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1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0453, von Landfriedensbruch bis Landgericht Öffnen
. die öffentliche Vereinigung mehrerer Personen zur Verübung unerlaubter Gewaltthätigkeiten durch Angriffe auf Personen oder Sachen. In dieser Hinsicht bestimmt das deutsche Reichsstrafgesetzbuch125), daß, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0108, Untersuchungshaft Öffnen
der Vorsitzende des erkennenden Gerichts, in allen übrigen Fällen das Gericht, d. h. die beschließende oder erkennende Strafkammer (s. Landgericht, Ratskammer) zuständig. Vor Erhebung der öffentlichen Klage kann nach §. 125 der Deutschen Strafprozeßordnung