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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Pfandbücherbis Pfandrecht |
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44
Pfandbücher – Pfandrecht
deten Bodenkreditanstalten und Hypothekenbanken ist den Pfandbriefinhabern ein Faustpfandrecht an der hypothekarischen Deckung eingeräumt; für die meisten P. dieser Art ist eine Realsicherheit überhaupt nicht gegeben
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58% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
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die gerichtliche Urkunde, welche einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und den Eintrag derselben in das Hypothekenbuch ausgefertigt wird. Vgl. Hypothekenbanken (unter "Banken", S. 330) und Landschaften.
Pfandbuch, Buch, in das bei
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1% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Antichretischer Vertrag
Faustpfand, s. Pfand
Generalhypothek
Gerichtshandelsbuch
Hyperocha
Hypothek
Hypothekenbücher, s. Hypothek
Ingrossiren
Jus offerendi
Konventionalpfandrecht, s. Hypothek
Pfand
Pfandbuch
Pfandgeld, s
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0858,
von Eisenbahnbrigadebis Eisenbahneinheit |
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, Engineering u. s. w.
Gisenbahnbrigade, s. Eisenbahntruppen.
Eifenbahnbrücken, s. Brücke.
Gifenbahnbücher, Pfandbücher, in einzel-
nen Ländern zu dem Zweck eingerichtete Bücher, die
dinglichen Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen offen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0061,
von Auflaufbis Auflösung |
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der Erwerbsurkunde erfolgt. Zuständig ist nur das Gericht der belegenen Sache, weil dieses die öffentlichen Grund-, Flur-, Erb-, Pfandbücher führt. In Preußen erfolgt die A. durch die mündlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Grundbuchamt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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legte man frühzeitig in den einzelnen Gemeinden öffentliche Bücher (Flurbücher, Lagerbücher, Schuld- und Pfandbücher) an, in welchen im Interesse der Rechtssicherheit und namentlich auch im Interesse des Realkredits die einzelnen Grundbesitzungen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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.
Im Anschluß an das ältere deutsche Recht forderte man zur Entstehung einer H. an Grundstücken die Eintragung (Ingrossation, Intabulation) derselben in die öffentlichen Grund- und Pfandbücher. Diese Eintragung erfolgt auf Antrag des Verpfänders bei
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
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der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte". Er haftet auch nach Allg. Landrecht nicht für B. ohne Übernahme, wenn er weniger gegeben als den Betrag der Forderung, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haftet er dann nur auf diesen
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