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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Zwangsvorstellungen; Zwangswirtschaft; Zwanzigguldenfuß; Zwanzigkreuzer; Zwarte Berge; Zwarte Water; Zwätzen; Zweck; Zwecken; Zweckstrafe; Zweibrücken

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Zwangsvorstellungen – Zweibrücken (Herzogtum)

bewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff herauszugeben oder zu räumen, so wird er durch den Gerichtsvollzieher aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen. Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so muß der Gläubiger sich den Anspruch seines Schuldners auf Herausgabe überweisen lassen. Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die ein Dritter leisten kann, so ist auf Antrag der Gläubiger zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen. Wenn die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, jedoch ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, so ist auf Antrag zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesamtbeträge von 1500 M. oder durch Haft anzuhalten sei. Ein Zwang zur Eingehung der Ehe findet jedoch nicht statt. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder zu dulden, so ist er auf Antrag wegen jeder Zuwiderhandlung, nach vorgängiger Strafandrohung, zu Geldstrafe bis zu 1500 M. oder zu Haftstrafe bis zu sechs Monaten, wobei das Maß der Gesamtstrafe aber niemals zwei Jahre Haft übersteigen darf, auch zur Sicherheitsleistung wegen Schadens aus künftiger Zuwiderhandlung zu verurteilen. Übrigens kann der Gläubiger sein Interesse (s. d.) auch im Wege der Klage geltend machen. Ist endlich der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt mit Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben. Auf die Eingehung der Ehe bezieht sich auch dies nicht.

Während der Dauer eines im Inland eröffneten Konkursverfahrens dürfen Arreste und Z. zu Gunsten der Konkursgläubiger nach Deutscher Konkursordnung §. 11 nicht stattfinden; die Konkursgläubiger müssen ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse anmelden und können nur den bei der Verteilung auf sie treffenden Anteil fordern (s. Prüfungsverfahren). Im Interesse des Gemeinschuldners gilt dies auch für dessen sonstiges Vermögen (s. Konkursmasse), für Absonderungsberechtigte (s. Abgesonderte Befriedigung) gilt es nicht. In das im Inland befindliche Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen im Auslande Konkurs eröffnet ist, kann regelmäßig eine Z. stattfinden. Dabei kommt nichts darauf an, ob der Gemeinschuldner In- oder Ausländer ist. Auch können ausländische Gläubiger von dieser Befugnis gleichfalls Gebrauch machen. (S. Konkursverfahren.)

Zwangsvorstellungen, psychiatrische Bezeichnung für Ideen, die zwangsmäßig oft und unmotiviert wiederkehren und einesteils hierdurch, andernteils durch den oft absurden Inhalt sehr lästig werden können. So lange als die Kranken sich bewußt sind, daß ihre Z. thöricht, unsinnig sind, kann man von einer eigentlichen Geisteskrankheit nicht sprechen. Fällt die Vernunftkritik fort, so ist der Übergang der Z. in Wahnideen gegeben.

Zwangswirtschaft, soviel wie Flurzwang (s. d.).

Zwanzigguldenfuß, s. Münzfuß.

Zwanzigkreuzer oder Zwanziger, soviel wie Kopfstück (s. d.).

Zwarte Berge (spr. sw-), Gebirge in der Kapkolonie (s. d.).

Zwarte Water (spr. sw-, d. h. Schwarzes Wasser), Fluß in der niederländ. Provinz Oberyssel, entsteht oberhalb Zwolle, nimmt auf der rechten Seite oberhalb Hasselt die Vecht, dann bei Zwartsluis das Meppeler Diep auf und mündet als Zwolsche Diep unterhalb Genemuiden in den Zuidersee. Von Hasselt führt die kanalisierte Dedemsvaart ostwärts nach Gramsbergen an der Vecht.

Zwätzen, Dorf im Verwaltungsbezirk Apolda des Großherzogtums Weimar, an der Saale und der Linie Großheringen-Saalfeld (Station Z.-Kunitzburg) der Preuß. Staatsbahnen, hat (1895) 513 E., Postagentur, evang. Kirche und Ackerbauschule. Nahebei Dorf Kunitz mit den Ruinen der Kunitzburg.

Zweck, in nächster Bedeutung die Vorstellung dessen, was man mit seinem Thun zu erreichen gedenkt. Ein Z. kann danach in eigentlicher Bedeutung nur einem bewußt wollenden Wesen zugeschrieben werden. Was bloß gewollt wird, um etwas anderes (einen Z.) damit zu erreichen, heißt Mittel; woraus das Grundgesetz des Willens folgt, daß, wer den Z. will, auch diejenigen Mittel wollen muß, ohne die der Z. nicht zu erreichen ist. Sofern, was unter einem begrenzten Gesichtspunkt Z. ist, unter einem höhern zum Mittel wird, welches einem andern, höhern Z. sich unterordnen muß, entsteht die Frage nach einem letzten oder absoluten Z., d. h. einem solchen, der nicht wieder bloß als Mittel zu einem andern Z., sondern schlechthin gewollt wird. Die Behandlung dieser Frage ist Aufgabe der Ethik (s. d.). Vielfach wird nun aber dem Z. außer dieser subjektiven noch eine objektive Bedeutung beigelegt. Sagen wir von einem Dinge, es habe einen Z. oder diene einem Z., sofern es von einem bewußt wollenden Wesen zu einem Z. gebraucht werden kann, so meint man leicht auch ohne diese Zurückbeziehung auf ein wollendes Subjekt sagen zu können, etwas habe einen Z., z. B. die Organisation unserer Sinne habe den Z., daß wir sollen sehen, hören u. s. w. können. Diese Objektivierung des Z. ist dem menschlichen Denken höchst natürlich; sie ist in der Philosophie besonders bei Aristoteles mit großer Konsequenz namentlich im organischen Reich durchgeführt. Ein jedes, was ein Leben oder eine dem Leben analog dauernde, sich selbst erhaltende Existenz hat, gilt nach dieser Betrachtungsart als ein Naturzweck, als ein von der Natur gleichsam Gewolltes, da seine innere Einrichtung auf seine Erhaltung wie abgezweckt erscheint. Notwendig tritt dann diese Auffassung in Konflikt mit der Kausalität, indem der Z. unversehens die Stelle der Ursache einnimmt, und den Anspruch erhebt, auf die Frage Warum? eine ebenso zulängliche Antwort zu geben wie die Angabe der Ursache. Die Wissenschaft der Neuzeit erklärte, ganz besonders seit Descartes, Hobbes und Spinoza, dieser teleologischen Naturauffassung (s. Teleologie) den Krieg. Kant, der im zweiten Teil der «Kritik der Urteilskraft» diese Probleme behandelt, verwirft den Z. als wahres und objektives Erklärungsprincip, läßt ihn jedoch gelten als heuristisches Princip, d. h. als einen zwar subjektiven Gesichtspunkt der Auffassung, der aber doch geeignet sei, auf tiefer liegende kausale Zusammenhänge, die uns vielleicht sonst entgehen würden, hinzuführen.

Zwecken, soviel wie Tapeziernägel (s. Nägel).

Zwecken, Pflanze, s. Agropyrum.

Zweckstrafe, s. Kriminalpolitik (Bd. 17).

Zweibrücken (frz. Deux-Ponts), ehemaliges Herzogtum im bayr. Reg.-Bez. Pfalz, war früher eine reichsunmittelbare Grafschaft und fiel nach dem Aussterben der Grafen von Z. 1394 an die Pfalz.