das zu vertilgende Ungeziefer eine Krankheit (z. B. Krätze) nicht darstellt.

Toilettemittel (Kosmetika) wie Haarpomaden, Mund- und Haarwässer, Parfümerien u. a. m. sind dem freien Verkehr übergeben, so lange ihnen kein Heilzweck beigelegt wird.

Von den Zubereitungen stehen folgende nicht im Verzeichniss A und gelten daher als freigegeben. Destillate, Bonbons und Pasten.

Thierarzneimittel sind von einigen Behörden als nicht unter die K. V. fällend, angesehen und daher dem freien Verkehr überlassen. Andere Behörden haben gerade entgegengesetzt erkannt. Als entschieden freigegeben müssen diejenigen Pulvermischungen betrachtet werden, welche nur zu Nutz- und Mastzwecken dienen sollen. Zubereitungen im Sinne der K. V. vom 27. Januar 1890 sind nicht die Stoffe des Verzeichnisses B.

Das Verzeichniss B. der K. V. enthält Drogen und chemische Präparate (Chemikalien); derartige Waaren sind, soweit sie im Verzeichniss B. nicht aufgeführt sind, auch als Heilmittel dem freien Verkehr überlassen (unter der Voraussetzung, dass sie nicht der Giftgesetzgebung unterworfen sind).

Die freigegebenen Waaren dürfen auch zerschnitten, pulverisirt, feucht oder getrocknet u. s. w. verkauft werden.

Der Grosshandel (Handel im Ganzen) mit Heilmitteln aller Art