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99% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0045, von Abgeleiteter Erwerb bis Abgesonderte Befriedigung Öffnen
, Faustpfandrechte u.s.w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen für eine bestimmte Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten , welc he in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als Realgläubiger bezeichnet
5% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0046, Abgesonderte Befriedigung Öffnen
, Forderungen und sonstigen Vermögensrechte räumt §. 40 denjenigen ein Recht auf A. B. ein, welchen an diesen Gegenständen ein Faustpfandrecht zusteht. Der Absonderungsberechtigte braucht nicht Gläubiger des Gemeinschuldners zu sein; das Pfandrecht kann z
2% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0571, von Konkursgläubiger bis Konkursverfahren Öffnen
«Realgläubiger» genannten Absonderungsberechtigten unterschieden. Die Gesamtheit der Gläubiger, deren Ansprüche zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden haben, erlangt das Recht, die Konkursmasse in Verwaltung zu nehmen und zu ihrer Befriedigung zu verwenden
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1053, von Zwangskassen bis Zwangsvergleich Öffnen
. Konkursverfahren.) Die bevorrechtigten Konkursgläubiger werden durch einen Z. ebensowenig wie die Absonderungsberechtigten und Massegläubiger (s. d.) berührt, müssen vielmehr vollständig befriedigt oder, falls ihre Forderungen noch nicht festgestellt
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0067, von Abschlag bis Abschneiden Öffnen
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen (§. 140) der Nachweis geführt wird, daß und für welchen Betrag die gerichtliche Feststellung der Forderung betrieben worden ist. Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) müssen innerhalb der Ausschlußfrist nachweisen
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0615, von Rangierkilometer bis Rangordnung der Gläubiger im Konkursverfahren Öffnen
der Deutschen Konkursordnung das Verfahren dadurch vereinfacht, daß die abgesonderte Befriedigung un- abhängig vom Konkursverfahren erfolgt, die An- sprüche der Absonderungsberechtigten sonach gar nicht im Prüfungsverfahren (s. d.) zu erörtern sind
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 1057, von Zwangsvorstellungen bis Zweibrücken (Herzogtum) Öffnen
der Verteilung auf sie treffenden Anteil fordern (s. Prüfungsverfahren). Im Interesse des Gemeinschuldners gilt dies auch für dessen sonstiges Vermögen (s. Konkursmasse), für Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) gilt es nicht