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Ihre Suche nach §125 Reichsstrafgesetzbuch
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Rang | Fundstelle | |
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0453,
von Landfriedensbruchbis Landgericht |
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. die öffentliche Vereinigung mehrerer Personen zur Verübung unerlaubter Gewaltthätigkeiten durch Angriffe auf Personen oder Sachen. In dieser Hinsicht bestimmt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 125), daß, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0108,
Untersuchungshaft |
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der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, in allen übrigen Fällen das Gericht, d. h. die beschließende oder erkennende Strafkammer (s. Landgericht, Ratskammer) zuständig. Vor Erhebung der öffentlichen Klage kann nach §. 125 der Deutschen Strafprozeßordnung
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