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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0630, von Lehmbau bis Lehnin Öffnen
belegenen, früher lehnbaren Grundstücke verzeichnet sind. An die Stelle derselben sind jetzt die Grundbücher (s. d.) getreten. Lehner, s. v. w. Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 462. Lehngeld, s. Laudemium. Lehngericht (Mannengericht
1% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0565, von Angang bis Angeld Öffnen
der Darstellung und Begründung. Angefälle, ein an den Lehnsherrn zurückgefallenes Lehen; auch ein solches, worauf der Lehnsherr oder ein Mitbelehnter Anwartschaft hat (Angefallslehen); auch das bei Veränderungen zu entrichtende Lehngeld. Angeflogen
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0553, von Lauckhard bis Lauderdale Öffnen
der vergangenen Zeit"), Citat aus Horaz' "Ars poetica" (V. 173). Laudemium (lat., Lehngeld, Lehnware, v. lat. laus in dem Sinn von Zustimmung), im röm. Rechte die Abgabe, die dem Gutsherrn bei Veräußerung der sogen. Emphyteusis (s. d.) bezahlt wurde
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0816, von Einsetzen bis Einsiedeln Öffnen
das zu zahlende Lehngeld herab. Von seinen neun Söhnen wurden Heinrich, Haubold, Hildebrand und Abraham die Stifter der vier Linien zu Sahlis (erlofchen 1763), Scharfenstein, Gnand- stein und Syhra. Der Begründer der Scharfensteinschen Linie
1% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0150, Sachsen, Königreich (Geschichte) Öffnen
, darunter als die wichtigsten: ein Gesetz, das die bisher der Regierung allein zustehende Initiative bei der Gesetzgebung zwischen dieser und den Kammern teilte, Aufhebung der Bannrechte, Ablösung der Lehngelder, Freigebung der Jagd auf eigenem