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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Handelsbilletbis Handelsgeographie |
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vielfach das Wechselrecht.
Handelsbrauch (Handelsgebrauch, Handelsgewohnheit, Handelsusance, ital. Uso), das kaufmännische Gewohnheitsrecht, d. h. eine im Handelsstand bestehende Rechtsüberzeugung, welche durch thatsächliche Übung ihren Ausdruck
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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Herrenfall
Handelsrecht.
Handelsrecht
Allgemeines.
Abrechnung
Anticipation
Außerkurssetzung
Bilanz
Buchhaltung
Buchschulden
Delcredere
Fracht
Geschäftsführung
Gewährsmängel
Handelsbrauch
Handelsgebrauch, s. Handelsbrauch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Usambarabis Usedom |
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bestimmen soll, wie dies z. B. nach französischem Recht, nicht aber nach der deutschen Wechselordnung zulässig ist; Usotara (usuelle Tara), die nach gewissen, durch Handelsbrauch bestimmten Sätzen zu berechnende Tara. Im einzelnen Fall werden Inhalt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Handelsgesellschaftbis Handelskammern |
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es von demjenigen, dessen sich der Kleinverkehr bedient, abweicht.
Handelsgewohnheit, s. Handelsbrauch.
Handelsgut (Kaufmannsgut), solche Ware, wie sie nach der Verkehrssitte unter derjenigen Bezeichnung verstanden wird, welche bei Abschluß
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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. Die Einführung in Elsaß-Lothringen erfolgte durch Gesetz vom 19. Juni 1872.
In erster Reihe ist in Handelssachen das Handelsgesetzbuch in Anwendung zu bringen; soweit es keine Bestimmungen enthält, sind die Handelsgebräuche (s. Handelsbrauch) maßgebend
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Handelsrechtbis Handelsregalien |
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befaßten, welche bis dahin mehr auf Handelsbräuchen als auf Rechtssatzungen beruht hatte. Von besonderer Wichtigkeit waren für Deutschland die Rechtsprechung des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts der Hansestädte in Lübeck und in neuerer Zeit
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0100,
von Handelssteuernbis Handelsverträge |
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sich ausgedehnt.
Handelstraktate, s. Handelsverträge.
Handelsusancen, s. Handelsbrauch und Usance.
Handelsverein (Handels- und Gewerbeverein), s. v. w. Handelsgesellschaft (s. d.), dann jede freie Vereinigung zur Wahrnehmung gemeinsamer
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1002,
von Interpolierenbis Interusurium |
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er in der Zwischenzeit aus dem Kapital ziehen kann. Die dem Schuldner hierfür zu gewährende Vergütung oder der dafür an dem Kapital zu machende Abzug pflegt im Handelsverkehr durch besondere Vereinbarung oder nach Handelsbrauch festgestellt zu werden. Berechtigt zum
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Obscönbis Obst |
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. Eine besonders ausgezeichnete Art von Observanzen bilden die Gerichtsobservanzen, deren Inbegriff das Wesen des Gerichtsgebrauchs (s. d.) ausmacht. Im Handelswesen ist statt O. die Bezeichnung Usance oder Handelsbrauch (s. d.) üblich.
Observationskorps
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