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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Schulze-Gävernitzbis Schumacher (Heinr. Christian) |
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1853), sowie eine Biographie von Rob. von Mohl (Heidelb. 1886).
Schulzengut, s. Dorfsystem.
Schulzenlehn, Lehn, dessen Gegenstand das Recht der Amtsführung als Schulze oder ein Grundstück ist, welchem das Recht und die Pflicht zur Amtsübung anhaftet
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Schulterhöhebis Schultz |
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, welches jetzt durch die Wahl der Gemeinde übertragen wird, die aber der obrigkeitlichen Bestätigung bedarf, war früher auch vielfach mit dem Besitz bestimmter Güter (Schulzengut, Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, in Schlesien Scholtisei, Erbscholtisei
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0648,
von Schulz (Moritz)bis Schulze (Franz Eilhard) |
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das Schulzenamt auf einem Gute, und
dann heißt der S. Erbschulze, Erbscholtisei-
b esitz er und, wenn er das Gut zu Lehn hat, Lehn-
schulze. Besitzer von Schulzengütern, welche das
Amt nicht versehen können oder wollen, müssen auf
ihre Kosten geeignete
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