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                                        Ihre Suche nach Constitutum debiti
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| Rang | Fundstelle | |
|---|---|---|
| 100% | Brockhaus →
                                                                4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0489,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Constantius II.bis Consualia | Öffnen | 
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                                                                .), etwas Festgesetztes, Bestimmtes; Vertrag. 
     
         Constitutum debĭti  (lat.), bei den Römern das eine neue Verbindlichkeit  
        begründende Versprechen an den Gläubiger, eine Schuld zahlen zu wollen. Es hatte keine Bedeutung, wenn
                                                             | ||
| 1% | Meyers →
                                                                4. Band: China - Distanz →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0256,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Constanzabis Contades | Öffnen | 
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                                                                .
Constitutio Unigenitus (lat.), s. Unigenitus.
Constitutum (lat.), Feststellung, Vertrag; in der Rechtswissenschaft heißt C. debiti das Versprechen der Erfüllung einer bestimmten, bereits bestehenden Verbindlichkeit, sei es einer eignen des Konstituenten, C
                                                             | ||
| 0% | Brockhaus →
                                                                16. Band: Turkestan - Zz →
                                                                Hauptstück:
                                                                Seite 0909,
                                                                
                                                                    
                                                                        von Zahlungsbefehlbis Zählwerke | Öffnen | 
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                                                                 anzunehmen, wenn eine Zahlungseinstellung (s. d.) erfolgt ist. Von der Überschuldung (s. Insufficienz) ist die Z. wohl zu unterscheiden.
Zahlungsversprechen, soviel wie Erfüllungsversprechen (s. d. und Constitutum debiti).
Zahlungszeit, im Wechsel, s
                                                             | ||
